- Landtag (Kaisertum Österreich)
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In den Kronländern des Kaisertums Österreich bestanden spätestens von 1861 an Landtage, seit 1910 auch im von Österreich und Ungarn gemeinsam verwalteten Land Bosnien und Herzegowina. 1918 wurden sie zugunsten neuer Parlamente der Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns aufgelöst und blieben als Landtage nur in der Republik Österreich erhalten. In Südtirol entstand ab 1972 auf Grund des Autonomiestatuts der Südtiroler Landtag.
Das bis 1867 als Landtag bezeichnete Parlament des Königreichs Ungarn wurde seit dem Ausgleich von 1867 wieder als Reichstag bezeichnet, das Parlament des Königreichs Kroatien und Slawonien, eines Landes der ungarischen Krone, firmierte historisch immer als Sabor.
- 1. Böhmen
- 2. Bukowina
- 3. Kärnten
- 4. Krain
- 5. Dalmatien
- 6. Galizien und Lodomerien
- 7. Österreichisches Küstenland
- 8. Österreich unter der Enns
- 9. Mähren
- 10. Salzburg
- 11. Österreichisch Schlesien
- 12. Steiermark
- 13. Tirol
- 14. Österreich ob der Enns
- 15. Vorarlberg
- 16. Ungarn
- 17. Kroatien-Slawonien
- 18. Bosnien und Herzegowina
Landtage bestanden gemäß der Reichsverfassung 1861[1] in:
Kronland Verhandlungssprachen Österreich unter der Enns Deutsch Österreich ob der Enns Deutsch Salzburg Deutsch Steiermark Deutsch Kärnten Deutsch Krain Deutsch und Slowenisch Triest (1) Italienisch Istrien (1) Italienisch Görz und Gradisca (1) Italienisch Tirol Deutsch und Italienisch Vorarlberg Deutsch Böhmen Deutsch und Tschechisch Mähren Deutsch und Tschechisch Österreichisch Schlesien Deutsch Galizien Polnisch Bukowina Deutsch, Ukrainisch und Rumänisch Dalmatien Kroatisch und Italienisch Bosnien und Herzegowina
(ab 1910)Serbisch, Kroatisch und Deutsch (1) bis 1861 zusammengefasst in: Österreichisches Küstenland; gemeinsames Gesetzblatt bis 1918
Die Landtage waren bis 1848 traditionelle Ständeversammlungen, sie wurden nach der Revolution 1848 von der kaiserlichen Regierung aufgelöst und erst nach 1860 in neuer Form einberufen. Seitdem hatten einige Mitglieder ihren Sitz qua Amt (beispielsweise Bischöfe), andere wurden gewählt. Es galt dabei aber kein allgemeines und gleiches Wahlrecht, sondern eine Mischung aus Privilegien- und Zensuswahlrecht, jedenfalls nur für Männer. Das Vorbild des Reichsrates, der 1907 das allgemeine, gleiche und direkte Männerwahlrecht eingeführt hatte, wurde in den Landtagen bis 1918 nicht nachgeahmt.
Ein Sonderfall war das weder zur österreichischen noch zur ungarischen Reichshälfte gehörige Land Bosnien und Herzegowina, das vom gemeinsamen (k.u.k.) Finanzministerium verwaltet wurde. Hier wurde erst 1910 ein eigener Landtag gebildet, nachdem das Gebiet, das bereits 1878 besetzt worden war, 1908 formell annektiert wurde.
Die Landtage verfügten über das Recht, Gesetze zum Schulwesen, zur Sozialfürsorge und zu wirtschaftlichen Themen zu erlassen. Die Gesetze bedurften der kaiserlichen Genehmigung („Sanktion“), die über den Landeschef einzuholen war, und der Kundmachung im jeweiligen Landesgesetzblatt[2], um gültig zu sein.
Die Landtage wählten je einen Landesausschuss als Exekutivkomitee bzw. als autonome Regierung des Kronlandes, der unter dem Vorsitz des jeweiligen, vom Kaiser ernannten Landtagsvorsitzenden (Landeshauptmann; in Niederösterreich, Böhmen und Galizien: Landmarschall) stand. Ihm stand der k.k. Landeschef (Statthalter oder Landespräsident) als Vertreter des Kaisers und der k.k. Regierung in Wien gegenüber.[3][4]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Reichsverfassung 1861, RGBl. Nr. 20 / 1861 (= S. 69); siehe beiliegende Landesordnungen
- ↑ Historische Rechtsquellen auf der Website der Österreichischen Nationalbibliothek
- ↑ Gesetz vom 19. Mai 1868 über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 / 1868 (= S. 76)
- ↑ Georg Schmitz: Organe und Arbeitsweise, Strukturen und Leistungen der Landesvertretungen. In: Helmut Rumpler, Peter Urbanitsch (Hrsg): Die Habsburgermonarchie 1848–1918. Band VII/1: Verfassung und Parlamentarismus. Die regionalen Repräsentativkörperschaften. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2000, ISBN 3-7001-2869-X, S. 1360.
Literatur
- Helmut Rumpler, Peter Urbanitsch (Hrsg): Die Habsburgermonarchie 1848–1918. Band VII/1: Verfassung und Parlamentarismus. Die regionalen Repräsentativkörperschaften. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2000, ISBN 3-7001-2869-X.
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