- Freie Benutzung
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Die Freie Benutzung ist im deutschen Urheberrecht eine Art der Werkbenutzung. Sie ermöglicht die Benutzung eines Werkes ohne Zustimmung des Urhebers in einem neuen, selbstständigen Werk, sofern die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten.[1]
Inhaltsverzeichnis
Geschichte und Definition
Die amtliche Begründung des Urheberrechtsgesetzes sah eine Übernahme der gesetzlichen Bestimmungen aus § 13 LUG und § 16 KUG vor:[2]
- In Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 13 LUG, § 16 KUG) sieht der Entwurf vor, daß abweichend von der Regelung in § 23 ein in Anlehnung an ein anderes Werk geschaffenes Werk dann ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden darf, wenn es sich von der Vorlage so weit gelöst hat, daß es als eine völlig selbständige Neuschöpfung anzusehen ist (freie Benutzung).
Die Definition erfolgt in § 24 UrhG:
- (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Abgrenzung
Im Gegensatz zu den anderen Werkbenutzungsarten unveränderte Benutzung (§ 15 UrhG) und Bearbeitung (§ 23 UrhG) bedarf es bei der freien Benutzung jedoch keiner Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes. Bearbeitung und freie Benutzung entlehnen sich beide einem Originalwerk, wobei es sich erst um eine freie Benutzung handelt, wenn es keine Bearbeitung mehr ist. Dabei ist die eigenpersönliche Leistung des Urhebers am neuen Werk maßgeblich.[1]
Frei benutzt werden – im Sinne dieses Paragrafen – können nur Werke, welche bereits einen urheberrechtlichen Schutz besitzen. Werke, welche auf Grund mangelnder Schöpfungshöhe oder aufgrund des Alters gemeinfrei sind, können zwar ebenfalls frei benutzt werden, jedoch nur weil diese nicht urheberrechtlich geschützt sind, nicht jedoch weil diese Regelung dies erlaubt.[3]
Kriterien
Die Bezugnahme auf das Originalwerk ist nicht relevant, da diese durch das Gesetz bereits vorgesehen ist. Wichtiger ist es, dass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Die persönliche Züge verblassen umso eher, wenn diese im Originalwerk nur schwach vorhanden sind, wie beispielsweise bei Werken, die als kleine Münze zu sehen sind. Dabei werden die Übereinstimmungen der beiden Werke, nicht die Unterschiede betrachtet. Wird so beispielsweise die Handlung einer Fabel komplett übernommen, die Gestaltung jedoch verändert, sodass der Leser sofort an das Originalwerk erinnert wird, dann handelt es sich es stets um eine Bearbeitung, nicht um eine freie Benutzung.[1][4] Ähnliches gilt bei Fortsetzungen von Werken.[5][6] Bei Parodien sind auch deutliche Übernahmen der Formgestaltung erlaubt.[7] Dabei kann selbst die unveränderte Übernahme von geschützten Laufbildern für eine Satire in eine andere Show der freien Benutzung unterfallen.[8] Es kommt hier wieder darauf an, ob die Parodie einen „inneren Abstand“ zu den eigenpersönlichen Zügen des Originalwerkes besitzt.[7]
Umstritten ist, ob Werke, welche das Originalwerk in eine andere Werkgattung übertragen, auch eine freie Benutzung darstellen. Nach einer Ansicht sind von der freien Benutzung solche Werke ausgeschlossen.[9] Die Gegenansicht sieht in einer Übertragung in eine andere Werkgattung, ausgenommen von Verfilmungen, stets eine freie Benutzung, sofern es sich nicht um dieselbe oder benachbarte Werkgattung handelt.[10] Beziehen sich mehrere Werke auf das gleiche gemeinfreie Originalwerk, sind stets alle Bearbeitungen eine freie Benutzung. So kann jemand, der die Mona Lisa bearbeitet, keinen anderen urheberrechtlich belangen, weil dieser das auch tut.[9] Versucht ein Urheber mit seiner Bearbeitung dem Erfolg eines anderen Werkes zu folgen, ist die freie Benutzung an besonders hohe Voraussetzungen gebunden.[6]
Auf die freie Benutzung fremder Werke bezieht sich beispielsweise das Magazin Perlentaucher bei der Nutzung von Buchkritiken aus verschiedenen deutschsprachigen Qualitätszeitungen in eigenen Zusammenfassungen dieser Kritiken, die auch an Buchhändler weiterverkauft wurden.[11] In der Revision wurde die freie Benutzung durch den BGH im Dezember 2010 ausdrücklich bestätigt, jedoch das Verfahren zurückverwiesen um zu klären, ob die in die frei formulierten Rezensionen eingebetteten Zitate in ihrem Umfang zulässig sind.[12]
Einschränkungen für Musik
Absatz 2 des Paragrafen schränkt die freie Benutzung für Werke der Musik ein, wenn die Melodie erkennbar dem neuen Werk zugrunde liegt. Dies macht etwa Parodien praktisch unmöglich, außer der Urheber des Originalwerkes stimmt der Parodie (=Bearbeitung) zu.[13] Der Begriff der Melodie ist im Urheberrecht nicht definiert. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Melodie eine geschlossene und geordnete[14] Tonfolge sei, welche dem Werk eine individuelle Prägung gibt.[15] Umstritten ist, ob der zweite Absatz verfassungswidrig ist, da dieser gegen das Prinzip der Gleichbehandlung gleichliegender Tatbestände (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen könnte.[13]
Allerdings soll unter bestimmten Voraussetzungen das Verwenden von kurzen Samples anderer Autoren nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. November 2008[16] zulässig sein.[17]
Einzelnachweise
- ↑ a b c Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 2
- ↑ Amtliche Begründung auf urheberrecht.org
- ↑ Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 1
- ↑ Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 2, 4, 5
- ↑ Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 6
- ↑ a b Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl, Rdn. 245
- ↑ a b Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 9
- ↑ BGH, Urteil vom 13. April 2000 - I ZR 282/ 97 - Mattscheibe
- ↑ a b Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 3
- ↑ Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Aufl, Rdn. 244; Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rdnr. 15
- ↑ Urteile vom 11. Dezember 2007 – Az: 11 U 75/06 und 11 U 76/06; OLG Frankfurt: Zulässige Inhaltsangaben von Buchkritiken Dritter in verkürzter Form (Abstracts)
- ↑ News auf urheberrecht.org
- ↑ a b Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 12
- ↑ Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 8 Rdnr. 18
- ↑ Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl, § 24 Rdn. 15
- ↑ BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/ 06 - Metall auf Metall
- ↑ Heise Newsticker vom 20. November 2008 „BGH: Sampling grundsätzlich zulässig“
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