- Ordensgesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Kurztitel: Ordensgesetz Abkürzung: OrdenG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Staatsrecht, Verwaltungsrecht Fundstellennachweis: 1132-1 Datum des Gesetzes: 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) Inkrafttreten am: Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 19. Februar 2006
(BGBl. I S. 334, 335)Inkrafttreten der
letzten Änderung:23. Februar 2006
(Art. 100 Abs. 1 G vom 19. Februar 2006)Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das deutsche Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Ordensgesetz) vom 26. Juli 1957 beruht auf zwei wesentlichen Problemstellungen: Zum einen der Frage, wie in der jungen Bundesrepublik Deutschland mit Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit vor 1945 umgegangen werden soll (und zwar sowohl mit solchen aus der Zeit des Nationalsozialismus (vgl. dazu die beiden Ordensgesetze von 1933 und 1937) als auch mit den ideologisch weniger belasteten aus der Zeit des Deutschen Kaiserreiches und der Weimarer Republik (wobei zu beachten ist, dass die Weimarer Verfassung grundsätzlich alle vorherigen staatlichen Orden aufgehoben hatte)), zum anderen auf der Notwendigkeit, mit den neu geschaffenen Orden aus der Zeit nach 1945 zu verfahren.
Inhaltsverzeichnis
Grundsätze
Durch das Gesetz wurden folgende Grundsatzentscheidungen getroffen:
- Sowohl Bund als auch Länder können Titel, Orden und Ehrenzeichen (im Folgenden immer kurz: Orden) verleihen.
- Der Bundespräsident kann selbst Orden stiften oder bereits bestehende Ehrenzeichen (z. B. im Bereich des Sportes) quasi amtlich anerkennen.
- Rechtskräftig verurteilten Straftätern werden in der Regel Orden und Ehrenzeichen wieder aberkannt.
- Deutsche dürfen ausländische Orden nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Bundespräsidenten annehmen.
- Orden dürfen nur vom Ausgezeichneten persönlich getragen werden; die Abzeichen verbleiben aber in der Regel nach dem Tod im Besitz der Erben.
- Das Tragen gefälschter Orden und nationalsozialistischer Zeichen sowie das Tragen von echten Ehrenzeichen durch dazu nicht befugte Personen wird als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet.
Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen
- Orden aus der Zeit vor 1933 dürfen vom Träger weiter getragen werden.
- Orden aus der Zeit zwischen 1933 und 1945 dürfen nur ohne die nationalsozialistischen Embleme (Hakenkreuz, SS-Rune etc.) getragen werden, und zwar:
- die zivilen Orden (z. B. Feuerwehr- oder Grubenwehr-Auszeichnungen) ohne Einschränkungen;
- von den militärischen Auszeichnungen (aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg), auch von ehemals verbündeten Staaten verliehene Orden, nur diejenigen, die im Gesetz ausdrücklich aufgelistet werden. Dazu gehören: Das Eiserne Kreuz, der Schlesische Adler, das Baltenkreuz, das Verwundetenabzeichen, das Luftschutzabzeichen, die staatlichen Dienst- und Diensttreueabzeichen sowie die übrigen Waffen- und Verdienstabzeichen
- Orden mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden. (OrdenG § 6 Abs. 2)
- Für die geänderten Fassungen der Orden aus der Zeit zwischen 1933-1945 wurden vom Bundesinnenminister ausführliche Bestimmungen erlassen, in denen sämtliche Orden, deren Aussehen für das öffentliche Tragen geändert werden muss, abgebildet sind.[1]
Ehrensold
Die Bundesregierung übernahm 1957 nur die Ehrensoldverpflichtungen aus dem Ersten Weltkrieg. Dies umfasste namentlich folgende höchste Kriegsauszeichnungen:[2]
- Königreich Preußen
- Königreich Bayern
- Königreich Sachsen
- Königreich Württemberg
- Großherzogtum Baden
- Österreich
Mit dem Rechtsbereinigungsgesetz vom 19. Februar 2006 wurde diese Regelung (§ 11 OrdenG a.F.) aufgehoben.
Trageweise und Rangfolge
Orden und Ehrenzeichen werden auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
- Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland („Bundesverdienstkreuz“),
- Rettungsmedaille am Bande,
- Eisernes Kreuz 1914,
- Eisernes Kreuz 1939,
- Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im Ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
- Ehrenkreuz des Ersten Weltkrieges,
- Kriegsverdienstkreuz 1939,
- sonstige Auszeichnungen für Verdienste im Zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
- weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
- staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
- ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
Orden und Ehrenzeichen des Bundes
Vom Bundespräsidenten gestiftete Orden und Ehrenzeichen
- Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland („Bundesverdienstkreuz“)
- Eichendorff-Plakette[3]
- Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber und Gold [3][4]
- Pro-Musica-Plakette[3]
- Silbermedaille für den Behindertensport[3]
- Silbernes Lorbeerblatt[5]
- Sportplakette[3]
- Zelter-Plakette[3]
Vom Bundespräsidenten genehmigte Ehrenzeichen
- Orden Pour le mérite für Wissenschaft und Künste
- Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes
- Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz
- Medaille für Rettung aus Seenot der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
- Ehrenzeichen der Deutschen Verkehrswacht
- Ehrenzeichen des Johanniterordens
- Goethe-Medaille
- Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks
- Ehrenzeichen der Bundeswehr
- Ehrenmedaille der Bundeswehr
- Ehrenkreuz der Bundeswehr
- Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit
- Einsatzmedaille der Bundeswehr
- Einsatzmedaille Fluthilfe des BMI / BMVg zum Elbehochwasser 2002
- Einsatzmedaille der Stufe "Gefecht"
Vom Bundespräsidenten anerkannte Auszeichnungen für sportliche Leistungen
- Deutsche Sportabzeichen
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
- Deutsches Rettungsschwimmabzeichen des Deutschen Roten Kreuzes
Konkretisierung
Der Bundespräsident hat mit Erlass vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) bekannt gemacht, unter welchen Voraussetzungen Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen erteilt werden.
Literatur
- Heinz Kirchner, Hermann Wilhelm Thiemann, Birgit Laitenberger: Deutsche Orden und Ehrenzeichen. Kommentar zum Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen und eine Darstellung deutscher Orden und Ehrenzeichen von der Kaiserzeit bis zur Gegenwart mit Abbildungen. 5. Auflage. Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin, Bonn, München 1997, ISBN 3-452-23210-7.
- Hans Rothfels: Theodor Heuss, die Frage der Kriegsorden und die Friedensklasse des Pour le mérite; in Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte, Jahrg.17 (1969), Heft 4, S. 414-422 (Online)
Siehe auch
- Liste der ausländischen Orden und Ehrenzeichen mit erteilter deutscher Annahmegenehmigung
- Liste der deutschen Orden und Ehrenzeichen
Weblinks
- Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
- Broschüre des Bundespräsidialamtes (PDF)
- Beilage zum Bundesanzeiger 1958 mit den Musterabbildungen der im Aussehen veränderten Orden der Zeit des Nationalsozialismus (sog. "1957"er Orden) (PDF) (2,54 MB)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Einzelnachweise
- ↑ Die Beilage zum Ordensgesetz 1957 mit den Abbildungen der im Aussehen veränderten Orden (PDF-Dokument)
- ↑ Hans-Ulrich Krantz: Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland, Maximilian-Verlag, Köln 1958, S.172-175
- ↑ a b c d e f „Andere Ehrenzeichen“ auf der Website des Bundespräsidenten
- ↑ Das Grubenwehr-Ehrenzeichen auf der Website des Bundespräsidenten
- ↑ „Das Silberne Lorbeerblatt“ auf der Website des Bundespräsidenten
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