Erbschaftsteuer in Italien

Erbschaftsteuer in Italien

In Italien wird auf Erwerbe von Todes wegen sowie auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden eine Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer nach dem Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (Imposta sulle successioni e donazioni) erhoben.

Inhaltsverzeichnis

Abschaffung und Wiedereinführung der Steuer

Während des ersten Jahrzehnts dieses Jahrhundert unterlag das italienische Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht mehreren tiefgreifenden Wandlungen. Zur Jahrhundertwende galt das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz vom 31. Oktober 1991 (Gesetz Nr. 346/1990), das einmal den gesamten Nachlass mit einer Nachlassteuer von bis ca. 20 % belastete und zum anderen noch eine Erbanfallsteuer erhob, die sich nach der Höhe und dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser, bzw. Schenker richtete. [1] Im Jahre 2000 waren die Steuersätze bereits drastisch gesenkt worden (auf 4% - 8 %), bevor dann im Rahmen des von Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi vor seiner Wiederwahl angekündigten 100-Tage-Vertrages 2001 gänzlich abgeschafft zu werden. Abgeschafft wurde auch eine Wertzuwachsteuer für Grundstücke.[2] Während der Amtszeit der Nachfolgeregierung unter Romano Prodi (2006-2008) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2007 die Erbschafts- und Schenkungssteuern durch die Gesetze vom 24. November 2006 (Nr. 286) und 27. Dezember 2006 (nr. 296) wieder eingeführt, wie in diesem Artikel geschildert. Ihr weiteres Schicksal bleibt indessen ungewiss.

Steuerpflicht und Nachlassvermögen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nunmehr als Erbanfallsteuer ausgestaltet, womit der Erwerb bei dem Erwerber und nicht beim Nachlass (so genannte Nachlassteuer) besteuert wird. Betroffen von der Steuer ist das gesamte übergehende, bzw. übertragene Vermögen. Dies bezieht sich auch auf das im Ausland belegene Vermögen, wenn der Erblasser oder Schenker steuerlich in Italien ansässig ist. Ist der Erblasser oder Schenker nur beschränkt steuerpflichtig, weil er seinen Wohnsitz außerhalb Italiens hat, unterliegt nur das in Italien belegene Vermögen der Steuer.[3] Grundstücke werden zum Katasterwert berücksichtigt, kotierte Wertpapiere zum Börsenwert, ansonsten gilt der Verkehrswert.

Steuertarif

Die Steuer wird in Höhe eines Prozentsatzes vom Wert des Nachlasses oder schenkweise übertragenen Vermögens berechnet. Dazu werden die Erben (Schenkungsempfänger) in drei Gruppen unterteilt:

  • Ehegatten und Kinder sowie Kindeskinder (Enkel)
  • Verwandte in der Nebenlinie bis zum vierten Grad sowie die mit dem Erblasser (Schenker) verschwägerten Personen
  • Sonstige Verwandte und nicht verwandte Personen

Die Steuersätze betragen fest (ohne Progression) für die erste 4 %, die zweite 6  % und die dritten Gruppe 8 %.

Jedem Erben der ersten Gruppe wird zudem ein Freibetrag in Höhe von 1 Mio. Euro gewährt, Geschwister (Gruppe 2) erhalten einen Freibetrag von 100.000 Euro. Behinderten Personen (im Sinne des Gesetzes vom 5. Februar 1992 n. 104) steht in allen Gruppen einen Freibetrag von 1,5 Mio. Euro zu.[4]

Unternehmensnachfolge

Übertragungen von italienischen Unternehmen an Nachkommen (Kinder oder Enkel) sind unter der Voraussetzung gänzlich von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, dass der Erwerber die Unternehmensbeteiligung für mindestens fünf Jahre hält. Bei Kapitalgesellschaften müssen dem Erwerber zudem mehr als 50 % der Stimmrechte zur Sicherstellung der Kontrollmehrheit übertragen worden sein. Wird die Behaltensfrist nicht eingehalten, so entfällt die Vergünstigung rückwirkend zur Gänze, zusätzlich wird noch ein Strafzuschlag von 30 % erhoben.[5]

Verfahren

Erben müssen innerhalb von sechs Monaten bei dem zuständigen Finanzamt eine Erbschafsteuererklärung abgeben, in der Angaben zu den betroffenen Personen gemacht werden müssen und die entsprechenden Urkunden vorzulegen sind.[6]

Doppelbesteuerung

Infolge der Besteuerung des Weltvermögens kann es zu einer Doppelbesteuerung in Italien und in dem Staat, in dem sich die ausländischen Nachlassteile befinden, kommen. Italien hat weder mit Deutschland noch der Schweiz ein dies vermeidendes Doppelbesteuerungsabkommen. Jedoch kann die insoweit im Ausland angefallene Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf die entsprechende für denselben Erwerb entstandene italienische Steuer angerechnet werden.

Zusätzliche Steuern bei Grunderwerb

Gehören zum Nachlass oder zum Gegenstand der Schenkung in Italien belegene Grundstücke, so fallen zusätzlich auch die allgemeine Übertragungssteuer (Imposta di trascrizione oder Imposta ipotecaria) von 2 % und die Katastersteuer (Imposta catastrale) von 1 % an. Handelt es sich bei dem Grundstück um den Hauptwohnsitz des Erblassers oder Schenkers (prima casa), dann wird unabhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis die Übertragungs- und Katastersteuer jeweils nur in Höhe eines Festbetrages von 168 Euro erhoben.[4]

Einzelnachweise

  1. Vgl. dazu: Holger Sprengel: Die Besteuerung deutsch-italienischer Erb- und Schenkungsfälle. (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung, Bd. 8), 2000, Verlag Dr. Otto Schmid, ISBN 3-504-62408-6, S. 140
  2. Edila 2000: Donazioni e successioni (italienisch)
  3. BDI/vbw/Deloitte- Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 6., [1]
  4. a b Tabelle zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer (italienisch), [2]
  5. BDI/vbw/Deloitte- Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 6 f., [3]
  6. Ital. Erbschaftsteuer, Anschriften u.a.

Literatur

  • Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 106 (Italien)

Siehe auch

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