- Berufliche Nachqualifizierung
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Die Berufliche Nachqualifizierung ist eine Bildungsoffensive im Bundesprojekt "Perspektive Berufsabschluss" beruflichen Weiterbildung in der Erwachsenen- und Weiterbildung. Sie ist auf einen Berufsabschluss orientiert und modular organisiert.
Sie bereitet den Antragsteller unter individueller Berücksichtigung einschlägiger Vorleistungen auf die berufliche Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 37 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) betriebsnah vor.
Zur Vorbereitung auf die Externenprüfung ist sie neben der Umschulung die einzige weitere Möglichkeit zum Erwerb des Berufsabschlusses für Erwachsene, wobei nachweisbare Tätigkeitserfahrungen vorliegen müssen.
Inhaltsverzeichnis
Nachqualifizierung als zweiter Weg zum Berufsabschluss für Erwachsene
Aufgrund der demografischen Situation kommt es zu einem Rückgang der Schulabgängerzahlen. Langfristig werden in den Focus der Entscheidungsträger motivierte Erwachsene mit einschlägigen Vorleistungen im angestrebten Beruf rücken. Andererseits bietet Nachqualifizierung für Erwachsene, die bisher als Geringqualifizierte tätig sind, eine Möglichkeit, mit dem Berufsabschluss die Einkommenssituation zu verbessern oder den Arbeitsplatz zu sichern.
Genutzt wird hierzu die Zulassung in besonderen Fällen – auch Externenprüfung genannt - nach § 45 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO). Dafür meldet sich der Antragsteller selbständig bei der für die Berufsbildung zuständigen Stelle mit den notwendigen Nachweisen (Zeugnisse, Arbeitsverträge etc.) unter Beachtung der Anmeldefristen an. Als zuständige Stellen gelten die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Landwirtschaftskammern für die grünen und hauswirtschaftlichen Berufe etc.
Konkret heißt es im Berufsbildungsgesetz § 45, Abs. 2: „Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.“ Das heißt, bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf (Vielzahl der Ausbildungsberufe) sind 4,5 Jahre an einschlägigen Tätigkeitserfahrungen notwendig. Auskünfte leisten die Ausbildungsberater der o.g. zuständigen Stellen oder regionale Ansprechpartner des Programms Perspektive Berufsabschluss.
Können jedoch o.g. Zeiten nicht umfänglich nachgewiesen werden, kann gemäß Berufsbildungsgesetz „Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 … ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.“ Das bedeutet für eine Prüfungszulassung, dass ggf. Kurse bei Bildungsdienstleistern zu absolvieren sind, die mittels modularisierten Lehrplänen (Curricula) auf die Externenprüfung vorbereiten.
Ziel ist die Zulassung zur Externenprüfung, deren Bestehen und damit der Erwerb eines anerkannten Berufsabschlusses.
Finanzierung
Zu unterscheiden sind die Kosten für die Vorbereitungslehrgänge bei einem Bildungsträger (Qualifizierungskosten), die Aufwendungen der Teilnehmenden (Fahrtkosten), Aufwendungen des Arbeitgebers (Freistellungskosten) und die Prüfungsgebühren. Über das Förderprogramm WeGebAU können unter Einbindung des Arbeitgebers je nach Bewerbersituation alle Kosten übernommen werden. Über die Bildungsprämie kann sich der Arbeitnehmer die Qualifizierungs- und Prüfungskosten fördern lassen. Alternativ kommt der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit in Frage. Regionale Programme – wie das Einzelbetriebliche Förderverfahren der Sächsischen Aufbaubank – finanzieren die Qualifizierungskosten bei einem Eigenanteil des Arbeitgebers. Zur Nutzung der Förderungen sind Voraussetzungen zu erfüllen.
Zielgruppe
Zielgruppe sind arbeitslose Erwachsene ohne Berufsabschluss bzw. bzw. gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Berufsabschluss erwerben wollen.
Konstrukt der modularen Nachqualifizierung
Zuerst wird mit der Anmeldung zur Externenprüfung auf Grundlage der Ausbildungsverordnung und nachgewiesener Vorleistungen ermittelt, welche Ausbildungsinhalte aufgrund bisheriger Tätigkeiten durch die „zuständige Stelle“ der jeweiligen Kammer anerkannt werden können. Parallel wird geprüft, ob die Zeit der Berufserfahrung (1,5-fach der regulären Erstausbildungszeit) für eine Zulassung ausreichend ist.
Variante 1: Wird dies bestätigt, erfolgt eine Zulassung zur Externenprüfung.
Variante 2: Fehlen Inhalte oder Zeiten, muss eine detaillierte Planung der offenen Module (inhaltliche und zeitliche Planung) erfolgen. Der individuelle Ausbildungsplan wird durch die zuständige Stelle bestätigt. Danach erfolgt das Absolvieren der fehlenden Module bei einem Bildungsanbieter und / oder in einem Betrieb.
Die erfolgreich bestandene Externenprüfung ist der letzte Schritt zum Berufsabschluss.
Rechtsgrundlagen
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Berufsbildungsgesetz
- Handwerksordnung
- ESF-Verordnung (Europäischer Sozialfonds)
Referenzen
- Krings, Ursula: Flexible Wege zum Berufsabschluss - Modulare Nachqualifizierung im Betrieb, Bertelsmann, 2001
- Matthes, Jens: Lösungsansätze zur Curriculumentwicklung für die erwachsenengerechte Umschulung zum Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, Hamburg, 2010
Weblinks
- Perspektive Berufsabschluss/Nachqualifizierung Das Portal zur Information über die Nachqualifizierung
In Sachsen im Direktionsbezirk Dresden informiert und berät SQN
- Kursnet Das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung
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