Universitätsvertretung der Studierenden

Universitätsvertretung der Studierenden

Die Universitätsvertretung der Studierenden (meist nur kurz Universitätsvertretung, abgekürzt UV; bis 30. Juni 1999: Hauptausschuß[1]) ist das entscheidungsbefugte Kollegialorgan einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Universität in Österreich und entspricht damit in etwa dem deutschen Studierendenparlament. Ihre Funktionsperiode beginnt jeweils mit dem 1. Juli eines Wahljahres und dauert zwei Jahre. Im übertragenen Sinn steht „Universitätsvertretung“ oft pars pro toto für die Körperschaft selbst.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben

Die Universitätsvertretung wählt aus dem Kreis der Mandatare die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. Die beziehungsweise der Vorsitzende schlägt dann die Referenten zur Wahl vor. Letztere müssen selbst nicht Mandatare der Universitätsvertretung sein.

Die Universitätsvertretung erlässt mit Zweidrittelmehrheit die Satzung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. In ihr ist die Einrichtung der Referate und gegebenenfalls der Fakultätsvertretungen (Organe gemäß § 12 Abs. 2 HSG 1998) geregelt. Auf Basis der Satzung fallen auch der Beschluss des Jahresvoranschlags und des Jahresabschlusses in den Aufgabenbereich der Universitätsvertretung.

Entsendungen in den Senat und andere universitäre (z. B. Berufungs- und Habilitationskommissionen) wie außeruniversitäre Organe (z. B. Stipendienstellen) gehören ebenfalls zu den Aufgaben der Universitätsvertretung. Dabei steht den Fraktionen ein Vorschlagsrecht zu, die verfügbaren Plätze werden mittels des D’Hondt-Verfahrens nach dem Ergebnis der letzten ÖH-Wahlen verteilt.

Seit 2005 werden analog auch die Mandatare der Bundesvertretung der Studierenden gewählt. Hierbei wird, anders als bei der Bestimmung der Mandate der Universitätsvertretung selbst, nicht auf die Wahlberechtigten, sondern auf die Gesamtzahl der Studierenden der betreffenden Universität abgestellt. Pro 5.000 Studierende ist ein Mandat zu besetzen, wobei ab einem Rest von 2.500 Studierenden aufgerundet wird und ab 1.000 Studierenden zumindest ein Mandat zu beschicken ist. Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden die Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen. Sie ist ein Ausschuss zur Beratung der Bundesvertretung.

Geschichtliche Entwicklung

Die ersten Hauptausschüsse wurden 1945 durch die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung eingerichtet. Diese Verordnung mit Gesetzeskraft auf der Basis des austrofaschistischen „Hochschulermächtigungsgesetzes“ aus dem Jahr 1935 richtete die einzelnen Österreichischen Hochschülerschaften an den Hochschulen als eigene Körperschaften öffentlichen Rechts ein (zusätzlich zur für die bundesweite Vertretung zuständigen Österreichischen Hochschülerschaft – ohne Zusatz). Die Zahl der Mandate des jeweiligen Hauptausschusses wurde in der Geschäftsordnung geregelt, die der Genehmigung des Staatsamtes bedurfte. Die Mitglieder selbst wurden nach einer vom Staatsamt erlassenen Wahlordnung durch die „ordentlichen Hörer und Hörerinnen österreichischer Staatsbürgerschaft“ gewählt.[2]

Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes musste die Verordnung 1950 durch ein eigenes Hochschülerschaftsgesetz ersetzt werden.[3] Anstelle der parallel bestehenden Hochschülerschaften an den einzelnen Hochschulen und der bundesweiten Österreichischen Hochschülerschaft gab es fortan nur noch eine einheitliche Österreichische Hochschülerschaft, die Hauptausschüsse blieben aber als Organe der neuen Einheitskörperschaft bestehen. Ihre Zusammensetzung war nun auf gesetzlicher Ebene und nicht mehr über die Wahlordnung geregelt. An Hochschulen ohne Fakultäts- beziehungsweise Abteilungsgliederung wurden die Mandatare direkt nach einem Verhältniswahlrecht gewählt, an den übrigen gab es ein gemischtes Delegations- und Wahlmodell: Die Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse (den späteren Fakultäts- und Abteilungsvertretungen) waren automatisch stimmberechtigte Mitglieder des Hauptausschusses und wurden ihren jeweiligen wahlwerbenden Gruppen (Fraktionen) zugerechnet. Damit die Mehrheitsverhältnisse im Hauptausschuß auch dem Wahlergebnis entsprachen, wurde das Gremium um entsprechend viele weitere stimmberechtigte Mitglieder ergänzt.[4]

Mit dem 1973 verlautbarten neuen Hochschülerschaftsgesetz (HSG 1973) wurden erneut eigene Körperschaften für die einzelnen Hochschulvertretungen eingerichtet. Der Name „Hauptausschuß“ blieb zwar erhalten, das Delegationssystem wurde aber abgeschafft. Alle Mandatare wurden nun direkt gewählt, die Vorsitzenden der Fakultäts- und Abteilungsvertretungen verfügten nur noch über eine beratende Stimme. [5]

Nach langen Beratungen wurde 1998 erneut ein völlig neues Hochschülerschaftsgesetz (HSG 1998) erlassen. Die Hauptausschüsse wurden (nachdem seit 1973 ohnehin der Ausschusscharakter entfallen war) konsequenterweise in „Universitätsvertretung“ umbenannt. Die Zahl der Mandate wurde gegenüber dem HSG 1973 reduziert und mit einer Höchstzahl von 27 Mandaten begrenzt. 2004 wurde durch eine Novelle des HSG 1998 die Direktwahl der Bundesvertretung der Studierenden abgeschafft und durch eine indirekte Wahl ersetzt.[6]

Wahlrecht

Die Universitätsvertretung wird alle zwei Jahre nach einem Listenwahlrecht von allen ordentlichen Studierenden der jeweiligen Universität gewählt. Außerordentliche Studierende (das heißt solche, die nur zu einzelnen Lehrgängen zugelassen sind oder die die allgemeine Universitätsreife nicht erfüllen) sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

Die Größe der Universitätsvertretung richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten:

Wahlberechtigte Mandate Mandate
HSG 1973a
bis 000000000007000.00000000007.000 000000000000009.00000000009 000000000000011.000000000011
bis 000000000010000.000000000010.000 000000000000011.000000000011 000000000000011.000000000011
bis 000000000014000.000000000014.000 000000000000013.000000000013 000000000000013.000000000013
bis 000000000018000.000000000018.000 000000000000015.000000000015 000000000000015.000000000015
bis 000000000023000.000000000023.000 000000000000017.000000000017 000000000000019.000000000019
bis 000000000029000.000000000029.000 000000000000019.000000000019 000000000000021.000000000021
bis 000000000035000.000000000035.000 000000000000021.000000000021 000000000000025.000000000025
bis 000000000045000.000000000045.000 000000000000023.000000000023 000000000000029.000000000029
bis 000000000060000.000000000060.000 000000000000025.000000000025 000000000000037.000000000037
über 000000000060000.000000000060.000 000000000000027.000000000027 000000000000038.00000000003837+b
a Die Berechnung der Mandate nach HSG 1973 erfolgte jeweils mit der in der Zeile angegebenen Maximalzahl an Wahlberechtigten.
b „Bis zu 5 000 aktiv Wahlberechtigten neun Mandatare mit vollem Stimmrecht und für je weitere 2 000 aktiv Wahlberechtigte ein zusätzlicher Mandatar. Ergibt sich durch diese Berechnung eine gerade Zahl von Mandataren, so ist diese um einen weiteren Mandatar zu ergänzen“

Zusätzlich sind die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen (seit 2005: Organe gemäß § 12 Abs. 2 HSG 1998) beziehungsweise – falls solche Vertretungen nicht eingerichtet sind – die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht Mitglieder der Universitätsvertretung. Ebenso sind die Referenten Mitglieder, allerdings ist ihr Antragsrecht eingeschränkt auf Angelegenheiten ihres jeweiligen Referats.

Literatur

  • Alexander Egger und Thomas Frad: Hochschülerschaftsgesetz und Studentenheimgesetz. Einführung, Texte, Materialien, Entscheidungen, Anmerkungen. WUV-Universitätsverlag, Wien 2000, ISBN 978-3851144444.
  • Stefan Huber: ÖH-Recht. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz mit Nebenbestimmungen. 3. überarbeitete Auflage. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien/Graz 2009, ISBN 978-3708306087.

Einzelnachweise

  1. Egger/Frad, S. 67
  2. Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945 über die studentische Selbstverwaltung an den Hochschulen wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung
  3. Christian Bruckner: 1950er Jahre. In: 60 Jahre ÖH. 2006, S. 20, abgerufen am 5. November 2009 (PDF, 4,6 MB).
  4. Hochschülerschaftsgesetz aus dem Jahr 1950
  5. Hochschülerschaftsgesetz 1973
  6. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

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