Landtag (Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen)

Landtag (Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen)

Der Landtag des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen war zwischen 1843 und 1918 der Landtag des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Bundesakte von 1815

Artikel 13 der Deutschen Bundesakte schrieb vor, dass die Staaten des Deutschen Bundes eine landständige Verfassung erlassen sollen. Dies erfolgte jedoch in Schwarzburg-Sondershausen zunächst nicht. Nach der französischen Julirevolution 1830 bildete sich auch in Schwarzburg-Sondershausen eine Verfassungsbewegung. Als Ergebnis entstand die Landständische Verfassungsurkunde des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen vom 28. Dezember 1830. Diese vom Geheimen Consilium erarbeitete Verfassung stieß im Fürstentum und in ganz Deutschland auf scharfe Kritik, da die gewährten Freiheits- und Mitbestimmungsrechte weit hinter dem in anderen Ländern üblichen zurückblieb. Fürst Günther Friedrich Carl I. nutzte die Kritik als Vorwand um am 21 Juli 1931 die Verfassung zurückzuziehen und die alten Regelungen wieder herzustellen.

1935 kam es zu einer Palastrevolte (der sogenannten "Ebelebener Revolution") und Fürst Günther Friedrich Carl musste zu Gunsten seines Sohnes Günther Friedrich Carl II. abdanken. Dieser erließ am 24. September 1841 das Landes-Grundgesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen (LGG). Diese oktroierte Verfassung schuf die Landstände (oder Landtag) des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

Die Landstände 1843 bis 1848

Gemäß § 108 LGG bestanden die Landstände auf 13 Mitgliedern, davon 7 aus der Unterherrschaft und 6 aus der Oberherrschaft. Die Wahl erfolgte in Kurien. Unter- und Oberherrschaft bestimmten jeweils einen Abgeordneten der Ritter- und Freigutsbesitzer, einen aus dem Gelehrtenstand und einen aus dem Handelsstand. Die Städte Sondershausen und Arnstadt bestimmten je einen Abgeordneten. Greußen, Großenehrich und Clingen wählten gemeinsam einen Abgeordneten. Ebenfalls einen Vertreter wählten Gehren, Breitenbach und Langewiesen. Die bäuerlichen Grundbesitzer der Oberherrschaft wählten einen, diejenigen der Unterherrschaft zwei Abgeordnete (§ 109 LGG).

Die Wahl wurde (bis auf die Kurien der Rittergutsbesitzer, Gelehrten und Handelsleuten) indirekt durch Wahlmänner vorgenommen. Das passive Wahlrecht war an eine Mindestalter von 30 Jahren und einen bleibenden Aufenthalt im Lande gebunden. Erstmalig in Deutschland verfügten Frauen als Besitzerinnen von Rittergütern das aktive Wahlrecht.

Die Abgeordneten wurden für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt (§ 131). Für die Abgeordneten wurde jeweils auch ein erster und ein zweiter Stellvertreter gewählt, die das Mandant im Fall des Ausscheidens des gewählten Abgeordneten übernahmen (§127 LGG). Der Landtag musste mindestens alle vier Jahre einberufen werden (§ 108 LGG).

Die ersten Wahlen wurden auf den 6. Januar 1842 angesetzt. Allerdings machte ein heftiger Streit zwischen der Stadt Arnstadt und dem Fürsten um Finanzfragen eine Durchführung der Wahl in Arnstadt unmöglich. Erst nach Beilegung des Streites kontten dort im August 1843 die Wahlen abgeschlossen werden. Der erste Landtag trat daher erst am 31. August 1843 zu einer ersten Sitzung zusammen, auf der die Wahlprüfung durchgeführt wurde. Die eigentliche konstituierende Sitzung fand am 7. September 1843 statt.

Nach § 174 LGG wurde der Direktor (Parlamentspräsident) vom Fürsten ernannt. Der Fürst konnte hierbei aus einer Liste von vier vom Parlament gewählten Kandidaten wählen. Ein weiterer Kandidat aus dieser Liste wurde vom Fürsten zum Vizepräsidenten ernannt. Im Fall des ersten Landtags folgte der Fürst der Wahl des Landtags und ernannte den erstplatzierten Christian Theodor Zimmermann zum Landtagspräsidenten. Dieser nahm die Ernennung jedoch nicht an, so dass der Fürst mit Eduard Huschke nun den zweitplatzierten Kandidaten ernannte.

Die Beschlüsse des ersten Landtags wurden am 16. Mai 1844 gemäß Tradition der historischen Landstände in Form eines Landtagsabschieds zusammengestellt.

Die Märzrevolution

Auch im Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen brach im März 1848 die Revolution aus. Fürst Günther Friedrich Karl II. reagierte auf die Unruhen mit einer Fürstlichen Proklamation vom 13. März 1848, ohne konkrete Zusagen zu treffen. Landtagspräsident Eduard Huschke stieß, als er diese Proklamation der Greußener Bürgerversammlung vortrug auf so massiven Widerspruch, dass er sein Mandat aufgab. Am 14. März versammelten sich die Demonstranten in der Residenz. Nun musste der Fürst nachgeben. In der Proklamation vom 14. März 1848 gab er in allen Punkten nach und ernannte am 17. März Friedrich Chop zum Chef des Geheimratskollegiums.

Der Landtag erkannte, dass er kein Vertrauen des Volkes hatte und forderte seine Auflösung. Dies erfolgte am 27. März 1848. Da der alte Landtag kein neues Wahlgesetz beschlossen hatte, erfolgte die Wahl des dritten Landtags nach dem alten undemokratischen Recht.

Die wichtigste Aufgabe des so gewählten Landtags war es daher, die Verfassung und das Wahlrecht neu zu fassen und Neuwahlen herbei zu führen. Nach langen Diskussionen, ob eine direkte Wahl (die Forderung der Opposition um Carl Rebling) oder eine indirekte Wahl (dies war die Position des Märzministeriums Friedrich Chop) sinnvoll sei, wurde am 3. Oktober 1848 die Verfassungsänderung und das neue Wahlgesetz im Sinne der Regierung mit der notwendigen 2/3-Mehrheit verabschiedet und am 6. Oktober 1848 vom Fürsten bestätigt.

Die 13 Abgeordneten waren nun in indirekter Wahl in 12 Wahlkreisen zu wählen. Im Wahlkreis der Stadt Arnstadt waren zwei Abgeordnete zu wählen. Die restlichen 12 Wahlkreise waren ein-Personen-Wahlkreise. Dies waren für die Unterherrschaft Sonderhausen, Greußen, Großenehrich, Hachelbich, Schernberg, Ebeleben und Holzthaleben. In der Oberherrschaft waren es Arnstadt, Plaue, Langewiesen, Gehren und Groß-Breitenbach. Passives Wahlrecht hatten Männer ab 25 Jahren.

Der neue Landtag wurde bis Ende Januar 1849 gewählt und trat am 4. Juni 1849 erstmals zusammen. Bereits vorher, vom 10. Dezember 1948 bis zum 22. Januar 1949 hatte eine Kommission unter Wilhelm Hülsemann einen Verfassungsentwurf erarbeitet. Auch wenn Hülsemann konservative Positionen vertrat, entstand eine Verfassung, die den liberalen Vorstellungen der Zeit entsprach. Der Landtag befasste sich mit der Verfassung und einigte sich auf einen Text, der von allen Abgeordneten bis auf den Radikaldemokraten Dr. August Umbreit alle Stimmen des Landtags erhielt. Das Verfassungsgesetz für das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen wurde am 12. Dezember 1849 vom Fürsten gegengezeichnet und am 20. Dezember 1848 veröffentlicht.

Der Landtag sollte nach der Verfassung auf 4 statt auf 8 Jahre gewählt werden. Die Wahl sollte unmittelbar und geheim erfolgen. Der Landtag erhielt das Recht aus eigenem Willen zusammenzutreten und seinen Vorsitzenden selbst zu wählen. Es blieb jedoch bei dem Recht des Fürsten, die Regierung zu ernennen und zu entlassen. Die Abgeordneten wurden in 18 ein-Personen-Wahlkreisen gewählt.

Der so gewählte Landtag beschloss bis Mitte 1850 eine Reihe von Reformgesetzen, die vielfach auch in der Reaktionsära Bestand hatten.

Der Sieg der Reaktion

Nach dem Scheitern der deutschen Revolution wurden auch in den Ländern die liberalen, demokratischen Verfassungen revidiert und die alten ständischen Verfassungen wieder eingesetzt. Die Bundesversammlung des Deutschen Bundes forderte am 23. August 1851, dass die Regelungen der Landesverfassungen an die Bestimmungen der Bundesakte anzupassen seien. Es war das Märzministerium Chop, das die Aufgabe hatte, diese Verfassung in den Landtag einzubringen. Jedoch zeigte sich bald, das Chop keine Mehrheit im Landtag hatte. Er bat den Fürsten um seine Entlassung, die dieser genehmigte. Die neue Landtagsmehrheit um Albert von Holleuffer war konservativ geprägt. Der nun vorgelegte und Ende Juli 1852 mit 13 zu drei Stimmen im Landtag angenommene Entwurf, sah eine Umwandlung des demokratischen in einen ständischen Landtag vor. Im Vergleich zu anderen Staaten konnten jedoch wesentliche Teile des 1848er Erbes erhalten werden.

Dem Landtag gehörten nun an:

  • Bis zu vier auf Lebenszeit vom Fürsten ernannte Mitglieder
  • Fünf der 100 höchstbesteuerten Bürger (je einer für Sondershausen, Greußen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren)
  • Zehn in freien, direkten und geheimen Wahlen gewählte Abgeordnete (je zwei für jeden Landratsamtsbezirk)

Die Wahlperiode blieb auf vier Jahre festgesetzt.

Die Verfassung von 1857

Das Wahlgesetz von 1856 und die Verfassung von 1857 (das Landesgrundgesetz) reduzierten den demokratischen Charakter des Landtags weiter.

Dem Landtag gehörten nun an:

  • Bis zu fünf auf Lebenszeit vom Fürsten ernannte Mitglieder
  • Fünf der 100 höchstbesteuerten Bürger (je einer für Sondershausen, Greußen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren)
  • Fünf in öffentlichen indirekten Wahlen gewählte Abgeordnete (je einer für jeden Landratsamtsbezirk)

Das Wahlalter wurde auf 30 Jahre heraufgesetzt.

In der Folge war zum einen eine Regierungsmehrheit im Landtag dauerhaft gesichert. Auf der anderen Seite starb das Interesse der Bürger am Landtag weitgehend ab, was an der Höhe der Wahlbeteiligung deutlich wurde.

Novemberrevolution

Mit der Novemberrevolution endete die Geschichte des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen und damit die des Landtags. Der Freistaat Schwarzburg-Sondershausen wurde ausgerufen und der Landtag des Freistaates Schwarzburg-Sondershausen wurde Nachfolger des Landtags des Fürstentums.

Gebäude

Schloss Sondershausen, Landtagssitz 1851 und 1853

Der Landtag hatte seinen Sitz in Sondershausen. Dort tagte er von 1843 bis 1851 im Ständesaal im obersten Stock des Ministerialgebäudes in der Lohstrasse (im Zweiten Weltkrieg zerstört). Zwischen 1851 und 1853 wurde der Weiße (heute: Blauer) Saal des Schlosses genutzt. 1853 bis 1868 tagte man im Ständesaal (Schwurgerichtssaal) im von Carl Scheppig erbauten Gebäude des Kreisgerichtes (heute Amtsgericht Sondershausen). 1868 bis 1923 wurde der Landtagssaal im Ministerialgebäude (dem vorherigen Prinzenpalais) am Markt, dem heutigen Landtagsamt genutzt.

Abgeordnete

Literatur

  • Jochen Lengemann: Landtag und Gebietsvertretung von Schwarzburg-Sondershausen 1843–1923.

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