- Seeaufgabengesetz
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Basisdaten Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Kurztitel: Seeaufgabengesetz Abkürzung: SeeAufgG Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Schifffahrtsrecht,
Besonderes VerwaltungsrechtFundstellennachweis: 9510-1 Ursprüngliche Fassung vom: 24. Mai 1965
(BGBl. II S. 833)Inkrafttreten am: 1. Juli 1965 Neubekanntmachung vom: 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876)Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1512)Inkrafttreten der
letzten Änderung:30. Juli 2011
(Art. 4 G vom 22. Juli 2011)GESTA: J012 Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. Das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) ist Bestandteil des deutschen Schifffahrtsrechts. Es regelt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der einzelnen Bundesbehörden auf dem Gebiet der Seeschifffahrt.
Die Grundlage für die Verantwortlichkeit des Bundes ergibt sich aus dem Grundgesetz Artikeln 74 Nr. 21 (konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit), Art. 87 (bundeseigene Schifffahrtsverwaltung) sowie Art. 89 (Bundeswasserstraßen).
Das Seeaufgabengesetz ist die zentrale Ermächtigungsgrundlage für Verordnungsgebung und bundeseigene Verwaltung auf dem Gebiet der Seeschifffahrt.
Inhalte (Auszug)
§1 definiert die konkreten Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt. Hier findet sich u.a. die Legaldefinition der Schifffahrtspolizei.
§ 2 regelt die Aufsicht des Bundes über die seemännische Ausbildung sowie seine Aufgaben bei der Ausstellung von Befähigungszeugnissen für den Wachdienst an Bord in Übereinstimmung mit dem internationalen STCW-Übereinkommen.
Die §§ 3 und 3a-d sind Ermächtigungsgrundlage für notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren im Rahmen der Aufgaben der Schifffahrtspolizei. Sie enthalten u.a. Regelungen zur Möglichkeit der Ersatzvornahme.
§ 4 regelt die Befugnisse bei der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des deutschen Küstenmeeres einschließlich der Vollzugsaufgaben.
§ 5 regelt die Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrografie (BSH)
§ 6 regelt die Aufgaben auf dem Gebiet der Schifffssicherheit.
Die §§ 9 und 9a–c ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
§ 9f regelt die Führung eines zentralen Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die §§ 13 und 14 betreffen die Abgaben und Gebühren für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals.
Die §§ 16 – 17a regeln die Zusammenarbeit mit anderen Staaten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Die hiermit berührten völkerrechtlichen Verpflichtungen und Befugnisse ergeben sich insbesondere aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Weblinks
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