Goldankauf

Goldankauf

Goldankauf ist der Ankauf von Gold (Barren oder Münzen) und goldhaltigen Gegenständen (Goldschmuck, Altgold, Zahngold, Bruchgold, Goldreste usw.). Der Ankaufswert orientiert sich ausschließlich am Feingoldgehalt. Viele Goldankäufer kaufen auch andere Edelmetalle (Platin, Silber, Palladium usw.) und Uhren an.

Inhaltsverzeichnis

Ablauf des Goldankaufs

Der Verkäufer bringt oder schickt goldhaltige Gegenstände zum Goldankauf. Die Mitarbeiter des Goldankaufs analysieren den Feingoldgehalt und ermitteln einen Ankaufwert. Ist der Verkäufer damit einverstanden, wird das Geld ausgezahlt. Der Goldankauf verkauft die goldhaltigen Gegenstände weiter an Edelmetall-Scheideanstalten. Dort werden Feingold und die übrigen Bestandteile getrennt. Das Feingold kann in Industrie und Handwerk wieder verwendet werden.

Ermittlung des Feingoldgehalts

Für die Wertermittlung eines goldhaltigen Gegenstandes ist ausschließlich der Feingoldgehalt von Bedeutung. Nach dem Erhalt analysiert der Goldankäufer Echtheit und Feingoldgehalt. Dabei geht der Goldankäufer wie folgt vor:

  1. Gewichtsbestimmung per Präzisionswaage
  2. Echtheitsbestimmung und Analyse per Augenschein (Feingehaltstempel) Röntgenfluoreszenzanalyse oder Strichprobe
  3. Berechnung des vermutlichen Feingoldgehalts (Die wirkliche Feingoldmenge liegt erst nach der Edelmetall-Scheidung vor.)

Vorteil der Röntgenfluoreszenanalyse

Der Vorteil der Röntgenfluoreszenanalyse gegenüber Augenscheinprüfung und Strichprobe besteht darin, dass der Feingoldgehalt goldhaltiger Gegenstände zerstörungsfrei und fälschungssicher überprüft werden kann.

Goldankaufstellen

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, Gold und goldhaltige Gegenstände zu verkaufen, z.B. über den Goldankauf, Banken, Juweliere, Schmuckgeschäfte oder Scheideanstalten. Zudem gibt es immer mehr Läden, die den Goldankauf zusätzlich mit anbieten.

Goldankauf per Post

Viele Goldankaufstellen bieten neben dem Ankauf vor Ort die Möglichkeit, Gold und goldhaltige Gegenstände per Post zu verkaufen. Dazu wird das Gold in einen neutralen Umschlag oder ein spezielles Paket gelegt, das kostenlos beim jeweiligen Goldankauf bestellen werden kann. Meist werden neutrale Zieladressen angegeben, um jeden Hinweis auf den wertvollen Inhalt des Briefs zu vermeiden. Zudem soll der Verkäufer keine Begriffe wie „Gold“, „Goldankauf“, „Wertgegenstand“, „Edelmetall“ oder ähnliches verwenden. Dem Brief muss ein gesetzlich vorgeschriebenes „Edelmetallbegleitschreiben“ beigelegt werden. Dieses wird in der Regel als PDF-Dokument auf der Internetseite zum Download bereitgestellt.

Edelmetallbegleitschreiben

Das Edelmetallbegleitschreiben ist ein vom Gesetzgeber vorgeschriebenes Begleitschreiben, das folgende Angaben enthalten muss:

  • Firma und Name des Absenders
  • Adresse des Absenders
  • Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Faxnummer des Absenders
  • Angaben zur Sendung
  • Bankverbindung
  • Eidesstattliche Versicherung und Besitzbescheinigung
  • Eigenhändige Unterschrift, Datumsangabe und Ortsangabe

Gesetze und Bestimmungen zum Goldankauf in Deutschland

Der Goldankauf ist in Deutschland durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen geregelt. Diese gelten für die Eröffnung und den Betrieb einer Goldankaufstelle. Laut Gewerbeordnung ist Goldankauf kein genehmigungspflichtiges, aber ein überwachungsbedürftiges Gewerbe.

Kein genehmigungspflichtiges Gewerbe

Wer den Ankauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen betreiben möchte, muss dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde anmelden. Der Goldankauf ist aber kein genehmigungspflichtiges Gewerbe. Das heißt, dass der Gewerbetreibende der Behörde lediglich anzeigt, dass er dieses Gewerbe betreibt, bzw. betreiben möchte. Goldankauf ist allerdings ein überwachungsbedürftiges Gewerbe.

Überwachungsbedürftiges Gewerbe – § 38 GewO

Der An- und Verkauf von Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen gehören zu den überwachsbedürftigen Gewerben. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde nach dem Eingang der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüfen muss. Dazu muss der Gewerbetreibende ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen und vorlegen.

Verbotener Erwerb von Edelmetallen – § 147a GewO

Es ist unter anderem verboten, Edelmetalle, edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen gewerbsmäßig von Minderjährigen zu erwerben. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig tut, kann für diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen – § 148b GewO

Wer fahrlässig mit gestohlenen Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen oder Waren aus Edelmetall handelt, sie schmilzt, probiert oder scheidet, der kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Verbot des Goldankaufs im Reisegewerbe – § 56 GewO

Der Ankauf (und Verkauf) von Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen und Waren mit Edelmetallauflagen ist im Reisegewerbe verboten. Erlaubt ist lediglich der Verkauf von Silberschmuck und Waren mit Silberauflagen bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro.

Kaufvertrag

Um nicht mit § 147a und § 148b der Gewerbeordnung in Konflikt zu geraten, schließen die meisten Goldankaufstellen einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer. In diesem Vertrag werden folgende Eckdaten vertraglich vereinbart:

  • Name und vollständige Adresse von An- und Verkäufer
  • Genaue Bezeichnung der verkauften Gegenstände
  • Ankaufspreis
  • Eidesstattliche Versicherung und Besitzbescheinigung: In dieser Versicherung erklärt der Verkäufer an Eides statt, dass das zum Ankauf angebotene Material uneingeschränktes Eigentum ist, nicht aus einer strafbaren Handlung stammt und weder verpfändet noch übereignet ist. Außerdem erklärt der Anbieter seine Volljährigkeit und volle Geschäftsfähigkeit

Ausweispflicht

Nach § 147a GewO ist es verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig u. a. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder Edelsteine zu erwerben. Daraus ergibt sich eine Ausweispflicht, die in fast allen Bundesländern umgesetzt wird. Hierbei spielt z.B. in Bayern der Wert der angekauften Edelmetalle eine Rolle, obwohl der § 147a GewO hierzu keine Ausnahmen oder Wertgrenzen vorsieht.

Aktuelle Entwicklungen

Die Wirtschaftskrise und rasant steigende Goldpreise sorgen seit 2011 für einen Boom beim Goldankauf. Auch Juweliere und Pfandleihhäuser berichten von einer sprunghaften Zunahme von Verkäufen. Viele Menschen trennen sich von Goldschmuck, Zahngold usw., um von den hohen Goldpreisen zu profitieren. Gleichzeitig ist eine Zunahme von Werbung für Goldankauf-Unternehmen festzustellen. Auffällig ist dabei, dass die Branche neuerdings besonders viel Fernsehwerbung macht. Parallel zu diesem Boom warnen Verbraucherschutzverbände, Berufsverbände, Medien und Goldankäufer vor schwarzen Schafen beim Goldankauf. Hauptvorwurf hierbei ist, dass diese zu wenig Geld fürs Gold bezahlen.

Kritik an Goldankauf per Post

Die meisten Goldankaufstellen, die Goldankauf per Post anbieten, weisen darauf hin, dass der Versand von goldhaltigen Gegenständen völlig gefahrlos ist, wenn sich der Verkäufer an die o.g. Regeln hält. Aber auch wenn diese Regeln eingehalten werden, ist das noch lange keine Garantie für seriöse Angebote und guten Service. Unter der Überschrift „Es ist nicht alles Gold, was glänzt“ wird von der Berliner Tageszeitung „Berliner Kurier“ Ende April 2010 dringend davor gewarnt, Edelmetalle mit der Post zu versenden. Bei Tests wurden goldhaltige Gegenstände zunächst von einem Berliner Obermeister der Goldschmiedeinnung geschätzt. Dann wurden diese goldhaltigen Gegenstände an den jeweiligen Goldankauf geschickt. Obgleich alle Anbieter von Goldankauf per Post versprechen, dass das Geld sehr schnell überwiesen wird, ließen die Angebote auf sich warten, die dann auch noch erheblich unter den Schätzwerten der Goldschmiedeinnung lagen. Als die Testerin dem Goldverkauf widersprach, dauerte es mehrere Wochen, bis die angebotenen goldhaltigen Gegenstände zurückgeschickt waren. Ein Vertreter der Berliner Verbraucherzentrale wies zudem darauf hin, dass die Beweispflicht des Goldversands beim Sendungsverlust beim Versender liegt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen, die Goldankauf per Post betreiben, wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Zusendung auf Kosten und Risiko des Kunden erfolgt.

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