- Busecker Tal
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Das Busecker Tal ist ein ehemaliges Territorium in Mittelhessen, im Kreis Gießen.
Inhaltsverzeichnis
Umfang
Es umfasste das Gebiet der Gemeinden Albach, Alten-Buseck, Bersrod, Beuern, Burkhardsfelden, Großen-Buseck, Oppenrod, Reiskirchen und Rödgen. In diesem Gebiet lagen auch die heute wüsten Ortschaften Wilshausen, Romsdorf, Eckhardshausen, Foxrod, Dörfeln, Beltershausen, Amelungshausen und Giebenhausen. Zumindest Wilshausen wird in älteren Verzeichnissen noch unter den Ortschaften des Busecker Tales aufgeführt.
Die innerhalb des Gebietes liegende Ortschaft Trohe gehörte nicht zum Busecker Tal. Sie war eine Enklave und gehörte zum Herrschaftsgebiet des hessischen Landgrafen. Kirchlich wurde die Ortschaft von alters her von Alten-Buseck bzw. Großen-Buseck aus mitbetreut, so dass eine enge Bindung der Bevölkerung an das Busecker Tal gegeben war.
Geschichte
Das Busecker Tal wird erstmals in einer Urkunde von 1340 erwähnt. Bereits 1245 taucht in einer Urkunde ein Gericht zu Buseck 'iudicium de Buchesekke' auf. Dieses wird 1337 von Kaiser Ludwig IV. (der Bayer) nach dem Tode Erwins v. Trohe an die festen Mannen Gottfried und Hermann v. Trohe verliehen, mit allen Rechten die ihre Vorfahren schon hatten.
Schon früh wird das Gericht Busecker Tal Zankapfel zwischen dem Landgrafen und den Ganerbenfamilien v. Buseck und v. Trohe. Landgraf Herman lässt sich am 6. Januar 1398 von König Wenzel mit folgendem belehnen: "das Gericht zu Buseck und zu Trohe, das man Busecker Tal nennt mit allen Zugehörungen, nichtsausgenommen, mitsamt den Lehen die die v. Buseck und die v. Trohe und die v. Schwalbach mit andern ihren Ganerben von .. dem Reich zu Lehen haben" [1]. Gegen diese Belehnung erhoben die Ganerben Einspruch und bekamen am 6. November 1398 einen Lehnsbrief von König Wenzel ausgestellt der ihnen das o.g. Lehen zusprach. Hieraus ergab sich ein 400 Jahre dauernder Streit um das Busecker Tal der Rechtsgeschichte machte. Seine Spuren lassen sich bis nach Wien verfolgen, wo einige Verhandlungen des Prozesses geführt wurden. Am 14. März 1726 wurde Landgraf Ernst Ludwig mit der Landeshoheit in und über das Busecker Tal investiert. Die Ganerben hatten alle Prozesse verloren. Weitere Einsprüche gegen das Urteil hatten wohl aufschiebende Wirkung, der Landgraf scheint erst ab 1797 von dem ihm zugesprochen Recht Gebrauch gemacht haben. Das reichsunmittelbare Gericht Buseck wurde zu einem Patrimonialgericht.
Die Situation für Ganerben und Bevölkerung war in dieser Zeit nicht leicht. Die Ganerben waren durch das Gericht nicht wirtschaftlich unabhängig, sie standen meist in Diensten des Landgrafen und anderen Adelsfamilien. Teile des Busecker Tales, ihre Burgen, wurden dem Landgrafen zu Lehen aufgetragen. Dieser fiel öfter für Strafaktionen im Busecker Tal ein. Abgaben wurden durchaus doppelt eingefordert, von Landgrafen und Ganerben. Dies veranlasste die Bevölkerung zu einem Prozess gegen beide.
Innerhalb des Busecker Tales hatten weitere Adelsfamilien Ländereien und Höfe. Darunter die von Elkershausen, Schutzbar genannt Milchling, von Rodenhausen, von Dernbach und die von Schwalbach.
Quellen
- ↑ die Erwähnung der Fam. v. Schwalbach ist singulär. In keinem der späteren Lehnsbriefe taucht sie mehr auf.
Literatur
- Wilhelm Lindenstruth, Der Streit um das Busecker Tal. Ein Beitrag zur Geschichte der Landeshoheit in Hessen, Mitteilungen des oberhessischen Geschichtsvereins NF 18/1910 S. 85 - 132, 19/1911 S. 67 - 238 online
Weblinks
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