- Erweiterter Verfall
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Der Erweiterte Verfall ist eine Maßnahme des deutschen Strafrechts, die in § 73d des Strafgesetzbuches geregelt ist. Demnach kann ein Gericht bei besonders schweren Taten und wenn dies in der Rechtsnorm vorgesehen ist anordnen, dass Gegenstände eines Täters oder Teilnehmers ins Eigentum des Staates übergehen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Gegenstände für rechtswidrige Taten benutzt werden sollten oder aus rechtswidrigen Taten stammen oder aus diesen erlangt wurden – (Verfall). Gemäß § 73a StGB kann anstelle des Verfalls auch eine entsprechende Geldsumme aus dem Vermögen des Täters oder Teilnehmers dem Staat verfallen, wenn die Sache selbst aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht für den Verfall geeignet ist.
Das Bundesverfassungsgericht stellte dazu am 14. Januar 2004[1] fest:
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- Der erweiterte Verfall (§ 73d StGB) verfolgt nicht repressiv-vergeltende, sondern präventiv-ordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme.
- § 73d StGB verletzt die Unschuldsvermutung nicht.
Die Anordnung des erweiterten Verfalls ist daher auch vor einer rechtskräftigen Verurteilung zulässig.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB nur dann in Betracht kommt, wenn der Tatrichter aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im einzelnen festgestellt werden müssten.
Prozessuale Voraussetzungen
Für den erweiterten Verfall gelten die Vorschriften der §§ 111b–111n StPO entsprechend. Danach ist für die förmliche Sicherstellung der Gegenstände bzw. der Geldsumme die Staatsanwaltschaft zuständig. Anordnungsbefugnis hat der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen, letztere aber nur soweit es sich um bewegliche Sachen (und damit auch Geld) handelt.
Beispiele
Beispiele für Delikte, bei denen der erweiterte Verfall in Frage kommt, sind:
- eine kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland gemäß § 129b StGB
- gewerbsmäßige oder bandenmäßige Geld- und Wertzeichenfälschung - § 150 StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornograpischer Schriften - § 184b StGB
- (schwerer) Bandendiebstahl nach §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a StGB
- gewerbs- oder bandenmäßige Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr - § 302 StGB
Der häufigste Anwendungsfall ist jedoch das Betäubungsmittelrecht gemäß § 33 BtMG. So entschied der BGH mit Beschluss vom 3. Mai 2000, Az. 1 StR 125/00 im Fall eines wegen des Handels mit 16 t Marihuana Verurteilten, dass ein Grundstück in Spanien zugunsten des dortigen Staates verfallen kann.
Einzelnachweise
- ↑ Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 –, BVerfGE 110, 1.
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