- Seerechtsübereinkommen
-
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, SRÜ (englisch „United Nations Convention on the Law of the Sea“, UNCLOS) ist ein internationales Abkommen zur Regelung des Seerechts. Es wurde am 10. Dezember 1982 in Montego Bay (Jamaika) geschlossen und trat am 16. November 1994, ein Jahr nach Hinterlegung der 60. Ratifikationsurkunde, in Kraft.
Das Übereinkommen fasst das vorher geltende, in den Genfer Seerechtskonventionen kodifizierte Seerecht zusammen, legt die vorher umstrittene Breite des Küstenmeeres und seiner Anschlusszone fest und entwickelt die Regelungen zum Festlandsockel fort. Es führt neu ein die ausschließliche Wirtschaftszone mit besonderen Rechten der Küstenstaaten, ein internationales Regime des Meeresbodens und seines Untergrundes jenseits der Grenzen des Festlandsockels sowie die Archipelgewässer. Außerdem werden Schutz und Erhaltung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung sowie Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie geregelt. Dabei stützt sich das Übereinkommen neben dem älteren Grundsatz der Freiheit der Meere auf den neu eingeführten Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit.
Mit dem Übereinkommen wurden mehrere internationale Institutionen geschaffen:
- Internationaler Seegerichtshof mit Sitz in Hamburg
- Internationale Meeresbodenbehörde mit Sitz in Kingston
- Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, Zusammentreten in der Regel in New York
Zum Seerechtsübereinkommen wurden bisher zwei Zusatzübereinkommen vereinbart:
- Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
- Übereinkommen vom 4. Dezember 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Eine vertragliche Regelung des internationalen Seerechts wurde notwendig, nachdem einige Staaten die alte gewohnheitsrechtliche Regel aus dem 17. Jahrhundert, welche die nationalen Küstengewässer auf eine Breite von drei Seemeilen (etwa 6 km) begrenzt, nicht mehr anerkannten. Die seewärtigen Gebiete jenseits dieser Küstengewässer wurden damals als „internationale Gewässer“ bezeichnet.
Einige Staaten beanspruchten eine erweiterte Zone, um Fischbestände zu schützen oder Rohstoffe in dem Gebiet auszubeuten. Auf einer ersten Konferenz im niederländischen Den Haag in den 1930ern berieten sich 47 Länder, konnten sich aber auf keinen Vorschlag einigen. Die Vereinigten Staaten unter Präsident Truman erweiterten ihre Zone 1945 bis zum Kontinentalschelf. Zwischen 1946 und 1950 vergrößerten auch Argentinien, Chile, Peru und Ecuador ihre Küstengewässer auf 200 Seemeilen. Andere Nationen erweiterten ihren Meeresstreifen auf zwölf Seemeilen. Bis 1967 behielten nur drei Länder die alte Dreimeilenzone bei, 66 beanspruchten einen zwölf Seemeilen breiten Meeresstreifen und acht Staaten einen 200 Seemeilen breiten Streifen.
UNCLOS I, die erste von drei Konferenzen zur Klärung offener seerechtlicher Fragen, fand ab 1956 mit Unterhändlern von 86 Staaten im schweizerischen Genf statt. Die Konferenz führte 1958 zu vier Verträgen, die als Genfer Seerechtskonventionen bezeichnet werden. UNCLOS II im Jahr 1960, auf der insbesondere die bislang offene Frage der Breite des Küstenmeeres geklärt werden sollte, blieb ohne Ergebnis. UNCLOS III wurde 1973 in New York eröffnet und fand erst mit Unterzeichnung des SRÜ im Jahr 1982 ihren Abschluss; insgesamt nahmen mehr als 160 Staaten an den Verhandlungen teil.
Vertragsstaaten
Zu den Staaten, die dem Seerechtsübereinkommen nicht beigetreten sind, zählen unter anderem die Vereinigten Staaten; für sie gelten nach wie vor die Genfer Seerechtskonventionen von 1958 und die sonstigen völkergewohnheitsrechtlichen Regeln des Seerechts.
Beteiligung Internationaler Organisationen
Das SRÜ sieht neben der Beteiligung von Staaten ausdrücklich auch die Möglichkeit der Beteiligung Internationaler Organisationen vor. Diese Möglichkeit wurde auf die Europäische Gemeinschaft zugeschnitten, welche hiervon auch Gebrauch gemacht hat. Da sich die Regelungen des Seerechtsübereinkommens auf Materien erstrecken, die die Mitgliedstaaten der EG teilweise auf diese übertragen haben, haben sowohl die EG als auch die Mitgliedstaaten jeweils entsprechend ohne Vertragsschlusskompetenz gehandelt; das SRÜ wird daher insoweit auch als „Mixed Agreement“ bezeichnet.
Siehe auch
Literatur
- Nienke van der Burgt: The 1982 United Nations Convention on the Law of the Sea and its Dispute Settlement Procedure. In: Griffin's View on International and Comparative Law. Amsterdam 6(1)/2005, S.18–34, ISSN 1567-875X
Weblinks
- Text des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 – amtliche Schweizer Übersetzung ins Deutsche (siehe auch Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz
- Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 – deutsche Übersetzung in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts der Schweiz
- Status des Seerechtsübereinkommens – erfasst vom UN-Generalsekretär als Depositar, u.a. Ratifikationen, Beitritte, Erklärungen, Benennungen von Unterhändlern
- Status des Durchführungsübereinkommens zu Teil XI – erfasst vom UN-Generalsekretär als Depositar, u.a. Ratifikationen, Beitritte, Bestätigungen, Zustimmungen
- Editorial: A Treaty Whose Time Has Come ("New York Times", 25. August 2007 – zum 25. Jahrestag des Vertrages)
- UN-Dokumente zum internationalen Seerecht
- UNCLOS III von 1982 (englisch), (deutsch)
- Division for Ocean Affairs and the Law of the Sea, Office of Legal Affairs, United Nations
- Liste der Mitgliedstaaten
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.