Hundegesetze

Hundegesetze

Als Hundegesetz oder Hundeverordnung werden rechtskräftige Regelungen über die Haltung von Haushunden bezeichnet. In der Regel beziehen sich diese primär auf Einschränkungen, die Hunden generell oder bestimmten Rassen (sogenannten Listenhunden) auferlegt werden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlagen

EU-weite Regelungen

EU-Heimtierverordnung[1] (Reisevorschriften, EU-Heimtierausweis)

Bundesrepublik Deutschland

In vielen bundesdeutschen Ländern gilt für die sogenannten Listenhunde eine durch Überprüfung aufhebbare Leinen- und Maulkorbpflicht. Teilweise wurden auch Zuchtverbote für die genannten Rassen erlassen, bundesweit gilt ein Einfuhrverbot für bestimmte Rassen. In Einzelfällen kann ein Hundehalter durch Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres die Einordnung als „gefährlicher Hund“ vermeiden. Ebenso können in Listen nicht geführte Hunde unabhängig von ihrer Rassenzugehörigkeit aufgrund ihrer Aggressivität oder Gefährlichkeit als „gefährlicher Hund“ eingestuft werden.

In vielen Kommunen dürfen Hunde in Grünanlagen und öffentlichen Parks nur angeleint geführt werden (mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufgebiete wie z. B. in Berlin). Manche kommunalen Verordnungen begrenzen die maximale Länge der Hundeleine auf zwei Meter (im öffentlichen Raum) bzw. einen Meter (in Menschenansammlungen, Einkaufsstraßen, öffentlichen Verkehrsmitteln usw.).

Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; meistens gibt es allerdings keinen festen Bußgeld-Katalog. Die Kontrollen (Parküberwachung, Hundekotbeseitigung etc.) werden durch Veterinärämter oder Ordnungsämter durchgeführt.

Bundesrecht

  • Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs-und -einfuhrbeschränkungsgesetz -HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530)[2]

Landesrecht

Baden-Württemberg
Polizeiverordnung (Kampfhunde-Verordnung) über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000[3]
Verwaltungsvorschrift zur Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000[4]
Bayern
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2002 (GVBl. S. 513)[5]
Berlin
Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338)[6]
Das Gesetz schreibt unter anderem die Kennzeichnung von Hunden durch Mikrochip (seit dem 1. Januar 2010 für alle Hunde) sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor. Es sieht ferner spezielle Regelungen für gefährliche Hunde vor, wobei eine Rasseliste bestimmte Hunde als gefährlich festlegt.
Brandenburg
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004[7]
Bremen
Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 334)[8]
Hamburg
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz – HundeG) vom 26. Januar 2006[9] Seit dem 1. Januar 2007 besteht eine Chip- und Registrierpflicht.[10]
Hessen
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008[11]
Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000[12]
Niedersachsen
In Niedersachsen tritt am 1. Juli 2011 ein neu gefasstes Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in Kraft.[13] Es löst das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002, geändert am 30. Oktober 2003 ab.[14] In Niedersachsen müssen alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, ab dem 1. Juli 2011 gechipt sein. Des Weiteren besteht für den Hundehalter die Pflicht, eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Ab Juli 2013 ist in Niedersachsen dann auch ein Sachkundenachweis Pflicht.
Nordrhein-Westfalen
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), erlassen im Dezember 2002[15]
Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl 2004, S. 576)[16]
Saarland
Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (2012-1-3) vom 26. Juli 2000 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (Amtsblatt 2000, S. 1246)[17]
Sachsen
Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358: 31. August)[18]
Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt trat zum März 2009 ein „Hundegesetz“ (Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren) sowie eine zugehörige Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren - GefHuVO) in Kraft. Nach ihm müssen alle ab März 2009 geborenen Hunde mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Außerdem müssen Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abschließen und alle Hunde werden in einem zentralen Register erfasst. Für „gefährliche Hunde“ ist ein Wesenstest vorgeschrieben und die Halter benötigen eine Erlaubnis zum Halten und Führen solcher Hunde, die sie stets mit sich führen müssen.[19]
Schleswig-Holstein
Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)[20]
Thüringen
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) vom 21. März 2000 zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003[21]
Im Juni 2011 beschloss der Landtag das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren. Die CDU hatte sich von Anfang an gegen eine Rasseliste gestellt, während die SPD sie einforderte.[22]

Kommunale Regelungen

In den einzelnen Gemeinden regeln verschiedene Vorschriften die Haltung und das Führen von Hunden. Sie betreffen meist die Kompetenzen der Ordnungsbehörden.

In Hamburg gilt seit dem 1. April 2006 eine allgemeine Anleinpflicht, von der ein Hundehalter mit seinem Hund durch das Ablegen einer Gehorsamsprüfung befreit werden kann. Außer in gekennzeichneten Hundeauslaufzonen müssen alle Hunde außerhalb des eigenen, eingezäunten Grundstücks grundsätzlich angeleint sein.[23][24]

Ein pauschaler Leinenzwang, wie er von manchen Gemeinden angeordnet wurde, ist nach einem Beschluss des OVG Lüneburg im Januar 2005 unverhältnismäßig, da er die Rechte von Hundehaltern unangemessen einschränkt und lediglich von einer abstrakten Gefahr ausgehe, die sich nicht auf alle Hunde verallgemeinern lasse. Es lägen keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, Hunde immer und überall an der Leine zu führen.[25]

Dänemark

In Dänemark trat am 1. Juli 2010 ein Gesetz in Kraft, das Kampfhunde verbietet. Betroffen sind die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Tosa, American Bulldog, Boerboel, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Kangal, Zentralasiatischer Owtscharka, Südrussischer Owtscharka, Kaukasischer Owtscharka, Sarplaninac und Tornjak.[26]

Großbritannien

In Großbritannien ist seit 1991 ein Dangerous Dog Act (Gefährliche-Hunde-Gesetz) in Kraft. Es verbietet die Zucht und den Besitz von Hunden, die zum Kämpfen gezüchtet wurden, legt Beschränkungen für Hunde fest, die eine ernste Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen und regelt, dass Hunde unter Kontrolle gehalten werden.[27]

Das Gesetz enthält neben der Beschreibung von Hunden über ihre jeweiligen Eigenschaften (beispielsweise Hunde zum Kämpfen) auch Rassen, für die von entsprechenden Eigenschaften ausgegangen wird. Gefährliche Hunde werden über einen bestimmten festgelegten Typus beschrieben.

Italien

Ordinanza (...) concernente la tutela dell’incolumità pubblica dall’aggressione dei cani[28].

Hunde sind in der Öffentlichkeit generell an maximal 1,5 Meter langer Leine zu führen, Ausnahmen davon können von den Gemeinden festgelegt werden. Es gilt eine Verpflichtung, einen Maulkorb für den Hund mitzuführen, der diesem bei gegebenem Risiko oder auf Anordnung dazu Berechtigter anzulegen ist. Hundehalter werden in der Verordnung verpflichtet, sich das nötige Wissen zur Haltung eines Hundes anzueignen, und Hunde dürfen nur Personen anvertraut werden, die diese korrekt führen können. Der Halter ist für ein angemessenes Verhalten seines Hundes verantwortlich und haftet bei Unfällen sowohl zivil- als auch strafrechtlich.

Die Gemeinden müssen Kurse für Hundehalter anbieten, in denen diese sich Kenntnisse über die Verhaltensbiologie des Hundes aneignen können und in denen ein „Patentino“ („Führerscheinchen“) erworben werden kann. Der Besuch des Kurses ist grundsätzlich nicht obligatorisch, kann jedoch im Einzelfall von der örtlichen Gesundheitsbehörde zwingend angeordnet werden.

Österreich

Haltung

Niederösterreich
NÖ Hundehaltegesetz v. 28.01.2010 [29]
Oberösterreich
Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002) [30]
Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden (Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung)[31]
Salzburg
Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG idF LGBl Nr 20/2010 (2. Abschnitt: Tierhaltung) [32]
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 2009 über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung[33]
Tirol
Gesetz vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz) LGBl. 56/2007 (insbes. § 6a Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden)[34]
Voralberg
Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden (12.02.1992)[35]
Wien
Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) LGBl. Nr. 29/2010[36]
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden LGBl. Nr. 33/2010[37]
Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung) LGBl. Nr. 32/2010[38]

Jagdhunde

Oberösterreich
Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die Brauchbarkeit von Jagdhunden[39]

Saudi-Arabien

In einigen Städten Saudi-Arabiens wie Dschidda, Mekka und neuerdings auch der Hauptstadt Riad ist der Verkauf und das Ausführen von Hunden oder Katzen verboten, da dies laut Polizei häufig die Kontaktaufnahme zwischen Männern und Frauen begünstige. Das Tier kann bei Zuwiderhandlung beschlagnahmt werden.[40]

Schweiz

Hunde sind in der Schweiz laut Artikel 16 der Tierseuchenverordnung meldepflichtig und spätestens drei Monate nach ihrer Geburt zu kennzeichnen.[41] Die Kennzeichnung erfolgt mittels Mikrochip, welcher nur von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden darf. Der Mikrochip wird mit einer einzigartigen Zahlenkombination versehen und in einer Datenbank gespeichert. Jedem Kanton bleibt es freigestellt, selbst eine Datenbank zu verwalten oder diese Aufgabe einer Institution zu übertragen (Art. 17). Die einzige nationale Datenbank ist ANIS (Animal Indentity Service).[42] Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Veterinärwesen und allen Kantonstierärzten Einsicht in die Daten zu gewähren. Daten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden. Mit dem Mikrochip werden folgende Daten erfasst:

  • Name
  • Geschlecht
  • Geburtsdatum
  • Rasse oder Rassetyp
  • Abstammung des Hundes (Mikrochip- oder Tätowierungsnummern der Eltern)
  • Fellfarbe
  • Name und Adresse des Tierhalters, bei dem der Hund geboren wurde, und des Tierhalters zum Zeitpunkt der Kennzeichnung;
  • Name des kennzeichnenden Tierarztes
  • Datum der Kennzeichnung

Der Tierhalter muss dem Betreiber der Datenbank zusätzlich melden:

  • für Hunde nach Artikel 74 Absatz 1 der Tierschutzverordnung den Beginn der Schutzdienstausbildung
  • für Herdenschutzhunde, den vorgesehenen Einsatz als Herdenschutzhund.

Den Kantonen ist es erlaubt darüber hinaus auch noch weitere Daten zu erfassen. Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank zu melden.

Kanton Aargau
Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871
Kanton Appenzell Ausserrhoden
Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. April 1969 (Hundegesetz)
Kanton Appenzell Innerrhoden
Kantonales Hundegesetz vom 24. April 2005
Kanton Basel-Landschaft
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), SGS 342 - GS 32.289, erlassen am 22. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997 [43]
Kanton Basel-Stadt
Gesetz betreffend das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 14. Dezember 2006
Kanton Bern
Kantonales Gesetz über die Hundetaxe vom 25. Oktober 1903
Kanton Freiburg
Gesetz über die Hundehaltung (HHG) vom 2. November 2006
Kantonales Gesetz betreffend die Hundesteuer vom 11. November 1982
Kanton Genf
Loi sur les conditions d'élevage, d'éducation et de détention des chiens vom 1. Oktober 2003
Kanton Glarus
Kantonaler Beschluss über die Hundetaxen vom 18. November 1996
Kanton Graubünden
Kantonales Veterinärgesetz (VetG) vom 30. August 2007
Kanton Jura
Loi concernant la taxe des chiens vom 26. September 2001
Loi concernant la détention de chiens vom 29. April 2008 (noch nicht in Kraft)
Kanton Luzern
Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Oktober 1973
Kanton Neuenburg
Loi sur la taxe et la police des chiens vom 11. Februar 1997
Kanton Nidwalden
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 4. Februar 2004
Kanton Obwalden
Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979
Kanton Schaffhausen
Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008
Kanton Schwyz
Kantonales Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983
Kanton Solothurn
Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006
Kanton St. Gallen
Kantonales Hundegesetz vom 5. Dezember 1985[44]
Kanton Tessin
Legge sui cani vom 19. Februar 2008
Kanton Thurgau
Gesetz über das Halten von Hunden vom 5. Dezember 1983
Kanton Uri
Es existiert kein kantonales Gesetz über die Hundehaltung.[45]
Kanton Waadt
Loi sur la police des chiens (LPolC) vom 31. Oktober 2006
Kanton Wallis
Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht vom 14. November 1984.
Kanton Zug
Es existiert kein kantonales Gesetz über die Hundehaltung.[46]
Kanton Zürich
Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971
Das neue Hundegesetz, das in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 angenommen wurde, tritt frühestens per 1. Januar 2010 in Kraft.

Geschichte

Deutschland

Die bis heute immer wieder aufflammende Kampfhundediskussion wurde entfacht, als bei einem Angriff durch zwei Hunde eines mehrfach einschlägig vorbestraften Halters am 26. Juni 2000 in Hamburg-Wilhelmsburg ein Kind getötet wurde. In den Medien wurde daraufhin eine sehr kontroverse und emotionale Debatte über das Thema geführt. In kürzester Zeit erließen alle Bundesländer jeweils unterschiedliche Hundeverordnungen. Gemeinsam war ihnen, dass sie durch Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen die Sicherheit der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde vergrößern sollten.

Zahlen und Fakten dazu sind im Artikel Rasseliste zu finden.

Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier, außerdem wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff und weitere. Teilweise wurden auch Fantasierassen wie Bandog oder Römischer Kampfhund benannt. Folgende Auflagen wurden in der Regel gegen Halter dieser Hunde erlassen:

  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Polizeiliches Führungszeugnis),
  • Nachweis der Befähigung des Halters (Sachkundenachweis (Hunde)),
  • Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der Öffentlichkeit (Befreiung nach Wesenstest möglich)
  • Wesenstest für Hunde
  • Zugangsverbot z. B. bei öffentlichen Festen, in Freibädern, auf Spielplätzen (Nicht jedes Bundesland)
  • Sterilisation bzw. Kastration der Hunde (nicht jedes Bundesland)
  • Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip.
  • In Hessen[47] sowie auch in Thüringen: Kennzeichnung aller Zugänge eines eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe (Hessen) mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“

Eine Ausnahme bildete Thüringen,[48] das einerseits Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sowie generell als gefährliche Hunde solche Hunde definierte, die sich durch ihr Verhalten als gefährlich erwiesen haben.

Die Wesenstests sind nicht normiert. In einigen Bundesländern führte der bestandene Wesenstest zur Befreiung vom Maulkorbzwang, in anderen nicht. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Listenhunde drastisch, teilweise auf den zehn- bis zwanzigfachen Satz. Die Tierheime füllten sich mit hunderten von schwer vermittelbaren Tieren.

Folge der Verordnungen war eine Fülle von Klagen betroffener Hundehalter und -züchter, die bei den Oberverwaltungsgerichten beispielsweise von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum Erfolg führten. Die Hundeverordnungen wurden in Teilen oder ganz für nichtig erklärt, überwiegend mit der Begründung, dass so tiefreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger nicht auf dem Verordnungswege zulässig seien. Einige Bundesländer erließen daraufhin Gesetze, andere verzichteten unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine Gefahrenabwehrverordnung.

Am 12. April 2001 erließ der Deutsche Bundestag ein „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“, das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen American Pit Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 16. März 2004 über eine gegen dieses Gesetz gerichtete Verfassungsklage. Es erklärte das Importverbot für mit dem Grundgesetz vereinbar. Dagegen verstoße die Regelung zum Zuchtverbot gegen das Grundgesetz, weil es sich nicht um eine tierschutzrechtliche, sondern um eine der Gefahrenabwehr dienende Regelung handele, für die die Gesetzgebungskompetenz nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liege.[49] Artikel 1 des Gesetzes ist als Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland weiterhin in Kraft.

Schweiz

Nachdem am 1. Dezember 2005 in Oberglatt im Kanton Zürich ein kleiner Junge von drei Pitbull Terriern getötet wurde, nahm die Legislative des Bundes und der meisten Kantone Bemühungen auf, schärfere Halter- und Besitzregeln einzuführen. Der Blick, eine Boulevardzeitung, startete eine Petition für ein Kampfhundeverbot, welches von über 185'000 Schweizern unterzeichnet wurde. Der Bundesrat reagierte mit einer eigenen Vorlage.

Im Kanton Wallis ist ab 1. Januar 2006 die neue Anschaffung und Haltung von zwölf als gefährlich geltenden Hunderassen und deren Kreuzungen verboten (Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, argentinische Dogge, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, spanischer Mastiff, Neapolitan Mastiff und Tosa). Für bereits gehaltene Hunde werden Übergangsregelungen getroffen.[50]

Im Kanton Zürich wird aufgrund der Volksabstimmung vom 30. November 2008 die Haltung von Kampfhunden verboten.[51] Unter dieses Verbot fallen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull.

Kritik

In vielen Ländern wurden die Verordnungen nach einzelnen Unfällen mit sogenannten Kampfhunden verabschiedet. Interessensverbände von Hundehaltern wie z. B. der VDH, aber auch Tierärzteverbände und Tierschutzvereine kritisieren, dass die Ausarbeitung und Verabschiedung unter dem Druck der Medien und oft in großer Eile stattfand, ohne zuvor den Rat von Experten wie z. B. Ethologen und Tierärzten einzuholen. Eine Reihe von Verordnungen mussten nach Urteilen der Verwaltungsgerichte aufgehoben bzw. überarbeitet werden. Zahlen und Fakten dazu sind im Artikel Rasseliste zu finden.

Da die Zuständigkeit für entsprechende Gesetze und Verordnungen bei den Kommunen und Ländern (bzw. in der Schweiz bei den Kantonen) liegt, gibt es eine Vielzahl voneinander abweichender Regelungen. Dies kann unter Umständen schon beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Gemeinden dazu führen, dass ein Hundehalter aus Unkenntnis eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn beispielsweise die Gemeinden die Länge der Hundeleine oder die Leinenpflicht anders regeln.

Betroffene und Tierschutzvereine kritisieren außerdem, dass die Mehrzahl der Verordnungen ausschließlich auf Einschränkungen gegenüber Hundehaltern und nicht auf die artgerechte Haltung von Tieren im Sinne des Tierschutzes abzielt. Die von verschiedenen Tierschutzverbänden, Tierärzten und dem VDH vorgeschlagenen Maßnahmen wie Sachkundenachweis (Hunde) oder Hundeführerschein werden in den meisten gesetzlichen Regelungen nicht gefordert.

Die Befürworter der Hundeverordnung sagen: „Oberstes Ziel der Hundeverordnung ist und bleibt der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden“ (Senatorin Roth aus Hamburg). Dabei wird bei diesen Rassen eine erhöhte Aggressionsbereitschaft sowie besondere Körper- und Beißkraft angenommen.

Der Schutz von Leben und Gesundheit soll dabei kurzfristig durch die aufgeführten Auflagen und Einschränkungen bei der Hundehaltung erreicht werden, langfristig auch dadurch, dass die als Kampfhunde im engeren Sinne bezeichneten Rassen durch das bundesweite Importverbot im Gebiet der Bundesrepublik (bzw. durch eine einheitliche Gesetzgebung europaweit) verschwinden sollen.

Gegner der Rasselisten, darunter die Bundestierärztekammer, argumentieren, dass es keine aggressiven Hunderassen per se gebe, sondern die Gefährlichkeit eines Hundes nur im Einzelfall eingeschätzt werden könne. Insofern werde durch die Rasselisten der Bevölkerung eine Sicherheit „vorgegaukelt“ und es sei eine „pauschale Maßregelung von Hunden“ und Haltern.[52] Sinnvoll sei es vielmehr, von jedem Hundehalter einen Befähigungsnachweis zu verlangen, da gefährliche Hunde nicht geboren, sondern von ihren Haltern erzogen würden. Zudem werden eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung aller Hunde per Mikrochip gefordert.

Einen ähnlichen Standpunkt vertreten unter anderem die Kynologen Erik Zimen, Dorit Feddersen-Petersen und Günther Bloch. Auch Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Veterinärmedizinischen Universität Wien kommen zu ähnlichen Schlüssen.

Siehe auch

 Portal:Hund – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Hund

Quellen und weiterführende Links

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (pdf) in der die Regelungen zum Heimtierausweis getroffen wurden (Heimtierverordnung) (133 kB)
  2. Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs-und -einfuhrbeschränkungsgesetz -HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) .pdf
  3. Polizeiverordnung (Kampfhunde-Verordnung) über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, .pdf
  4. Verwaltungsvorschrift zur Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, .pdf
  5. Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2002 (GVBl. S. 513)
  6. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 29. September 2004 (GVBl. S. 424), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 338)
  7. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004
  8. [HundeHG [Hundehaltergesetz]Verkündungsstand: 07.09.2011 in Kraft ab: 01.01.2010]
  9. Gesetz zur Neuregelung über das Halten und Führen von Hunden vom 26. Januar 2006
  10. § 28 (5) HundeG
  11. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54), geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008
  12. Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000
  13. Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Vom 26.5.2011 (Nds.GVBl. Nr.11/2011 S.130)
  14. Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30. Oktober 2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367) VORIS 21011
  15. Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), erlassen im Dezember 2002
  16. Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004
  17. Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (2012-1-3) vom 26. Juli 2000 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (Amtsblatt 2000, S. 1246)
  18. Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358: 31. August)
  19. Das neue Hundegesetz - Sachsen-Anhalt.de
  20. (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)
  21. Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) vom 21. März 2000 zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003
  22. Dirk Adams (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen): Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren ist fehlerhaft. 16. Juni 2011. Abgerufen am 24. Juni 2011.
  23. Allgemeine Anleinpflicht in Hamburg
  24. § 8 Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden
  25. „Oberverwaltungsgericht beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig“ Beschluss des OVG Lüneburg vom 27. Januar 2005, Az. 11 KN 38/04]
  26. http://derstandard.at/1277336833084/Daenemark-13-Kampfhund-Rassen-verboten
  27. Dangerous Dogs Act 1991. Introduction (engl.)
  28. Ordinanza (...) concernente la tutela dell’incolumità pubblica dall’aggressione dei cani auf der Webseite der italienischen Regierung
  29. NÖ Hundehaltegesetz v. 28.01.2010
  30. Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002)
  31. Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden (Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung)
  32. Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG idF LGBl Nr 20/2010
  33. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 2009 über die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Ausbildung
  34. Gesetz vom 6. Juli 1976 zur Regelung bestimmter polizeilicher Angelegenheiten (Landes-Polizeigesetz) LGBl. 56/2007
  35. Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden
  36. Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) LGBl. Nr. 29/2010
  37. Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden LGBl. Nr. 33/2010
  38. Verordnung der Wiener Landesregierung über Inhalt und Absolvierung eines Hundeführscheins (Wiener Hundeführscheinverordnung) LGBl. Nr. 32/2010
  39. Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die Brauchbarkeit von Jagdhunden
  40. Saudi-Arabien verbietet Hunde N24 vom 3. August 2008
  41. Artikel 16 TierseuchenverordnungVorlage:Art./Wartung/ch-Suche
  42. http://www.anis.ch/de/ Animal Identity Service
  43. Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), SGS 342 - GS 32.289, erlassen am 22. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997
  44. Hundegesetz Kanton St. Gallen
  45. http://www.tierimrecht.org/de/tierschutzrecht/schweiz/hunde-recht/uri.php
  46. http://www.tierimrecht.org/de/tierschutzrecht/schweiz/hunde-recht/zug.php
  47. Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO). (Verordnung des Bundeslandes Hessen vom 22. Januar 2003) [12. August 2005]
  48. Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO (pdf)
  49. Urteil 1 BvR 1778/01 des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 [6. April 2004]
  50. Statut der potentiell gefährlichen Hunde im Kanton Wallis vom 9. Dezember 2005 [15. Dezember 2005]
  51. Statistisches Amt des Kantons Zürich: Offizielle Abstimmungsresultate
  52. Tierärzte bedauern Urteil: „Rasselisten“ bleiben zulässig – und ungeeignet. (Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 16. März 2004) [6. April 2004]

Literatur

  • René Schneider: Das sächsische Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (SächsGefHundG) Zugleich eine Untersuchung über die Kampfhundeproblematik in Deutschland aus öffentlich-rechtlicher Sicht. Studien zum Verwaltungsrecht, Bd. 22, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 978-3-8300-3121-5
  • Maria List / Karl-Heinz List: Menschen brauchen Hunde - aber keine Hundegesetze, Verlag BOD Norderstedt 2009, ISBN 978-3-8391-3311-8

Weblinks

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