Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
Basisdaten
Titel: Gesetz betreffend die Bestrafung
des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
Früherer Titel: Gesetz, betreffend die Bestrafung
des Sklavenraubes und des Sklavenhandels
Abkürzung: SklHG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstellennachweis: 453-7
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Juli 1895
(RGBl. S. 425)
Inkrafttreten am: 17. August 1895
Neubekanntmachung vom: 1. Januar 1964
(BGBl. III S. 41)
Letzte Änderung durch: Art. 54 G vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1864, 1872)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2010
(Art. 112 G vom 8. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels (SklHG) ist eine deutsches strafrechtliches Nebengesetz, das Strafbestimmungen zu den Tatbeständen „Sklavenraub” und „Sklavenhandel” enthält.

Nach der Ratifikation der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz nebst Deklaration[1] vom 2. Juli 1890 (RGBl. 1892 S. 605) wurde im Deutschen Reich zunächst die Verordnung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konferenz[2] vom 17. Februar 1893 (RGBl. S. 13) als ein erster ausführender nationaler Rechtssatz erlassen. Doch war darüber hinaus der Anstoß gegeben, die neue völkerrechtliche Verpflichtung zur Bekämpfung des Sklavenhandels und der Leibeigenschaft auch in der nationalen Gesetzgebung auszudrücken und entsprechende Strafvorschriften bereitzuhalten. Dieser Zweck kommt dem gemäß Art. 124 GG fortgeltenden vorkonstitutionellen Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zu[3].

Von den ursprünglich fünf Paragraphen des SklHG besteht mittlerweile nur noch § 2, worin das Betreiben von Sklavenhandel und die vorsätzliche Mitwirkung an der dazu dienenden Beförderung von Sklaven mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Im Schrifttum wird der Strafrahmen des SklHG als Ergänzung zu den Bestimmungen von § 233 StGB (Menschenhandel) und § 234 StGB (Menschenraub) gewürdigt[4]. Zuweilen wurde das SklHG sogar als ein Argument für die Entbehrlichkeit von § 234 StGB (nunmehr in § 233 StGB: Menschenhandel zur sklaverischen Ausbeutung), auf Grund dessen relativ geringer praktischer Bedeutung, angeführt[5].

Weblinks

Text des Gesetzes betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Einzelnachweise

  1. .
  2. .
  3. MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 234 RN 77 f.; LK-StGB/Gribbohm § 234 vor RN 1.
  4. MünchKommStGB/Wieck-Noodt § 234 Rn. 77 f.; S/S-Eser § 234 Rn. 1.
  5. NK-StGB-Sonnen § 234 RN 11.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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