- Verordnung (EG) Nr. 861/2007
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Die EG-Verordnung Nr. 861/2007, im Wortlaut Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, Kurzbezeichnung EuGFVO oder EuBagatellVO, vom 11. Juli 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 199/ 07 S. 1) regelt ein vereinfachtes Erkenntnisverfahren für geringfügige Geldforderungen (bis 2.000 €), das in den Mitgliedstaaten der EG (mit Ausnahme Dänemarks) neben die nationalen Gerichtsverfahren tritt und dessen Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar sind.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die EuGFVO ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. In den §§ 1097 ff. ZPO sind ergänzende Regelungen zur Umsetzung der Verordnung in Deutschland.
Mit der Einführung eines Europäischen Bagatellverfahrens sollen geringfügige Forderungen in grenzüberschreitenden Rechtssachen in vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden können. Diese sind in der Regel zeit- und kostengünstiger, verdrängen aber nicht die nationalen Gerichtsverfahren; der Kläger hat vielmehr die Wahl. Wie schon mit der Einführung des Europäischen Mahnverfahrens[1] werden erneut auf europäischer Ebene Regelungen für ein zusätzliches Erkenntnisverfahren aufgestellt und entfällt (wie auch beim Europäischen Vollstreckungstitel) das Exequaturverfahren.
Keine Anwendung findet die Verordnung für und im Verhältnis zu Dänemark (Art. 2 Abs. 3). Eine völkerrechtliche Vereinbarung, wie sie zwischen der EG und Dänemark für die EuGVVO nachträglich getroffen wurde, gibt es für die EuGFVO zum jetzigen Zeitpunkt (Dezember 2009) nicht.
Das Europäische Bagatellverfahren kann mit dem amtsgerichtlichen Verfahren (§§ 495 ff. ZPO) verglichen werden. Vor den Amtsgerichten ist das Verfahren ebenfalls vereinfacht und ist die Zuständigkeit vor allem dann begründet, wenn der Streitwert nicht 5.000 € übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG).
Literatur
- Bartosz Sujecki: Abkürzungen zum Merken: EuMVVO und EuGFVO, Anwaltsblatt 05/2011, 374 [1]
Weblinks
Einzelnachweise
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