Ehrenprofessur

Ehrenprofessur

Ehrenprofessor ist ein weltweit von zahlreichen Universitäten, Regierungen oder Stiftungen vergebener Titel an Personen, die Verdienste um eine Sache (Politik, Wissenschaft, Geschichte etc.) dieser Einrichtung, des Staates etc. erworben haben.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Eine Ehrenprofessur wird auch in manchen deutschen Bundesländern vergeben. Ehrenprofessoren sind strikt von Honorarprofessoren zu unterscheiden, die dem wissenschaftlichem Lehrpersonal einer Hochschule zuzurechnen sind. Im Gegensatz zu diesen haben Ehrenprofessoren weder Lehrberechtigung noch -verpflichtung. Die Verleihung von Ehrenprofessuren ist überwiegend in den Hochschulgesetzen der jeweiligen Länder geregelt. Die Anzahl der verliehenen Ehrenprofessuren ist sehr gering. Man wird davon auszugehen haben, dass derlei Regelungen materiell auf der in § 1 Abs. 2 Ordensgesetz angesprochenen Gesetzgebungskompetenz beruhen. Der Bund hingegen hat von seiner in den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 2 Ordensgesetz erwähnten Ermächtigung zur Stiftung entsprechender Titel bisher keinen Gebrauch gemacht.

Einzelne Bundesländer

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist es nicht das Hochschulgesetz sondern das Auszeichnungsgesetz, dessen § 2 den Ministerpräsidenten ermächtigt, den Ehrentitel „Professor“ festzulegen und zu verleihen. In der amtlichen Begründung[1] zum baden-württembergischen Auszeichnungsgesetz, heißt es hierzu: „Auf Grund 1995 aufgehobenen vorkonstitutionellen Reichsrechts hatte der Ministerpräsident die Befugnis, den Ehrentitel Professor zu verleihen; seither praktiziert der Ministerpräsident die Verleihung des Ehrentitels Professor auf Basis der aus der Landesverfassung hervorgehenden Kompetenzzuweisung.“ Im vorhergehenden Abschnitt der Begründung wird auf eine Staatspraxis verwiesen, dem Ministerpräsidenten die einem Staatsoberhaupt zustehende staatliche Repräsentation im herkömmlichen Sinne zuzuweisen, ferner auf die Regelungen der Verfassung über die Vertretung des Landes nach außen, das Gnadenrecht und die Ausfertigung von Gesetzen. Bekannte Persönlichkeiten, die als Ehrenprofessor ausgezeichnet wurden sind z.B. Jürgen Schrempp und Bernhard Vogel[2].

Berlin

In Berlin wurde am 18. Juni 1974 durch Senatsbeschluss die Auszeichnung Professor e.h. ein. Seitdem wurde der Titel etwa 70 mal verliehen. Die erste Ehrenprofessur erhielt am 16. Januar 1975 Fritz Ganss, der Produktionsleiter einer Schallplattenfirma. Jeder Bürger von Berlin hat das Vorschlagsrecht. Die Entscheidung trifft der Regierende Bürgermeister die Entscheidung über die Verleihung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Der Beschluss bedarf der Zustimmung durch den Senat.[3]

Brandenburg

Im Land Brandenburg ist die Ehrenprofessur in § 53 (4) des Brandenburgischen Hochschulgesetzes geregelt. Die Verleihung wird vom Wissenschaftsminister vorgenommen. Die zu ehrenden sollen einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Bezug aufweisen oder einen besonderen Verdienst um die Hochschulen im Land Brandenburg darstellen. [4] Derzeit sind vier Ehrenprofessuren vergeben.

Hessen

In Hessen sind die Ehrenprofessuren in § 85 a des Hessischen Hochschulgesetzes geregelt. Sie werden seit 2006 vergeben. Es handelt sich um einen Ehrentitel für Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft und Kunst verdient gemacht haben. Die Ehrenprofessur wird auf Vorschlag des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst durch Kabinettsbeschluss verliehen.

  • Dr. Hans-Helmut Becker, Werksleiter des Volkswagen-Konzerns, Verleihungsdatum: 27. August 2008
  • Ruth Lapide, Theologin und Historikerin, Verleihungsdatum: 29. August 2007
  • Barbara Scheuch-Vötterle, Geschäftsführerin des Bärenreiter-Verlags in Kassel, Verleihungsdatum: 28. Juni 2007
  • Wolfgang Strutz, Präsident der Senckenbergischen Naturforschenden Gesellschaft (SNG) in Frankfurt, Verleihungsdatum: 26. Juni 2007
  • Dr. h.c. Arno Lustiger, Historiker und Schriftsteller, Verleihungsdatum: 20. Juni 2007
  • Dr. Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Vermögensberatung AG, Verleihungsdatum: 9. Mai 2007
  • Ludwig Georg Braun, Unternehmer, Verleihungsdatum: 6. September 2006
  • Dr. Salomon Korn, Vorstandsvorsitzender der Jüdischen Gemeinde Frankfurt und Vizepräsident des Zentralrats der Juden in Deutschland, Verleihungsdatum: 23. Mai 2006
  • Carlo Giersch, Unternehmer, Verleihungsdatum: 10. Mai 2006
  • Siegfried Heinrich, Kirchenmusiker, Verleihungsdatum: 20. April 2006[5]

Nordrhein-Westfalen

In § 69 Abs. 8 des Hochschulgesetzes von Nordrhein-Westfalen ist geregelt, die Verleihung des zusatzfrei führbaren Titels Professor kann durch die Landesregierung an Personen erfolgen, die außerhalb der Hochschule besondere wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben und die die Anforderungen des Gesetzes an Berufungen erfüllten. Die Qualifikationseinschätzung der Regierungsebene ist nicht juristisch überprüfbar.

Kritik

Ein Vorwurf zur Vergabe von Ehrenprofessuren lautet, dass Regelungen in Hochschulgesetzen untergebracht wurden, die es der politischen Ebene gestatten, Persönlichkeiten mit dem begehrten Professorentitel zu schmücken, der - als staatlicher Ehrentitel gedacht - rechtssystematisch in den Hochschulgesetzen völlig verfehlt untergebracht sei. Die gesetzliche Regelung der Verleihung solcher Titel sei allemal der ungeregelten Verleihung von Ehrenprofessortiteln vorzuziehen, die in einzelnen Länden unter anderem auf der Grundlage einer Berufung auf das Gnadenrecht der Ministerpräsidenten erfolgt.[6]

Literatur

  • N. B. Wagner: Über Grade, Titel und die menschliche Eitelkeit, in: Bundeswehrverwaltung 2010, S. 94-102.

Einzelnachweise

  1. http://www.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/4000/14_4366_d.pdf
  2. LT-Drucksache 14 / 4366, S. 9 (http://www.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/4000/14_4366_d.pdf).
  3. Professor e.h. auf der Seite der Stadt Berlin
  4. BbgHG
  5. Informationen beim HMWK
  6. Am 15. April 2005 beantwortete die Landesregierung Baden-Württembergs eine Kleine Anfrage dahin, dass auch Berlin, Hamburg, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein ein Verleihungsrecht des Regierungschefs kennen würden (LT-Drucksache 13 / 4185, S. 2).

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