Preisgesetz (Deutschland)

Preisgesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung
Kurztitel: Preisgesetz
Abkürzung: PreisG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 720-1
Datum des Gesetzes: 10. April 1948
(WiGBl. S. 27)
Inkrafttreten am: 1. April 1948
Letzte Änderung durch: Art. 22 G vom 18. Februar 1986
(BGBl. I S. 265, 270)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 1986
(Art. 53 G vom 18. Februar 1986)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Preisgesetz ist die amtliche Kurzbezeichnung für das deutsche Übergangsgesetz über Preisbildung und Preisüberwachung.

Das Preisgesetz (PreisG) wurde am 10. April 1948 durch den Wirtschaftsrat für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlassen und am 21. Juni 1948 – am Tage der Währungsreform – verkündet (WiGBl. S. 27). Es galt zunächst nur für die amerikanische und die britische Besetzungszone in Deutschland, sein Geltungsbereich wurde aber durch Bundesgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1950[1] auf die Länder der französischen Besatzungszone, zu der auch der bayerische Landkreis Lindau gehörte, ausgedehnt.

Hintergrund

Durch das Preisgesetz wurden der Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Direktor für Wirtschaft) und die obersten Landesbehörden ermächtigt, „Anordnungen und Verfügungen erlassen, durch die Preise, Mieten, Pachten, Gebühren und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die der Preisstand aufrechterhalten werden soll“.

Die dem Direktor für Wirtschaft erteilte Ermächtigung ist nach Artikel 129 GG auf den Bundesminister für Wirtschaft übergegangen.

Im Hinblick auf die mit der Währungsreform in den Westzonen verbundenen Erwartungen sollte das Preisgesetz nach seinem § 16 bereits am 31. Dezember 1948 wieder außer Kraft treten. Allerdings konnte auch in der Folgezeit nicht auf preisregulierende staatliche Maßnahmen verzichtet werden. Schon in direktem Zusammenhang mit der Währungsreform wurden am 24. Juni 1948 das „Gesetz über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik nach der Geldreform“ und am 25. Juni 1948 die „Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform“ erlassen. Letztere sah vor, dass – ungeachtet des mittelfristigen wirtschaftspolitischen Ziels der Preisfreigabe – die Preisbindungsvorschriften für landwirtschaftliche Bedarfsgüter und Erzeugnisse, Energie, Arzneimittel, Rohstoffe, Mieten und Pachten, bestimmte Kulturgüter und Beförderungsentgelte als Höchst-, Fest- oder Mindestpreisvorschriften in Kraft blieben.

In der Folgezeit wurden Preisvorschriften mehr und mehr außer Kraft gesetzt. Derzeit sind nur noch wenige auf der Ermächtigungsgrundlage des § 2 des Preisgesetzes beruhende Rechtsverordnungen in Kraft, z. B. die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1). Allerdings bestehen spezialgesetzlich geregelte Preis- und Tarifvorschriften, so z. B. für Arzneimittel und im Beförderungsgewerbe. Auch die Entgelte für die Tätigkeit der freien Berufe sind weitgehend durch Gebührenordnungen und Vergütungsgesetze geregelt, deren Bestimmungen aber häufig disponibel sind.

Die Geltungsdauer des Gesetzes selbst wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch Bundesgesetz vom 29. März 1951 „bis zum Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes“[2]. Sollte sich eine wirtschaftspolitische Notwendigkeit ergeben, können sowohl der Bundesminister für Wirtschaft als auch die obersten Landesbehörden jederzeit von den im Preisgesetz enthaltenen Ermächtigungen Gebrauch machen.

Das Preisgesetz ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1958 mit dem Grundgesetz vereinbar[3].

Einzelnachweise

  1. Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer […] des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. I S. 7); Geltung ab 1. Januar 1950.
  2. Gesetz zur weiteren Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 223); Geltung ab 1. April 1951.
  3. BVerfGE 8, 274.

Weblinks

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