Strafbescheid

Strafbescheid

Der Strafbescheid war nach der Reichsabgabenordnung (RAO 1919) eine Möglichkeit der Zoll- und Steuerbehörden geringfügigere Steuer- und Zollvergehen, sofern eine Unterwerfungsverhandlung mit dem Beschuldigten nicht zustande kam, mit Geldstrafe und den zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen wie Einziehung und Wertersatz zu ahnden. Zuständig waren die Finanz- und Hauptzollämter.

Dem Beschuldigten stand gegen den Strafbescheid das Rechtsmittel des Antrages auf richterliche Entscheidung zu. Machte er davon keinen Gebrauch, wurde der Strafbescheid nach Fristablauf rechtskräftig und war einem richterlichen Urteil gleich. Die Strafe war ins Strafregister einzutragen und galt als Vorstrafe. Wurde ein Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt, so erhielt der Strafbescheid die Eigenschaft einer Anklageschrift, die vom Finanzamt oder vom Hauptzollamt vor Gericht zu vertreten war, womit das bis dahin vom Steuergeheimnis geschützte Verfahren öffentlich wurde. Die Staatsanwaltschaft war berechtigt, das Verfahren an sich zu ziehen. In diesem Falle erhielt die Verwaltung die Funktion eines Nebenklägers mit eigenem Antragsrecht wie übrigens in allen Steuerstrafverfahren.

Da das Grundgesetz Bestrafungen nur durch den Richter zulässt, wurde ab etwa 1960 auch seitens der Zoll- und Steuerbehörden von dieser Maßnahme abgesehen.

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