- Auslandsgeltung des Strafrechts
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Auslandsgeltung des Strafrechts (auch internationales Strafrecht) bezeichnet die Geltung nationalen Strafrechts auch außerhalb des Staatsgebiets.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Außer im Inland gilt das deutsche Strafrecht auch auf allen Schiffen und in allen Luftfahrzeugen, die berechtigt sind, Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, § 4 StGB.
Es gilt unabhängig vom Recht des Tatorts auch für bestimmte Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter (§ 5 StGB) sowie gegen international geschützte Rechtsgüter, § 6 StGB.
Im übrigen gilt das deutsche Strafrecht nach § 7 StGB, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und
- die Tat gegen einen Deutschen begangen wurde oder wenn
- der Täter
- 1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
- 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
Die Anwendung deutschen Strafrechts auf Auslandsstraftaten von Deutschen korrespondiert mit Art. 16, der die Auslieferung eines Deutschen grundsätzlich ausschließt, so dass seine Aburteilung unter Umständen nur im Inland erfolgen kann.
Österreich
Das österreichische Strafrecht gilt neben im Inland begangenen Straftaten auch auf allen Schiffen und in allen Luftfahrzeugen, die berechtigt sind, Hoheitszeichen der Republik Österreich zu führen[1].
Österreichisches Strafrecht wird unabhängig von Tatort und Nationalität des Täters angewendet in Fällen von: Hochverrat oder Landesverrat gegen den Staat oder eines der Bundesländer, Verunglimpfung des Bundespräsidenten, Nötigung von Verfassungsorganen oder des Mitglieds eines Verfassungsorgans, staatsfeindlicher Verbindungen, strafbaren Handlungen gegen das Bundesheer, erpresserischer Entführung, Auslieferung an ein anderes Land, Sklavenhandel, Menschenhandel, grenzüberschreitender Prostitutionshandel, Fälschung von Geld oder besonders geschützten Wertpapieren, Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation, Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz, Hehlerei bzw. Geldwäscherei bezüglich eines im Inland begangenen Verbrechens sowie terroristische Straftaten, schwerem Diebstahl, Erpressung oder Urkundenfälschung gegen ein österreichisches Verfassungsorgan[2].
Weiterhin kann das österreichische Strafrecht unabhängig vom Tatort gegen österreichische Staatsbürger angewendet werden in Fällen von: sexuellem Missbrauch von Minderjährigen, pornographische Darstellung Minderjähriger, Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietung Minderjähriger, Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, Terrorismusfinanzierung, weiterer strafbarer Handlungen, die gegen einen Österreicher im Ausland gerichtet sind[3].
Auch andere Rechtssysteme lassen ihr Strafrecht außerhalb des eigenen Staatsgebiets gelten. Dazu gehören das österreichische[4], das liechtensteinische[5] und in geringem Umfang das schweizerische Rechtssystem[6].
Schweiz
Schweizer Strafrecht wird unabhängig von Tatort und Nationalität des Täters angewendet in Fällen von: Angriff auf die Unabhängigkeit der Schweiz, Hochverrat oder Landesverrat gegen die Eidgenossenschaft, nachrichtendienstliche Tätigkeit gegen die Schweiz, tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen, Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung, Störung der militärischen Sicherheit[7], Fälschung von Aufgeboten oder Weisungen, Störung des Militärdienstes, Menschenhandel von Jugendlichen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, Förderung der Prostitution Jugendlicher, sexuelle Handlungen mit Kindern, Beschaffung und Besitz von kinderpornografischem Material.[8].
Einzelnachweise
- ↑ § 63 StGB-AU.
- ↑ § 64 Abs. 1 Nr. 1, 4, 8, 9 StGB-AU.
- ↑ § 64 Abs. I Nr. 4a, 4b, 7, 10 StGB-AU.
- ↑ §§ 63 ff. Strafgesetzbuch der Republik Österreich.
- ↑ §§ 63 ff. Strafgesetzbuch des Fürstentums Liechtenstein.
- ↑ Art. 4 ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch.
- ↑ Art. 4 StGB-CH
- ↑ Art. 5 Absatz 1 a), b), c) StGB-CH.
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