Unterwerfungsverhandlung

Unterwerfungsverhandlung

Die Unterwerfungsverhandlung - kurz UV - war gemäß Reichsabgabenordnung von 1919 eine der beiden Möglichkeiten im Steuerstrafverfahren, geringfügigere Steuerstraftaten und Zollstraftaten durch Verzicht des Beschuldigten auf Rechtsmittel mit einer Geldstrafe sowie den zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen wie Einziehung und Wertersatz abzuschließend zu ahnden.

Die Strafe war im Strafregister einzutragen. Mithin galt der Betreffende als vorbestraft.

Da das Grundgesetz Bestrafungen nur durch den Richter zulässt, wurde ab etwa 1960 auch seitens der Zoll- und Steuerbehörden von dieser Maßnahme abgesehen.

Da für die Anwendung der Unterwerfungsverhandlung kein Rahmen gesetzt war, wurde sie gern von strafbar gewordenen namhaften Personen z.B. aus Politik und Wirtschaft vorgeschlagen, um einer öffentlichen Gerichtsverhandlung und damit dem Bekanntwerden ihres strafbaren Handelns vorzubeugen. Denn Maßnahmen des Steuerstrafverfahrensrechts fielen unter das Steuergeheimnis.


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