- Amtssprache (Deutschland)
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Das Grundgesetz enthält keine Regelung über eine Amtssprache. Es ist aber selbst in seiner für die Auslegung und Rechtsprechung maßgeblichen Fassung in der deutschen Sprache geschrieben. Die Verwendung der deutschen Sprache im Grundgesetz wird oft als schlüssige Festsetzung des Deutschen als Sprache des Bundes gedeutet. Sämtliche Gesetze, die in der Bundesrepublik Deutschland erlassen wurden, sind jedenfalls - zumindest auch[1] - auf Deutsch verfasst. Bei den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und FDP nach der Bundestagswahl 2009 war zunächst im Gespräch, die deutsche Sprache im Grundgesetz zu verankern. Geplant war, einen Artikel mit folgendem Inhalt einzufügen: „Die Sprache der Bundesrepublik ist deutsch“.[2] Die Absichtserklärung findet sich allerdings nicht mehr im Koalitionsvertrag.
Für die Behörden und Gerichte ist auf einfachgesetzlicher Ebene eine Regelung getroffen worden. Für die Verwaltungsbehörden des Bundes legen § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), für die Finanzverwaltung von Bund und Ländern § 87 Abgabenordnung (AO) und für die Sozialverwaltungsbehörden § 19 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die deutsche Sprache als Amtssprache fest. § 184 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) setzt Deutsch als die Gerichtssprache fest (unter Anerkennung des Gebrauchs des Sorbischen in den sorbischsprachigen Gebieten). Amtssprache und Gerichtssprache werden begrifflich unterschieden.
Die grundsätzliche Frage, ob unter Deutsch rechtlich ausschließlich die hochdeutsche oder auch die niederdeutsche Sprache zu subsumieren sei, wird unter Juristen und in Gerichtsurteilen uneinheitlich beantwortet: Während der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung zu Gebrauchsmustereinreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in plattdeutscher Sprache das Niederdeutsche einer Fremdsprache gleichstellt („Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefaßt.“ - BGH-Beschluss vom 19. November 2002 – Az.: X ZB 23/01), ist nach dem Kommentar von Foerster/Friedersen/Rohde zu § 82 a des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein sowohl Hochdeutsch wie auch Niederdeutsch zu verstehen. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung teilt diese Rechtsauffassung[3]. Dabei wird auch auf Entscheidungen höherer Gerichte zu § 184 GVG seit 1927 (OLG Oldenburg vom 10. Oktober 1927 - K 48, HRR 1928,392) verwiesen, nach denen auch das Plattdeutsche als deutsche Sprache zu definieren ist.
Abgesehen von den reinen Bundesaufgaben, obliegt in Deutschland gemäß der Art. 30, Art. 70 Grundgesetz (siehe auch Art. 23 Abs. 6 GG) die rechtliche Kompetenz, Amtssprachen zu bestimmen, als Teil der Kulturhoheit der Länder bei den einzelnen Bundesländern, wovon freilich wenige Bundesländer überhaupt und einzig Schleswig-Holstein wiederholt Gebrauch gemacht hat.[4]
Die Amtssprache der Behörden der Länder wird durch das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt (z.B. inhaltlich gleich mit § 23 LVwVfg). Durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind Behörden der betroffenen deutschen Länder verpflichtet, auch Korrespondenz in den Regionalsprachen Niedersächsisch (Plattdeutsch), Friesisch, Dänisch, Romanes bzw. Sorbisch zu erlauben.
Siehe auch
Referenzen
- ↑ daneben gibt es zwei- und mehrsprachige Gesetze wie unter anderem internationale Verträge, das schleswig-holsteinische Friesisch-Gesetz: Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum
- ↑ http://www.welt.de/politik/bundestagswahl/article4775446/Koalition-will-Deutsch-im-Grundgesetz-verankern.html
- ↑ http://www.schleswig-holstein.de/cae/servlet/contentblob/633574/publicationFile/SprachenchartaberichtDownload.pdf
- ↑ So z. B. das Friesisch-Gesetz, Parlamentssprache ist im Landtag (wenngleich in gesonderten Sitzungen) und teilweise auf kommunaler Ebene auch Plattdeutsch, in der Schriftsprache: vorübergehende Rückgängigmachung der Reform der deutschen Rechtschreibung von 1996 durch Volksabstimmung
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