- Atomaufsichtsbehörde
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Mit Atomaufsichtsbehörde oder meist kurz Atomaufsicht werden Kontroll-, Aufsichts- und Zulassungorgane auf nationaler wie internationaler Ebene bezeichnet.
Deutschland
In Deutschland werden mit dem Begriff die atomrechtlichen Aufsichts- und Genehmigungsbehörden bezeichnet, welche ähnlich wie die Finanzverwaltungen bei den Bundesländern angesiedelt sind, während die Gesetzgebungskompetenz im Atomrecht dem Bund obliegt.
Die deutschen Atomaufsichtsbehörden sind in aller Regel dem betreffenden Umweltministerium zugeordnet und beaufsichtigen die Sicherheit aller dafür bedeutsamen Bereiche der Atomanlagen des jeweiligen Bundeslandes und genehmigen alle wesentlichen sicherheitstechnischen Änderungen.[1] Die Ansiedlung der Atomaufsichtsbehörden bei den Bundesländern war eine der Grundlagen für den Streit um die Zustimmungspflicht des Bundesrates bei der Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke im Jahr 2010 durch die Bundesregierung. In anderen Ländern wie Großbritannien oder der Schweiz ist die Atomaufsicht im Unterschied zu Deutschland eine Bundesbehörde.
Instrumente der kontinuierlichen Kontrolle bilden Fern-Überwachungssysteme, insbesondere die der Kernreaktoren, sowie Mess-und Überwachungssysteme für die Radioaktivität in der Umwelt.[1]
International
- Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO, engl. International Atomic Energy Agency, IAEA)
- Belgien: Agence Fédérale de Contrôle
- China:
- Japan: Japanische Atomaufsichtsbehörde (NISA)
- Frankreich: Autorité de sûreté nucléaire
- Großbritannien: Nuclear Installations Inspectorate (NII); Nuclear Decommissioning Authority (NDA), britische Aufsicht für Stilllegung und Demontage
- Russland: Rostechnadzor[2]
- Schweiz: Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat; Kernkraftwerk Beznau, Kernkraftwerk Leibstadt
- USA: Nuclear Regulatory Commission (NRC)
Einzelnachweise
- ↑ a b Internetpräsenz des Landes Niedersachsen
- ↑ Russland: Monolog der Atommacht. Abgerufen am 12. September 2011.
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