- Maximilian von Buri
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Maximilian von Buri (* 7. März 1825 in Büdingen (Hessen); † 20. April 1902 in Wiesbaden) war ein deutscher Strafrechtler und Reichsgerichtsrat.
Inhaltsverzeichnis
Leben
Die hessische Familie wurde 1753 geadelt. Sein Großvater Ludwig von Buri (1746–1806) war ein Jugendfreund Goethes. Sein Vater, Christian von Buri (1796-1850), war als Gymnasiast Teilnehmer an den Befreiungskriegen, als Student Mitbegründer der deutschen Lesegesellschaft und Mitorganisator des Wartburgfests und war der Verteidiger Friedrich Ludwig Weidigs.[1]
Maximilian von Buri hat in Gießen und Heidelberg studiert. 1844 wurde er Mitglied des Corps Hassia Gießen.[2] 1846 wurde er auf den hessischen Landesherrn vereidigt und wurde zunächst Anwalt in Gießen. 1853 wurde er Landgerichtsassessor.[3] 1865 wurde er Staatsanwalt, 1866 wurde er zum Oberstaatsanwalt befördert. Von 1875 bis 1879 war v.Buri Landtagsabgeordneter in Hessen für die Nationalliberale Partei.[4] 1879 wurde er an das Reichsgericht berufen. Er gehört bis zu seinem Ruhestand 1896 dem I. Strafsenat an. Buri wird heute noch zitiert:. Er ist der Begründer der Äquivalenztheorie. Es war sein Senat, der die Theorie 1880 zur Rechtsprechung machte.[5] Er prägte nachhaltig die Dolustheorie zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.[6] Er war ein Gegner der „modernen Strafrechtsschule“ des Marburger Programms Franz von Liszts.
Werke (Auswahl)
- Abhandlungen aus dem Strafrecht: 1) Zur Lehre von dem Angriff auf die Ehre mit näherer Berücksichtigung der Lehre von dem Versuche, der Concurrenz und dem fortgesetzten Verbrechen. 2) Das Complott ist keine besondere Schuldform, Gießen 1862.
- Zur Lehre von der Theilnahme an dem Verbrechen und der Begünstigung, Gießen 1860.
- Über Causalität und deren Verantwortung, Leipzig 1873, Neudruck 1970.
- Einheit und Mehrheit der Verbrechen, Leipzig 1879, Neudruck 1968.
- Die Kausalität und ihre strafrechtliche Beziehungen, Stuttgart 1885.
- Beiträge zur Theorie des Strafrechts und zum Strafgesetzbuche: gesammelte Abhandlungen, Leipzig 1894.
- „Zur Causalitätsfrage“, Der Gerichtssaal, Jahrgang 29, 1878, S. 269.
- „Ueber die Begriffe des Vorsatzes und der Handlung“, Der Gerichtssaal, Jahrgang 41 ,1889, S. 408.
- „Schuld und Strafe“, Der Gerichtssaal, Jahrgang 47, 1892, S. 241.
- „Wille, Determinismus, Strafe“, Der Gerichtssaal, Jahrgang 52, 1896, S. 285.
- „Willensfreiheit. II. Unterlassung. III. Causalität und Theilnahme“, Der Gerichtssaal, Jahrgang 56, 1899, S. 418.
Einzelnachweise
- ↑ Wentzcke, Paul, „Buri, Christian Karl Friedrich Ludwig von“, in: Neue Deutsche Biographie 3 (1957), S. 51 [Onlinefassung]; URL: http://www.deutsche-biographie.de/artikelNDB_pnd135706394.html.
- ↑ Kösener Korpslisten 1910, 51, 355.
- ↑ Adolf Lobe: „Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Oktober 1929“, Berlin 1929 S. 354.
- ↑ Gerhard Köbler: „werwarwer“ http://www.koeblergerhard.de/werwarwer20020226.htm , abgerufen am 6. September 2010.
- ↑ RGSt. 1, 373ff „Arsenik“ (I. Strafsenat; Urteil vom 12. April 1880; 570/80)
- ↑ Die Kausalität und ihre strafrechtlichen Beziehungen (1885), S.41.
Quelle
Kirchner, Carl, „Buri, Maximilian Georg Wilhelm Carl Theodor Gottfried von“, in: Neue Deutsche Biographie 3 (1957), S. 51 [Onlinefassung]; URL: http://www.deutsche-biographie.de/artikelNDB_pnd115488103.html
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