- Burgundischer Vertrag
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Der Vertrag von Augsburg oder Burgundischer Vertrag wurde am 26. Juni 1548 ratifiziert. Er war die staatsrechtliche Neuregelung der Stellung der Habsburgischen Niederlande (17 Provinzen) im Gefüge des Heiligen Römischen Reichs.
Größtenteils ein Werk des kaiserlichen Rates Vigilius van Aytta, war der Vertrag von Augsburg ein Übereinkommen zwischen Kaiser Karl V. und den Abgesandten des Reichstages. Die Regelung war ein erster großer Schritt für die Bildung eines niederländischen Territorialstaates, die der Kaiser als Nachfolger seiner burgundischen Vorfahren anstrebte.
Politisch ermöglicht wurde das Abkommen durch die gefestigte Stellung des Kaisers nach dem Schmalkaldischen Krieg. Aber auch durch Faktoren, die sich auf die Niederlanden selbst bezogen. So gelang es, Artois und Flandern aus dem Lehensverband des französischen Königs zu befreien und den Territorien Karls anzugliedern. Gleichzeitig schuf man in Mecheln ein Oberstes Tribunal und eine Rechenkammer, die ausschließlich für die „Niederlanden“ zuständig waren.
Der Vertrag beinhaltete konkret, dass die direkten Herrschaften des Kaisers (Herzogtum Geldern, Grafschaft Zutphen, und die Territorien Hochstift Utrecht, Groningen, Herrschaft Overijssel, sowie Grafschaft Drenthe) aus dem Niederrheinisch-Westfälischen Reichskreis herausgelöst und dem Burgundischen Reichskreis zugesprochen wurden. Die somit entstandene neue Einheit der burgundischen Erblande Karls V. wurde der Jurisdiction des Reichskammergerichts entzogen. Das Reich verpflichtete sich zu immerwährenden Schutz für die Territorien. Dafür sollte der Burgundische Kreis so viel wie zwei Kurfürsten an Reichsumlagen an die Staatskasse zahlen und für die Türkenkriege sogar so viel wie drei Kurfürsten.
Die Lehensbeziehungen der einzelnen Gebiete zum Kaiser blieben erhalten, verloren aber im Verlauf der Geschichte immer mehr an Bedeutung. Die Konsequenz war, dass das Gebiet der Habsburgischen Niederlande größtenteils aus dem Reichsverband herausgelöst wurde.
Damit dieses Herrschaftsgebiet auch fortan einem einzigen Herren unterstellt sein und nicht in seine Bestandteile zerfallen würde, erließ Kaiser Karl V. am 4. November 1549 die Pragmatische Sanktion, in welcher er die einzelnen Territorien zu einer unteilbaren Herrschaft zusammenfügte und damit die Erbfolge für sein burgundisches Erbe regelte.
Siehe auch
Literatur
- Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383–1806). Geschichte und Aktenedition. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 1998, ISBN 3-515-07146-6 (http://books.google.de/books?id=nivgmctAVyAC). S. 390ff und 565ff.
Weblinks
- Burgundischer Vertrag (Auszüge) bei Dotzauer. Abgerufen am 1. Oktober 2010.
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