Bürgerbefragung

Bürgerbefragung

Mit dem Begriff Bürgerbefragung oder auch Einwohnerbefragung wird in der Regel eine unverbindliche Befragung von Bürgern zu einem bestimmten Vorhaben der Verwaltung bezeichnet. Wie bei anderen Umfragen üblich, bekommen die Bürger zu diesem Zweck in der Regel ein Papierformular mit den Fragen übergeben, das diese nach Ausfüllung zurücksenden oder an bekannt gemachten Sammelstellen abgeben. Bürgerbefragungen sind stets anonym.

Oftmals werden Einwohnerbefragungen auf kommunaler Ebene im Vorfeld von in der Öffentlichkeit umstrittenen Bau- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen (bspw. der Neubebauung eines Areals oder der Ausweitung von Parkraumbewirtschaftung) durchgeführt, um den tatsächlichen Grad von Zustimmung und Ablehnung in der Einwohnerschaft zu ermitteln. Auf diesem Wege können den Bürgern auch verschiedene Planungsvarianten vorgelegt und ein Vorhaben so stärker an den Wünschen der Einwohnerschaft ausgerichtet werden. Darüber hinaus haben Einwohnerbefragungen oftmals eine akzeptanzsteigernde Wirkung, da den Bürgern vermittelt wird, dass sie in Entscheidungsprozesse eingebunden und nicht "über ihre Köpfe hinweg" entschieden wird. Tatsächlich formalisiert ist diese kommunale Bürgerbefragung aber nur in Niedersachsen, wo sie Eingang in die Gemeindeordnung gefunden hat.

Daneben werden Bürgerbefragungen auch gelegentlich von anderen Behörden und Einrichtungen (bspw. Finanzämter und Ministerien) durchgeführt, um die Zufriedenheit der Nutzer mit bestimmten Services abzufragen und diese besser an die tatsächlichen Wünsche und Erwartungen anpassen zu können.

Niedersachsen

Der Rat (Stadt-, Gemeinde- oder Samtgemeinderat) einer Kommune kann laut § 22 d Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Bürger beschließen. Stadtbezirks- und Ortsräte können keine Bürgerbefragung durchführen.[1]

Der jeweilige Rat kann danach in Angelegenheiten der Gemeinde im Einzelfall eine Befragung der Bürger beschließen. Die Befragung dient der Unterstützung der Entscheidungsfindung. Das Ergebnis der Befragung ist rechtlich nicht bindend. Damit ist der Rat, anders als bei einem Bürgerentscheid, nicht an das Ergebnis der Befragung gebunden. Bürgerbefragungen werden stets vom Rat beschlossen. Befragungen zu unterschiedlichen Fragestellungen können verbunden am gleichen Tag oder im gleichen Zeitraum erfolgen. In der Regel sind den Bürgern Fragen zu stellen, die mit JA oder NEIN zu beantworten sind.

In Niedersachsen müssen die Bürger sich zur Teilnahme an einer Bürgerbefragung in ein Wahl- oder Abstimmungslokal begeben. Aus Gründen der geheimen Wahl wird aber empfohlen, diese Abstimmungen nicht zur gleichen Zeit und in den gleichen Räumlichkeiten mit einer Kommunal-, Landes-, Bundes- oder Europawahl abzuhalten.

Damit eine Bürgerbefragung durchgeführt werden kann, muss der Rat zuvor eine Satzung beschließen, die die Einzelheiten regelt. Dabei kann eine Kommune sich eine generelle Satzung geben, nach der jede Bürgerbefragung stattfindet, oder für einen speziellen Fall einer Bürgerbefragung eine einzelne Satzung erlassen. Bei einer generellen Satzung bedarf es dann jeweils eines Beschlusses des Rates.

Hauptzweck einer Bürgerbefragung ist es, dem Rat Informationen für seine Meinungs- und Willensbildung zu verschaffen und damit letztendlich auch seine Entscheidungsfähigkeit zu verbessern. Gleichzeitig können solche Befragungen auch das Interesse von Bürgerinnen und Bürgern an Angelegenheiten, die ihr unmittelbares Lebensumfeld betreffen, erhöhen und ihr kommunalpolitisches Engagement stärken.

Einzelnachweise

  1. §22d der Niedersächsisches Gemeindeordnung regelt die Bürgerbefragung im Land.

Siehe auch


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