Subsumtionsirrtum

Subsumtionsirrtum

Der Subsumtionsirrtum ist ein Begriff aus dem deutschen Strafrecht. Er ist ein Unterfall des Verbotsirrtums nach § 17 StGB. Mit dem Subsumtionsirrtum werden Fälle bezeichnet, in denen der Täter bei der Begehung eines Delikts ein Tatbestandsmerkmal zu eng auslegt (also falsch subsumiert) und deshalb davon ausgeht, dass sein Verhalten nicht von der Norm erfasst werde und daher straffrei sei.

Im Verbotsirrtum sind mindestens vier Fälle denkbar:

  • Irrtum über die Existenz einer Verbotsnorm („Verbotsirrtum“)

Hier kennt entweder der Täter die Norm als ganze nicht (zum Beispiel weiß er nicht, dass es ein Sonntagsfahrverbot gibt) oder er hält sie für nichtig. - Zum Beispiel hält er das Sonntagsfahrverbot für verfassungswidrig, weil es gegen das Grundgesetz verstößt.

  • Irrtum über die Existenz einer Erlaubnisnorm („indirekter Verbotsirrtum“ oder „Erlaubnisnormirrtum“)

In diesem Fall weiß der Täter zwar, dass sein Handeln unter einen Straftatbestand fällt und verboten ist, er glaubt aber, dies sei ausnahmsweise erlaubt, da ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Da der Irrtum sich nicht direkt auf eine Strafnorm bezieht, sondern auf eine Erlaubnisnorm, wird er auch indirekter Verbotsirrtum genannt oder „Erlaubnisirrtum“ (nicht Erlaubnistatbestandsirrtum). - Zum Beispiel nimmt ein Beamter ein Geschenk als Gegenleistung an, weil er glaubt, dies sei gewohnheitsrechtlich zulässig.

  • Irrtum über die Reichweite einer Verbotsnorm („Subsumtionsirrtum“)

Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Täter eine Verbotsnorm zu eng auslegt und so sein Verhalten nicht darunter subsumiert; deshalb wird dies auch „Subsumtionsirrtum“ genannt. - Zum Beispiel glaubt der Täter, nicht gegen das Sonntagsfahrverbot zu verstoßen, da er glaubt, sein Leichenwagen sei kein Lastkraftwagen und falle deshalb nicht unter das Fahrverbot. Damit kennt er alle Tatumstände, legt aber ein Tatbestandmerkmal (das des „Lastkraftwagens“) zu eng aus.

  • Irrtum über die Reichweite einer Erlaubnisnorm („Erlaubnissubsumtionsirrtum“)

Der Täter weiß, dass sein Verhalten gegen eine Verbotsnorm verstößt, er hält sein Verhalten aber ausnahmsweise für erlaubt, weil er die Reichweite eines tatsächlich existierenden Rechtfertigungsgrundes überschätzt. Die Erlaubnisnorm wird also zu weit ausgelegt, deshalb heißt dies „Erlaubnissubsumtionsirrtum“. - Zum Beispiel nachdem der Täter einen Angriff eines anderen Menschen abgewehrt hat, versetzt er dem am Boden liegenden Angreifer noch einen Tritt in dem Glauben, diesem gerechtfertigt noch einen Denkzettel verpassen zu dürfen.

Zu beachten ist, dass diese Fälle auch jeweils als umgekehrte Verbotsirrtümer möglich sind, im Fall des umgekehrten Subsumtionsirrtums handelt es sich um ein Wahndelikt.

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