- Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich
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Ein Verkehrsberuhigter Geschäftsbereich ist – in Anlehnung an die Festlegungen der Tempo-30-Zone – laut § 45 Abs. 1d der StVO eine Tempozone mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h. Er wird in „zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion“ empfohlen und findet überwiegend als Tempo-10- oder Tempo-20-Zone Anwendung. Durch die straßenverkehrsrechtliche Zugehörigkeit zur Tempo-30-Zone gelten deren rechtliche Rahmenbedingungen und Richtlinien sowie Gestaltungsmöglichkeiten adäquat für den verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.
Anwendung und Nutzen
Als Bindeglied zwischen Tempo-30-Zone und Verkehrsberuhigtem Bereich ist der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich insbesondere dazu geeignet, zum Teil denkmalgeschützte Innenstadtbereiche hinsichtlich des Verkehrs flächig zu beruhigen. Durch die geringen Geschwindigkeiten verbessert sich zum einen die Verkehrssicherheit in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Raums etwa durch gastronomische Aufstellflächen und hohe Fußgängeraufkommen. Zum anderen kann im Hinblick auf die teilweise historische Bepflasterung und die geringen Straßenbreiten in den Innenstädten von einer erheblichen Lärmentlastung der Anwohner ausgegangen werden. Außerdem wird somit der Durchgangsverkehr erheblich reduziert. Von dem geringeren Verkehrsaufkommen profitiert der Denkmalschutz, indem durch Verringerung des Schwerverkehrs weniger Erschütterungen auftreten. Die meist empfindliche Bausubstanz wird gleichzeitig weniger Schadstoffen aus Verbrennungsmotoren ausgesetzt. Weil bei der flächigen Einrichtung einer Tempozone theoretisch nur im Zonenübergang beschildert werden muss, kann der verkehrsberuhigte Geschäftsbereich zusätzlich zu einer Reduzierung der Beschilderung in den Ortskernen beitragen.
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