- Friesisch-Gesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum Kurztitel: Friesisch-Gesetz Abkürzung: FriesischG Art: Landesgesetz Geltungsbereich: Schleswig-Holstein Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 188-1 Datum des Gesetzes: 13. Dezember 2004
(GVOBl. Schl.-H. S. 481)Inkrafttreten am: 24. Dezember 2004 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Friesisch-Gesetz (Friesisch: Friisk Gesäts; Gesäts fort stipen foont friisk önj e öfentlikhäid; deutsch: Gesetz zur Förderung des Friesischen im öffentlichen Raum – FriesischG [1]) ist ein vom Südschleswigschen Wählerverband (SSW) und vor allem vom Landtagsabgeordneten Lars Harms eingebrachtes und am 11. November 2004 vom Landtag Schleswig-Holstein verabschiedetes Gesetz, das unter anderem folgende Punkte regelt:
- Friesisch ist zweite offizielle Amtssprache im Kreis Nordfriesland und auf Helgoland (Kreis Pinneberg)
- das Bekenntnis zur friesischen Volksgruppe ist frei
- Friesische Sprachkenntnisse werden bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst berücksichtigt
- Beschilderung an Gebäuden kann zweisprachig sein
- Die Farben und das Wappen der Friesen können im Kreis Nordfriesland neben den Landesfarben und dem Landeswappen verwendet werden. Die friesischen Farben sind Gold-Rot-Blau. (§5)
- Ortstafeln können zweisprachig angefertigt werden
Weblinks
Wikisource: Friesisch-Gesetz – Quellen und Volltexte- Gesetzentwurf (PDF; 31 kB)
- Meldung über Verabschiedung in: Hamburger Abendblatt, 12. November 2004
- Endgültige Fassung (PDF; 39 kB)
Einzelnachweise
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Rechtsquelle (Schleswig-Holstein)
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- Nordfriesische Volksgruppe
- Sprachpolitik
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