Honorarprofessor

Honorarprofessor

Honorarprofessoren sind nebenberufliche Professoren. Sie müssen mehrere Jahre lang als selbstständige Dozenten oder Lehrbeauftragte ihre pädagogische Eignung nachgewiesen haben. Sie müssen außerdem besondere wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen erbracht haben. Die Qualifikation der zu bestellenden Persönlichkeit ist in einigen Bundesländern, zum Beispiel in Thüringen, durch Gutachten externer Wissenschaftler zu belegen. [1] Honorarprofessoren führen den Professorentitel (Prof.) ohne weiteren Zusatz. Sie halten Lehrveranstaltungen ab, sind hauptberuflich aber weiterhin außerhalb der Hochschule tätig. Durch die Bestellung von Honorarprofessoren sollen Personen mit Bezug zur Praxis für die universitäre Lehre gewonnen und dauerhaft eng an die Hochschule gebunden werden.

Inhaltsverzeichnis

Titel

Im Unterschied zur verbeamteten Hochschulprofessur, die dienstrechtlich mit einer Ernennung verbunden ist und hauptberuflich erfolgt, steht die Titularprofessur bzw. Honorarprofessur nicht im Zusammenhang mit einer Ernennung, sondern wird von der Hochschule nach einer meist fünfjährigen Lehrtätigkeit verliehen. Sie grenzt sich damit von dem ehrenhalber verliehenen „Ehrenprofessor“ ab, der mit dem Zusatz „h. c.“ (honoris causa) zu führen ist.

Die Bezeichnung des Titels besagt, dass die Funktion in der Regel ehrenamtlich, d. h. ohne Bezahlung ausgeübt wird (von engl. „honorary“ = ehrenhalber, ehrenamtlich). Auch wenn die Herkunft des englischen Begriffes sich wie „honor“ (engl. für Ehre) gleichsam auf das lateinische Wort „honor“ (lat. für Ehre, Staatsdienst) zurückführen lässt, ist der Honorarprofessor im Gegensatz zum Ehrenprofessor oder „Prof. h.c.“ kein Ehrentitel.

Voraussetzungen

Deutschland

In den meisten Bundesländern gelten für Honorarprofessoren andere Zulassungsvoraussetzungen als für ordentliche Professoren, eine Habilitation wird nicht vorausgesetzt und liegt häufiger auch nicht vor. Insofern entsprechen die Leistungen auf dem jeweiligen Fachgebiet nicht unbedingt den wissenschaftlichen Anforderungen, die an hauptberufliche Hochschullehrer gestellt werden. Eine formale Bedingung kann eine ca. 10 Semester dauernde vorherige Tätigkeit als Lehrbeauftragter sein.[2] Die Bedingungen sind abhängig von den jeweiligen Regelungen der Hochschulen und Bundesländer. Beispielsweise gibt es in Niedersachsen keine speziellen Regelungen und in Hessen werden in der Regel Honorarprofessuren ausschließlich an Personen verliehen, die sich bei der Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in die Praxis verdient gemacht haben.

Honorarprofessoren in Deutschland sind in der Regel verpflichtet, zwei Semesterwochenstunden pro Semester unentgeltlich zu lehren (sogenannte „Erhaltungslehre“).[3] Kommt ein Honorarprofessor seiner Lehrverpflichtung nicht nach oder handelt er zum Schaden der verleihenden Hochschule, kann der Titel auch wieder aberkannt werden.

Bezüglich der Anstellung an der berufenden Hochschule unterscheiden sich die Bundesländer erheblich. Während Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Einschränkungen haben, darf der Berufene in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen keine hauptamtliche Tätigkeit an derselben Hochschule ausüben. In Bayern darf er an keiner anderen Hochschule berufen sein. In Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern ist dagegen eine nebenberufliche Anstellung an der Hochschule zwingend erforderlich. In Hessen und Schleswig-Holstein können nur Personen aus der Praxis berufen werden.

Die Berufung erfolgt, je nach Bundesland, entweder durch die Hochschule oder das zuständige Ministerium.

In Baden-Württemberg sind Honorarprofessoren Personen, die eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Wochenstunden ausüben. Ob eine Vergütung gezahlt wird, was in der Regel der Fall ist, entscheidet der Senat.

In Thüringen haben Honorarprofessoren die gesetzliche Verpflichtung, in ihrem Fachgebiet mindestens zwei Semesterwochenstunden unentgeltlich zu lehren. Die Führung des Titels ist an die Dauer der Lehrtätigkeit gebunden. Scheiden Honorarprofessoren wegen Erreichens der Altersgrenze aus, dürfen sie, wie die anderen Hochschullehrer in Thüringen auch, den Titel "Professor" als akademische Bezeichnung weiter führen. [4]

Österreich

In Österreich wird der Titel Honorarprofessor, sofern in der Satzung als akademische Ehrung vorgesehen, von der Universität verliehen. Im Unterschied zur alten Rechtslage nach UOG 93 ist damit nach UG 2002 keine automatische Verleihung der Lehrbefugnis (venia docendi) verbunden, da diese in der Regel an ein Habilitationsverfahren (§ 103 UG) gebunden ist [5].

An der Universität Wien kann das Rektorat "wissenschaftlich besonders qualifizierten Fachleuten in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen und pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor für ein ganzes wissenschaftliches Fach an der Universität Wien auf bestimmte Zeit verleihen."[6] Ähnlich verleiht das Rektorat nach Zustimmung des Senats eine Honorarprofessur an der Wirtschaftsuniversität Wien.[7]

Die Richtlinien für Ehrungen der Technischen Universität Wien bestimmen, dass "das Rektorat nach Anhörung des Dekans und des Fakultätsrats der betroffenen Fakultät(en) an wissenschaftlich hervorragend qualifizierte Personen in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen und/oder pädagogischen Leistungen für eine bestimmte Zeitdauer oder unbefristet den Titel Honorarprofessorin/ Honorarprofessor und damit verbunden ehrenhalber die Lehrbefugnis über ein bestimmtes wissenschaftliches Fach verleihen" kann. Maßgeblich für die Verleihung des Titels und einer damit verbundenen Lehrbefugnis sind die Fähigkeiten zur Erfüllung folgender Aufgaben: Abhaltung von Bachelor- und Diplomprüfungen sowie von Rigorosen und Betreuung von Diplomarbeiten sowie Dissertationen; Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Faches; Betreuung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und/oder die Betreuung hervorragender wissenschaftlicher Projekte.[8]

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. landesrecht.thueringen.de, abgefragt am 3. November 2011
  2. F.A.Z., 4. August 2007, Nr. 179 / Seite C2
  3. Satzung der Universität Stuttgart zur Bestellung von Honorarprofessoren und zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ oder „außerplanmäßige Professorin“
  4. http://thueringen.de/de/tmbwk/wissenschaft/hochschulrecht/hochschulgesetz/teil_5/content.html, § 81, Abs. 1, abgefragt am 05. November 2011
  5. http://kommentare.rdb.at/kommentare/s/ug/htdocs/start.html
  6. Universität Wien § 2 und § 4 Richtlinie des Rektorats abgefragt am 28. September 2010
  7. Wirtschaftsuniversität Wien § 17 Ehrungsrichtlinien des Senats abgefragt am 30. September 2010
  8. Technische Universität Wien Beschluss des Senats vom 25. Jänner 2010 abgefragt am 28. September 2010

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