Abmahnverein

Abmahnverein

Ein Abmahnverein ist ein Verein, dessen Vereinszweck und satzungsmäßige Aufgabe das Abmahnen von wettbewerbswidrigen Praktiken ist. Häufig handelt es sich hierbei um Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), in neuerer Zeit werden auch verstärkt Verstöße gegen das Telemediengesetz (TMG) abgemahnt.

Der Abmahnverein vertritt häufig die Interessen einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe und sucht gezielt nach Verstößen von Vertretern dieser Berufsgruppe gegen wettbewerbsrechtliche Normen. Oft wird er auch von Dritten hierauf hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. unterhält hierfür zum Beispiel eine eigene Internetseite. Diese Wettbewerbsverstöße mahnt der Verein dann ab und fordert den Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darüber hinaus stellt der Abmahnverein dem Abgemahnten das Tätigwerden auch noch in Rechnung. Die Abmahnvereine dürfen an Kosten nicht mehr geltend machen, als sie an durchschnittlichen Ausgaben nachweisen können. Dieser Betrag liegt zurzeit bei etwa 180 Euro.

Letzteres ist möglich, weil unterstellt wird, dass sich jeder gesetzestreu verhalten will; der unaufgeforderte Hinweis auf einen Regelverstoß wurde daher früher als eine Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, für die auch der Nichtbeauftragte einen Aufwendungsersatz verlangen kann. Heute ist der Aufwendungsersatzanspruch in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG als eigene Anspruchsgrundlage normiert.

Wenn die Beschwerde von Dritten kommt, ist der Abmahnverein nach dem Datenschutz (§ 34 BDSG) verpflichtet, dem Abgemahnten Name und Adresse des Dritten zu benennen.[1] Wenn man diese Auskunft von dem Abmahnverein forderte, endeten schon in einigen Fällen die Abmahnkosten in der Verjährung.

Wird eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann der Abmahnverein den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht auch gerichtlich ahnden lassen, zum Beispiel durch eine einstweilige Verfügung.

Die Möglichkeit, die Regelverstöße abzumahnen, hat dazu geführt, dass Abmahnvereine in Verruf geraten sind, da das Abmahnen von angeblichen „Bagatellverstößen“ oftmals als „Gebührenschinderei“ angesehen wird. Einige dieser Vereine haben dadurch ein stattliches Vereinsvermögen aufbauen können. Dieser „self rolling effect“ führt dazu, dass die Vereine mittlerweile über ausreichend Kapital verfügen, auch bei zweifelhaften Verstößen vor Gericht ziehen zu können, da sie vor allem gegenüber den Kleinbetrieben mehr Reserven haben.

Wirtschaftliche Interessen

Die Abmahnung zielt in der Intention des Gesetzgebers auf das Abstellen eines ordnungswidrigen Vorgehens, beispielsweise nach dem Telemediengesetz.

Das Interesse des Abmahnvereins muss nicht gemeinnützig sein, sondern kann schlicht in der Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrags aus dem Abmahnvorgang liegen. Über die Sittlichkeit solchen Vorgehens gibt es keine Rechtsnormen.

Meist sind die Vereinsmitglieder der Abmahnvereine natürliche Personen, die einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus der Abmahnung haben (zum Beispiel Rechtsanwälte), die zunächst Gebühren in Rechnung stellen und eine nachfolgende Klage vertreten), so dass in letzter Zeit diese durch Befangenheitsanträge abgelehnt wurden.

Ein Problem sind die Massenabmahnungen, die durch Einsatz von Computerprogrammen geleitet werden. Hierbei werden Webseiten speziell auf fehlende, unkorrekte, vorhandene Worte automatisch durchsucht. Ein Beispiel aus der Vergangenheit war das Wort „Impressum“.

Einzelnachweise

  1. AG Düsseldorf, Urteil vom 22. August 2003, Az. 33 C 5542/03

Weblinks


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