Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge

Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge
Basisdaten
Titel: Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Abkürzung: 35. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 40 Abs. 3 BImSchG,
§ 6 Abs. 1 StVG
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-35
Datum des Gesetzes: 10. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2218)
Inkrafttreten am: 1. März 2007
Letzte Änderung durch: Art. 1 ÄndVO vom
5. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2793)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. Dezember 2007
(Art. 2 ÄndVO vom
5. Dezember 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.
Deutsche Städte mit Umweltzonen (Stand: Januar 2011)

Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Langtitel: Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, umgangssprachlich auch: Feinstaubverordnung) ermöglicht die Einrichtung von so genannten Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Luftgrenzwerte für Feinstaub und Stickstoffoxid. In eine Umweltzone dürfen nur Kraftfahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppen einfahren. Die Schadstoffgruppen orientieren sich an der Euro-Abgasnorm sowie dem Feinstaubausstoß des Fahrzeugs. Die Umweltzonen sind sehr umstritten, da in wissenschaftlichen Studien keine Verbesserung der Luftqualität zu erkennen war.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen und Zweck

Die deutsche Bundesregierung verabschiedete die Verordnung am 10. Oktober 2006, nachdem der Bundesrat ihr nach Änderungen und einer Entschließung mit Kritik an der Stickoxidreduzierung zugestimmt hatte. Sie trat am 1. März 2007 in Kraft.[1]

Ermächtigungsgrundlagen sind § 40 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetzes (insoweit ist die Verordnung von der Bundesregierung erlassen) und verschiedene Ermächtigungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes (insoweit sind das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Verordnungsgeber).

Es handelt sich um eine sogenannte „Artikelverordnung“: Als ihr Artikel 1 enthält sie die Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) – umgangssprachlich Plakettenverordnung –, Artikel 2 enthält verschiedene Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung.

Der Zweck der Verordnung erschließt sich aus § 40 Abs. 1 BImSchG. Danach beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr, soweit ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan nach § 47 Abs. 1 oder 2 BImSchG dies vorsehen. Allerdings wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen.

Diesem Zweck dient die 35. BImSchV: Sie regelt insbesondere

Ergänzend wurden per Änderung der Straßenverkehrsordnung neue Verkehrszeichen eingeführt.

Feinstaubplakette

Dacia Logan MCV mit Feinstaubplakette hinter der Windschutzscheibe

Es wurden vier Schadstoffgruppen definiert, von denen drei Gruppen durch Aufkleber (Plaketten) gekennzeichnet sind. Diese müssen bei betroffenen Fahrzeugen (Personenkraftwagen, Lastkraftwagen) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.

Erwerb

Die Feinstaubplaketten können für einen Beitrag von sechs Euro unter anderem bei den Zulassungsbehörden, den technischen Diensten wie TÜV, GTÜ, KÜS, Dekra und den Abgasuntersuchung-berechtigten Werkstätten erworben werden, letztere sind jedoch preislich ungebunden. Hierzu ist, bei in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen, die Vorlage des Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung notwendig; bei Lkw-Maut-pflichtigen Fahrzeugen auch durch die entsprechenden Dokumente. Es besteht keine generelle Pflicht zum Erwerb einer Feinstaubplakette.

Verschiedene Verwaltungen ermöglichten es, die Plakette online zu bestellen und zugesandt zu bekommen. Dies ist unter anderem möglich in Dortmund, Berlin,[2] München, Oberhausen, Stuttgart,[3] dem Landkreis Ludwigsburg,[4] dem Märkischen Kreis, Karlsruhe[5] und Köln.[6] Jede Stelle kann die Plakette für jedes in Deutschland zugelassene Fahrzeug ausstellen. Auch in unabhängigen Shops[7] kann man die Plakette online bestellen.

Merkmale

Grüne Feinstaubplakette

Die Plaketten sind fälschungserschwerend und werden beim Versuch des Entfernens zerstört. Vor Aushändigung der Plakette wird das entsprechende Kraftfahrzeugkennzeichen mit einem lichtechten Stift in die Plakette eingetragen. Weitere Merkmale:

  • Plaketten-Durchmesser: 80 Millimeter, schwarz umrandet,
  • Strichdicke der Umrandung: 1,5 Millimeter
  • Ziffer der Schadstoffgruppe: Höhe 35 Millimeter, Schrift DIN 1451
  • Schriftfeld: 60 × 20 Millimeter
  • Schrift: schwarz RAL 9005, lichtecht
  • Plakettenfarbe: weiß RAL 9010, lichtecht
  • lichtechte Farben der Untergründe
    • Schadstoffgruppe 2: verkehrsrot, RAL 3020
    • Schadstoffgruppe 3: verkehrsgelb, RAL 1023
    • Schadstoffgruppe 4: verkehrsgrün, RAL 6024

Schadstoffgruppen

Schadstoffgruppe 1

Emissionsschlüsselnummern:

  • Fahrzeuge mit Ottomotor: 0, 03–13, 15, 17, 88, 98
  • Fahrzeuge mit Dieselmotor: 0-24, 34, 40, 77, 88, 98
Schadstoffgruppe 2
Feinstaubplakette Gruppe 2.svg

Emissionsschlüsselnummern:

  • Fahrzeuge mit Ottomotor: (nicht vorgesehen)
  • Fahrzeuge mit Dieselmotor: 25–29, 35, 41, 71
Schadstoffgruppe 3
Feinstaubplakette Gruppe 3.svg

Emissionsschlüsselnummern:

  • Fahrzeuge mit Ottomotor: (nicht vorgesehen)
  • Diesel: 30, 31, 36, 37, 42, 44–52, 72
  • Diesel PM1 (Partikelminderungsstufe): 14, 16, 18, 21, 22, 25–29, 34, 35, 40, 41, 71, 77
Schadstoffgruppe 4
Feinstaubplakette Gruppe 4.svg

Emissionsschlüsselnummern:

  • Benziner: 01, 02, 14, 16, 18–70, 71–75*, 77
  • Diesel: 32, 33, 38, 39, 43, 53–70, 73–75
  • Diesel mit Partikelfilter
    • PM1: 49-52, 27**
    • PM2: 30, 31, 36, 37, 42, 44–48, 67–70
    • PM3: 32, 33, 38, 39, 43, 53–66

Erläuterungen:
  • 75*: Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 2005/55/EG (vormals 88/77/EWG)[8]
  • 27**: Laut BMVBS[9] können Fahrzeuge mit der Emissionsschlüsselnummer „27“ bzw. „0427“, einer Klartextbezeichnung „96/69/EG I“ und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 Kilogramm nach Nachrüstung eines Partikelfilters der Stufe PM1 die grüne Plakette bekommen (Fahrzeuge unter 2500 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht erreichen durch Filternachrüstung weiterhin nur „gelb“). Die Sonderregelung ermöglicht die Aufrüstung von „rot“ auf „grün“.

Kraftfahrzeuge mit Ottomotor ohne Katalysator, mit ungeregeltem Katalysator und mit dem US-Kat der ersten Generation mit den Schlüsselnummern 03 und 11 erhalten keine Plakette. Ausnahmen gibt es zum Beispiel in Frankfurt am Main für Fahrzeuge mit Gas-, Elektro- und Brennstoffzellenantrieb[10] oder in München für Personenkraftwagen mit Elektro- oder Wasserstoffantrieb. Für diese Fahrzeuge und alle anderen Benzin-Kraftfahrzeuge mit der Emissionsklasse Euro 1 oder höher gibt es eine grüne Plakette. Da Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor wesentlich höher am Feinstaub-Ausstoß beteiligt sind, sind die Zuordnungen hier differenzierter und strenger.

Die vier Schadstoffgruppen werden in Anhang 2 der 35. BImSchV anhand der Anforderungen der verschiedenen emissionsschutzrechtlichen EU-Richtlinien definiert. Die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Richtlinie ist gegenüber der Ausgabestelle allerdings durch die Emissionsschlüsselnummern des Kraftfahrzeuges nachzuweisen. Zu diesem Zweck hat der Bundesminister für Verkehr eine Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Schadstoffgruppen im Verkehrsblatt bekanntgemacht (VKBl. 2006 S. 867). Die Schadstoffgruppen der Verordnung sind nicht identisch zu den bestehenden Emissionsklassen.

Die Emissionsschlüsselnummern lassen sich herausfinden

  • bei älteren Fahrzeugscheinen, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden: die letzten beiden Ziffern unter Punkt „zu 1“ und
  • bei neueren Zulassungsbescheinigungen, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden: Teil I, die letzten beiden Ziffern unter Punkt „14.1“.

Für Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen und Busse) gelten andere Schlüsselnummern, beispielsweise die nebenstehende Tabelle[11] gilt für Personenkraftwagen (und Wohnmobile unter 2,8 Tonnen).

Bei Fahrzeugen mit ausländischer Zulassung ist die Schadstoffgruppe nicht immer eindeutig aus den Fahrzeugpapieren erkennbar. Aus diesem Grund kommt hier ein vereinfachtes Verfahren zum Einsatz, das sich am Jahr der Erstzulassung orientiert. Eine Hilfestellung dazu bietet der TÜV.

Alte Kat-Personenkraftwagen und Freigabe durch Europäische Union

Für frühe G-Kat-Fahrzeuge mit Schlüsselnummern 01, 02 sowie 77 war es seitens des Gesetzgebers anfangs versäumt worden, eine Zulassung bei der Europäischen Union zu beantragen. Seit dem 8. Dezember 2007 können jedoch auch für diese Fahrzeuge Plaketten beantragt werden.[12] Dies betrifft überwiegend Fahrzeuge, die in den 1980er und frühen 1990er Jahren gebaut worden sind. Sofern diese Fahrzeuge mit einem sogenannten geregelten Katalysator (G-Kat) ausgerüstet sind, wird auch die grüne Plakette zugeteilt.[13]

Personenkraftwagen mit G-Kat und den Schlüsselnummern 03, 04, 09 und 11 wurde teilweise noch bis 31. Dezember 2009 die freie Fahrt in den Umweltzonen ohne Plakette gestattet.

Umweltzone

Die deutschen Kommunen dürfen in Ballungsräumen Umweltzonen einrichten, um in diesen die Feinstaubbelastung zu reduzieren. Fahrzeuge, die nicht unter die allgemeinen Ausnahmen fallen, dürfen in die ausgeschilderten Umweltzonen nicht einfahren bzw. sich in ihnen befinden.[14] Gibt ein Zusatzschild Ausnahmen für Fahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppe an (siehe unten) dürfen diese Kraftfahrzeuge einfahren, wenn die Plakette sichtbar hinter der Windschutzscheibe befestigt ist.

Ein Stufenplan zu den entsprechenden Luftreinhalteplänen sieht eine Ausweitung des Fahrverbots in zeitlichem Rhythmus vor, so dass nach der ersten Stufe (Fahrverbot von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1) in einer zweiten Stufe auch die Fahrzeuge mit roten Plaketten und in einer dritten Stufe auch die Fahrzeuge mit gelben Plaketten von einem Fahrverbot betroffen sein werden.

Auch in anderen EU-Staaten gibt es Umweltzonen, die sich von der deutschen Regelung teilweise erheblich unterscheiden: Niederlande (12), Österreich (1), Dänemark (5), Schweden (6), Großbritannien (3) und Italien (12 Regionen).[15]

Ursachen für die Einführung

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ließen sich 2004 jährlich weltweit 370.000 vorzeitige Todesfälle auf eine hohe Feinstaubbelastung zurückführen.[16]

Die EU-Luftqualitätsrichtlinie von 1999 schreibt eine Senkung der Feinstaubbelastung vor.[17]

In Deutschland wurde bis vor einigen Jahren in zahlreichen Großstädten eine häufige Überschreitung der EU-Feinstaubgrenzen gemessen, z. B. in München, Dortmund, Cottbus, Bremen und Berlin. Für die Einführung von Umweltzonen, die die Feinstaubbelastung eindämmen sollen, fehlte jedoch bisher in Deutschland die entsprechende gesetzliche Grundlage.

Für gesundheitliche Schäden sind zahlreiche Schadstoffe verantwortlich (keineswegs nur der Feinstaub), z. B. Stickstoffdioxid, Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Benzol, Ozon usw.

Quellen der Belastung waren unter anderem Dieselmotoren ohne Rußpartikelfilter und Ottomotoren ohne geregelten Katalysator.

Nach dem Auslaufen der Verschrottungsprämie sanken die Pkw-Verkaufszahlen zunächst stark. Einige Politiker waren der Ansicht, man könne den Neuwagenverkauf fördern, indem man Fahrverbote für Altfahrzeuge – zum Beispiel in Umweltzonen – ausspreche.

Umweltzonen in Deutschland

Schild am Beginn einer Umweltzone

Mehrere deutsche Großstädte hatten angekündigt, im Jahr 2007 Umweltzonen einzuführen. Diese Pläne wurden – wegen teilweise unklarer Vorschriften bzw. fehlender Ausnahmeregelungen – auf 2008 (z. B. Stuttgart,[18] Berlin,[19] Duisburg[20]) oder auf unbestimmte Zeit verschoben. Andere Städte hingegen (zum Beispiel die Stadt Aachen) lehnen die Einrichtung einer Umweltzone bewusst ab.[21]

  • Berlin führte am 1. Januar 2008 eine Umweltzone ein: im Innenstadtbereich (innerhalb des S-Bahn-Rings) dürfen sich nur Fahrzeuge mit Plakette bewegen. 80 Prozent der in der Hauptstadt zugelassenen Fahrzeuge fallen unter diese Regelung. Seit dem 1. Januar 2010 dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette in die Berliner Umweltzone fahren.
  • die Stadt Köln führte zum 1. Januar 2008 eine Umweltzone ein[22]: Das Innenstadtgebiet linksrheinisch sowie die rechtsrheinischen Stadtteile Deutz und Mülheim dürfen nun grundsätzlich ohne Plakette nicht mehr befahren werden. Die Umweltzone durfte auch 2010 noch mit roter Plakette befahren werden. Das Fahrverbot wurde 2010 nicht ausgeweitet.[23] Im Juli 2011 einigten sich Stadtverwaltung und Berzirksregierung darauf, dass ab Januar 2013 Autos mit roter Plakette nicht mehr in die Umweltzone fahren dürfen und ab Juli 2014 nur noch Autos mit grüner.[24] Zum 1. April 2012 wird die Zone außerdem auf ein Gebiet von 88 Quadratkilometern ausgeweitet.
  • Die Landeshauptstadt Hannover führte zum 1. Januar 2008 eine Umweltzone ein.[25] Begrenzt wird sie im Wesentlichen im Westen, Süden und Osten durch den Schnellstraßenring (West-, Süd- und Messeschnellweg) sowie im Norden durch die Straße Sahlkamp. Der Westschnellweg verläuft teilweise innerhalb der Umweltzone (zwischen Deisterplatz und Ricklinger Kreisel).[26] Zunächst durften Fahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette diesen Bereich befahren, seit dem 1. Januar 2009 nur noch Fahrzeuge mit gelber und grüner Plakette, seit dem 1. Januar 2010 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette. Alle Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen waren bis zum 31. Dezember 2008 vom Verbot ausgenommen. Ferner waren alle Benzin-Kraftfahrzeuge mit geregeltem Katalysator, die keine grüne Plakette bekommen, Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen und roten Dauerkennzeichen sowie alle Reise- und Linienbusse bis zum 31. Dezember 2009 vom Verkehrsverbot ausgenommen.
  • Am 12. Januar 2008 wurde in Dortmund eine Umweltzone eingeführt. Mit einer Länge von etwa 300 Metern ist sie wohl die kleinste Umweltzone. Diese dürfen Fahrzeuge mit grüner oder gelber Plakette durchfahren.[27]
  • Am 1. Oktober 2008 wurde in Frankfurt am Main die Umweltplakette[28] innerhalb des sogenannten Autobahnrings,[29] bestehend aus den Autobahnen A 3, A 5 und A 661, eingeführt. Die Umweltzone wurde zum 1. Januar 2010 verschärft (gelbe und grüne Plakette benötigt) und soll zum 1. Januar 2012 (grüne Plakette) weiterhin verschärft werden.
  • In Osnabrück wurde die Umweltzone mit dem 4. Januar 2010 eingeführt[35]
  • Die Stadt Kassel forderte vom Land Hessen die Einrichtung einer Umweltzone Kasseler Becken zum 1. Januar 2010 auch ohne die Zustimmung einzelner betroffener Gemeinden.[36]
  • die Stadt Nürnberg plante lange, in ihrem Innenstadtbereich eine Umweltzone einzuführen. Da die Belastung mit Rußpartikeln an der unteren Grenze war[37] und infolge des technischen Fortschritts und der Abwrackprämie weiter abnahm, verzichtete Nürnberg im Januar 2010 auf deren Einführung.[38][39]
  • Die Stadt Leipzig plante zeitweise, zum 1. Januar 2011 nur noch Fahrzeugen mit grüner Plakette die Zufahrt fast zum gesamten Stadtgebiet innerhalb des Autobahnrings zu gestatten.[40] Angesichts vieler Bedenken über die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollen einige Flächen zunächst auch mit der gelben Plakette befahren werden dürfen. Der Luftreinhalteplan mit den konkreten Festlegungen musste entsprechend den Vorgaben des Freistaates Sachsen von der Stadt Leipzig bis Ende Dezember 2009 vorgelegt werden.
    Die Einführung der Umweltzone in Leipzig wurde zum 1. März 2011 vollzogen und zwar ausschließlich mit grüner Plakette. Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge, die die Vorgaben nicht erfüllen, werden erteilt, um Unternehmen wirtschaftliche Nachteile zu ersparen.[41]
  • Die beiden größten Städte in Sachsen-Anhalt, Halle (Saale) und Magdeburg führten zum 1. September 2011 je eine Umweltzone ein. Das Verbot gilt vorerst nur für Fahrzeuge ohne oder nur mit roter Umweltplakette. Ab 2013 sollen beide Zonen dann verschärft werden und die Einfahrt in die Städte nur noch für Fahrzeuge mit grüner Plakette erlaubt sein.[44]

Eine Liste und eine Karte von bestehenden und geplanten Umweltzonen führt eine Internet-Seite des Umweltbundesamtes.[45]

Zeitleiste der Umweltzonen in Deutschland (mit Angabe der für die Einfahrt in die Umweltzonen erforderlichen Plakettenfarben und Schadstoffgruppen)
Ort Bundesland Status 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D J F M A M J J A S O N D
Augsburg Bayern aktiv 1 1 2 2 3 3 4 4 4 4
Berlin Berlin aktiv 2 2 4 4 4 4 4 4
Bochum NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Bonn NRW aktiv 1 1 2 2 2 2 2 2
Bottrop NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Bremen Bremen aktiv 1 2 3 3 4 4 4 4 4
Dinslaken NRW aktiv 1 1 1 1 3 3 3 3 3
Dortmund NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Dortmund (Brackeler Str) NRW aktiv 1 3 3 3 3 3 3 3 3
Duisburg NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Düsseldorf NRW aktiv 1 1 2 2 2 3 3 3 3 3
Essen NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Frankfurt a.M. Hessen aktiv 1 2 2 3 3 4 4 4 4
Freiburg i.B. BW aktiv 1 1 2 2 3 4 4 4
Gelsenkirchen NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Halle (Saale) ST aktiv 1 1 1 1 3 3 4 4 4
Hannover Niedersachsen aktiv 2 3 4 4 4 4 4 4
Heidelberg BW aktiv 1 1 2 2 3 4 4 4
Heilbronn BW aktiv 1 2 2 2 3 4 4 4
Herrenberg BW aktiv 1 2 2 2 3 4 4 4
Ilsfeld BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Karlsruhe BW aktiv 1 2 2 2 3 4 4 4
Köln NRW aktiv 2 2 2 2 2 3 3 4 4
Krefeld NRW aktiv 1 1 1 3 4 4 4 4
Leipzig Sachsen aktiv 1 1 1 1 4 4 4 4 4
Leonberg BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Ludwigsburg BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Magdeburg ST aktiv 1 1 1 1 3 3 4 4 4
Mannheim BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Markgröningen BW aktiv 1 1 1 1 2 2 4 4 4
Mühlacker BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Mülheim a.d.R. NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
München Bayern aktiv 1 2 2 2 3 3 3 4 4 4 4
Münster NRW aktiv 1 1 3 3 3 3 3 3
Neu-Ulm Bayern aktiv 1 1 2 2 2 3 3 3 3
Neuss NRW aktiv 1 1 1 2 2 3 3 3 3 3
Oberhausen NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Osnabrück Niedersachsen aktiv 1 1 2 3 4 4 4 4
Pfinztal BW aktiv 1 1 2 2 3 4 4 4
Pforzheim BW aktiv 1 2 2 2 3 4 4 4
Pleidelsheim BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Recklinghausen NRW aktiv 1 2 2 2 2 2 2 2 2
Reutlingen BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Schwäbisch Gmünd BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Stuttgart BW aktiv 1 2 2 2 3 3 4 4 4 4
Tübingen BW aktiv 1 2 2 2 2 3 4 4 4
Ulm BW aktiv 1 2 2 2 3 4 4 4
Wuppertal NRW aktiv 1 1 2 2 2 3 3 3 3 3

Verkehrszeichen

Die Feinstaubverordnung bewirkte eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Das bisherige Zeichen 270 (Verkehrsverbot bei Smog) wurde durch die neuen Zeichen 270.1 und 270.2 ersetzt, die den Beginn und das Ende einer Umweltzone anzeigen. Hier gilt ein Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge, sofern nicht bestimmte Ausnahmekriterien erfüllt werden. Zeichen 270.1 kann durch ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Fahrzeuge mit einer entsprechend angezeigten Plakette ebenfalls von dem Fahrverbot ausnimmt.

Ausnahmen

Trabant in der Kölner Umweltzone, mit Ausnahmegenehmigung der Zulassungsbehörde

Von Verkehrsverboten sind gemäß der Verordnung folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren etc.)
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen aG, H oder Bl nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Bundeswehr, Fahrzeuge der Straßenbauverwaltung usw.)
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden.
  • Old- und Youngtimer, die entweder ein H-Kennzeichen haben und somit mindestens 30 Jahre alt sind, oder die mit roter „07er Nummer“ bewegt werden
  • zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
  • Diplomatenfahrzeuge[46]
  • Fahrzeuge mit den Schlüsselnummern 03, 04, 09, 11 per Allgemeinverfügung Deutscher Städtetag[47]

Weiterhin sind für Anwohner und Gewerbetreibende Ausnahmen vom Fahrverbot in manchen Umweltzonen möglich, sofern für das Fahrzeug keine Möglichkeit der Nachrüstung besteht und es bereits vor der Einführung der Umweltzone auf den Halter zugelassen war. Eine solche Regelung für Anwohner besteht unter anderem in Berlin, Köln und München.[48][49][50]

In Bremen und Hannover ist für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nachzuweisen, dass die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann.[51][52]

In Leipzig sind keine Ausnahmeregelungen für Anwohner geplant.[53]

Verstoß

Ein Befahren der Umweltzone ohne Plakette kann mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet werden. Zur Einführung der Umweltzonen galt und gilt in einigen Kommunen eine Übergangsregelung.

Strittig war indes, ob und wie der ruhende Verkehr überwacht wird. Der Bußgeldkatalog kannte unter Nr. 153 nur den Tatbestand des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Plakette, wobei Fahrzeugführer der Fahrer und nicht der Halter ist. Da ein Fahrzeug im ruhenden Verkehr keinen Fahrer hat, war die Rechtslage nicht eindeutig, um auch das Parken eines Fahrzeuges ohne Plakette ahnden zu können. Zudem kannte der Bußgeldkatalog in Nr. 153 nur das zum 1. März 2008 gestrichene Zeichen 270, nicht aber die beiden die Umweltzone umschließenden Zeichen 270.1 und 270.2. Um hier Rechtsklarheit zu schaffen wurde zum 1. Februar 2009 der Bußgeldkatalog geändert. Der Tatbestand unter Nr. 153 lautet nun Teilnahme am Verkehr, wozu auch das Parken im öffentlichen Raum gehört.

Damit gilt seit dem 1. Februar 2009 folgende an den Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1) angelehnte Regelung[54]:

  • Bußgeldkennzahl: 141621
  • Tatbestand: Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen.
  • § 41 Abs. 2, Nr. 6, § 49 Abs. 3, Nr. 4, StVO; § 24 StVG; 153 BKat
  • Regelsatz in Euro (EUR): 40 EUR
  • Punkte: 1

Bis zum 31. Januar 2009 galt entsprechend zum Bußgeldkatalog (Anlage zu § 1 Abs. 1) folgende Regelung:

  • Bußgeldkennzahl: 141621
  • Tatbestand: Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt.
  • § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 153 BKat
  • Regelsatz in Euro (EUR): 40 EUR
  • Punkte: 1

Nach Datenlage im Kraftfahrt-Bundesamt wurden wegen unerlaubtem Fahren in einer Umweltzone im Jahr 2008 im Verkehrszentralregister insgesamt 6.259 Verstöße eingetragen. Aufgeschlüsselt ergeben sich 5.955 Personen mit einem Verstoß, 135 Personen mit zwei Verstößen, 7 Personen mit drei Verstößen, 2 Personen mit vier Verstößen und 1 Person mit fünf Verstößen im Jahr 2008.[55] Im Jahr 2009 wurden insgesamt 54666 Verstöße gegen die Umweltzonenregelung in das Verkehrszentralregister eingetragen. Davon entfielen allein 10.309 auf Bremen, 6.011 auf Berlin und 5.098 auf Frankfurt am Main.[56]

Da sich das rechtmäßige Führen einer Plakette ohne Einblick in die Fahrzeugpapiere oder Datenbankabfrage im Verkehr nicht überprüfen lässt, liegt keine Statistik zur missbräuchlichen Verwendung von Plaketten vor.

Kritik

Das Thema wird in der Öffentlichkeit heftig diskutiert, hier gibt es eine Reihe von Fürsprechern und Gegnern. Teilweise sind die vorgebrachten Argumente auch widersprüchlich: Während von einer Seite der Automobilindustrie vorgeworfen wird, an der Verordnung Einfluss gehabt zu haben, um die Verkäufe anzukurbeln und Arbeitsplätze zu sichern,[57] wehrt sich die Automobilindustrie gegen die Verordnung und sieht Arbeitsplätze gefährdet.[58]

„Für die Abschaffung der Umweltzonen bzw. Umweltplaketten sprachen sich 47 Prozent der Befragten“ einer Umfrage der ADAC-Mitgliederzeitschrift „Motorwelt“ aus.[59] Medienberichten zufolge hat sich inzwischen auch das Umweltbundesamt skeptisch zur Wirksamkeit der Umweltzone geäußert - die Zahl der Grenzwertüberschreitungen durch die strenge Umweltzone werde in Berlin etwa „gerade einmal um drei bis fünf Tage im Jahr reduziert“.[60]

Die Abschaffung der Umweltzonen wird von einzelnen lokalen Bürgerschaftsfraktionen gefordert [61], doch auch in der CDU gibt es hierzu lokal unterschiedliche Haltungen [62].

Umweltzonen stellen ausländische Besucher vor Probleme. Z. B. fahren an den Wochenenden vor Weihnachten sehr viele niederländische Besucher zum Weihnachts-Shopping nach Düsseldorf, Köln oder in Ruhrgebietsstädte wie Duisburg oder Oberhausen. Viele dieser Fahrzeuge haben keine Plakette.

Die gesundheitlichen Auswirkungen werden im Thema Feinstaub diskutiert.

Pro 35. BImschV

  • Umweltzonen seien sinnvoll, weil die Senkung des Jahresmittelwertes der PM2.5-Belastung um 10 µg/m³ die statistische Lebenserwartung um sieben Monate erhöhe, so der Arbeitsausschuss „Feinstäube“ von ProcessNet, Kommission Reinhaltung der Luft (KRdL) im Verein Deutscher Ingenieure (VDI) und der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh). Er wirft gegenteiligen Stellungnahmen wie dem ADAC-Gutachten vor, dass sie „nicht im Einklang mit den Beobachtungen stehen und einer wissenschaftlichen Grundlage entbehren.“[63]
  • Die Umweltzone soll die Feinstaubbelastung an Orten, wo sie besonders hoch ist, lokal senken. „Der Hauptverursacher für die Belastungen mit Stickstoffdioxid und Feinstaub in den städtischen Ballungsgebieten ist nach wie vor der Straßenverkehr“ schreibt der Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung.[64] Er ergänzt: „Bei anspruchsvoller Ausgestaltung hat die Einführung von Umweltzonen gemäß § 40 Abs. 1 BImSchG unter den verschiedenen lokalen, verkehrsbezogenen Maßnahmen das größte Minderungspotenzial in Bezug auf PM10- und NO2-Immissionen“.[65]
  • Eine Studie des Helmholtz Zentrums München behauptet, dass die Feinstaubmenge nach Einführung eines Lkw-Durchfahrtverbots und der Umweltzone an den Messpunkten in stark verkehrsbelasteten Straßen zwischen Oktober 2008 und Januar 2009 um 10 % gegenüber dem Vergleichszeitraum Oktober 2007 bis Januar 2008 abgenommen hätte.[66] Die Autoren vermuten, dass sich vor allem die gesundheitsrelevanten Komponenten des Feinstaubs verringert hätten.[67]
  • Nach Aussage der Berliner Umweltsenatorin Katrin Lompscher sei in Berlin durch die Umweltzone im Jahr 2008 verglichen mit dem Vorjahr der Dieselrußausstoß um 28 %, der Stickoxidausstoß um 18 %, der Fahrzeugbestand ohne Plakette bei Pkw um 58 % und bei Nutzfahrzeugen um 29 % zurückgegangen. „Das Minderungspotenzial der Umweltzone Stufe 1 konnte damit trotz Ausnahmegenehmigungen bei Dieselrußpartikeln zu 81 % und bei Stickoxiden zu 89 % ausgeschöpft werden.“ Dadurch sei an Hauptverkehrsstraßen die Konzentration von Feinstaub um etwa 3 % und von Stickstoffdioxid um etwa 10 % gesunken.[68] Laut Angaben des ADAC seien bei der Feinstaubkonzentration in Berlin im Jahresvergleich 2008 zu 2007, je nach Messstation, eine Rückgang von bis zu 4,7 % und eine Zunahme von bis zu 5 % zu verzeichnen gewesen.[69]

Kontra 35. BImschV

  • Kritiker bemängeln, dass bislang (Stand: Februar 2010) keine wissenschaftlichen Studien vorliegen würden, die einen Zusammenhang zwischen Feinstaubbelastung und Gesundheitsschäden zeigen würden..[70]
  • Die Einstufung der Fahrzeuge beruht auf dem unrealistischen Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) [71] .
  • Auswertungen des Bundesumweltamtes zeigen, dass Umweltzonen die Werte bei Feinstaub und Stickoxiden nicht gesenkt haben.[72] Bedenkt man, dass sich extrem feine Staubpartikel durch ihre geringe Größe auch nur äußerst langsam absetzen, ist klar, dass Feinstaub mit dem Wind über große Entfernungen transportiert wird. „Die Zugspitze funktioniert in der Atmosphäre wie eine globale Antenne. Selbst Ferntransporte von Feinstaub und Ozon über Kontinentgrenzen hinweg misst das UBA dort.“[73] Es sei also nie davon auszugehen, dass eine lokale Maßnahme (wie sie die Umweltzone darstellt) zu einer signifikanten Verringerung der Feinstaubbelastung führen kann.
  • Wissenschaftliche Studien zu Schadstoffkonzentrationenen in den bestehenden Umweltzonen haben deren Wirkungslosigkeit bestätigt.[74]
  • Der anthropogene Anteil des Feinstaubs sei gering: „Nur 10 Prozent des Feinstaubs habe der Mensch zu verantworten (Ausstoß aus Schloten, Heizungen und Auspuffen). 90 Prozent entstammten natürlichen Quellen: kleingeriebene Erde, Ackerkrumen, Blütenpollen, verdunstende Salze.“[75]
  • Der Gelsenkirchener Umweltmediziner Prof. Ewers schätzt die Folgen von „Übergewicht, Bewegungsmangel oder Rauchen“ viel gravierender für eine Gesundheitsschädigung ein: „[…] dagegen können Sie Feinstaub wirklich vernachlässigen“. Er schreibt: „Nach den Ergebnissen der Feinstaub-Kohorten-Studie NRW, die ich vorgestellt habe, hat man bei über 60-jährigen Frauen im Ruhrgebiet eine Zunahme der Mortalität von 15 % pro 7 µg/m³ PM10 festgestellt.“[76] Der Grazer Pathologe Helmut Popper sieht ebenso keine große Gefahr, da ein Selbstschutz des Körpers existiere: „Der Mensch habe […] im Laufe der Evolution Schutzmechanismen entwickelt.“[77]
  • Gegen eine EU-weite Umweltzone spricht, dass – unter Einbeziehung der Gebiete ohne Grenzwertüberschreitung – im EU-weiten Durchschnitt der Hausbrand 27 % und der Straßenverkehr 11 % Anteil an den PM2.5-Emissionen und bei den PM10-Emissionen der Hausbrand 19 % und der des Straßenverkehr unter 9 % Anteil hat.[78]
  • Das Bundesumweltministerium stellte am 5. September 2009 die Studie „Abwrackprämie und Umwelt – eine erste Bilanz“[5] vor. Der damalige Umweltminister Sigmar Gabriel betonte dabei: „Obwohl sie mit ganz anderer Zielsetzung konzipiert wurde, steckt in der Abwrackprämie mehr Umwelt, als viele erwartet haben. Die Behauptung, die Prämie habe der Umwelt nichts gebracht oder ihre Umweltbilanz sei sogar negativ, ist sachlich falsch und durch unsere Studie glatt widerlegt.“[79] U.a. vergleicht die Studie den Schadstoffausstoß der abgewrackten Fahrzeuge mit den neuen Ersatzfahrzeugen: 99 % weniger Rußpartikel, 87 % weniger Stickoxide und 74 % weniger Kohlenmonoxid. Dadurch werden die Feinstaubprognosen hinfällig, auf deren Zahlen die Umweltzonen basieren. Kritiker fordern deshalb, die Behörden sollten von vorn anfangen und alles neu berechnen.[80]
  • Die Einrichtung von Umweltzonen sei überflüssig, weil sich auch ohne die Einrichtung von Umweltzonen die Zahl der Fahrzeuge ohne Katalysatoren und Russpartikelfilter schon rein altersbedingt ständig reduziere. Durch aufwendige Umweltzonen werden unnötig soziale Probleme verursacht, weil ältere Kraftfahrzeuge vor allem von ärmeren Bürgern betrieben würden. Eine Schadstoffminderung stelle sich durch die stete Erneuerung des Fahrzeugbestandes auch von alleine ein.

Einzelnachweise

  1. Art. 3 V. v. 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  2. Umweltplakette online in Berlin bestellen
  3. Umweltplakette online in Stuttgart bestellen
  4. Umweltplakette online beim Landkreis Ludwigsburg bestellen
  5. Umweltplakette online in Karlsruhe bestellen
  6. Umweltplakette in Köln bestellen
  7. z. B. plakette24.de : Umweltplakette online bestellen oder [1]
  8. Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
  9. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
  10. Frankfurter Statistische Berichte, Stand: 1. Januar 2008
  11. Feinstaubplakette: Informationen zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge TÜV Hessen
  12. V. v. 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793)Vorlage:§§/Wartung/buzer
  13. Klaus Kurpjuweit: online 100.000 Autos mit US-Kat dürfen in die Umweltzone., Tagesspiegel, 1. Dezember 2007
  14. Bitte draußen bleiben!, sueddeutsche.de, 14. Dezember 2007
  15. http://www.lowemissionzones.eu
  16. WHO: Particulate matter air pollution: how it harms health, 14. April 2005
  17. European Commission: Thematische Strategie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung - Fragen und Antworten, Stand: 2005
  18. Offizielle Webseite der Stadt Stuttgart
  19. Luftreinhalte- und Aktionsplan Berlin
  20. Offizielle Webseite der Stadt Duisburg
  21. Luftreinhalteplan Aachen
  22. Informationsseite der Stadt Köln zur Umweltzone
  23. Stadt Köln: Häufige Fragen und Antworten zur Kölner Umweltzone
  24. Kölner Stadtanzeiger 15. Juli 2011: [2].
  25. Hannover – Fragen und Antworten zur Umweltzone – Feinstaub-Plakette
  26. Hannover: Karte Umweltzone (PDF)
  27. Dicke Luft in Dortmund - WDR.de
  28. Umweltplakette für Frankfurt am Main
  29. Webseite der Stadt Frankfurt am Main: Luft und Stadtklima
  30. Umweltzonen im Ruhrgebiet
  31. Umweltplakette für München
  32. Straßenverkehrsamt Düsseldorf
  33. siehe hier
  34. Bezirksregierung Münster zur Einführung der Umweltzone
  35. Umweltzone Osnabrück
  36. Kreisausschuss des Landkreises Kassel: Kreis: "Unterschiedliche Positionen zur Umweltzone respektieren"., Pressemitteilung vom 9. Mai 2008
  37. Ab Herbst 2010 Umweltzonen in Nürnberg, Nürnberger Zeitung, 13. Oktober 2009
  38. Keine Umweltzone für Nürnberg
  39. Siehe auch Umweltamt der Stadt Nürnberg
  40. Stadt Leipzig: 2011 kommt die Umweltzone
  41. Umweltzone gilt erst seit März 2011 - 23.000 Fahrzeuge erfüllen Norm noch nicht (LVZ online)
  42. Das ändert sich für Autofahrer 2011, abgerufen auf T-Online am 18. November 2010
  43. Die Stadtverwaltung Markgröningen informiert: Innerörtliches Verkehrskonzept
  44. Artikel auf EUnterwegs.de
  45. Umweltbundesamt: Liste der Umweltzonen in Deutschland
  46. http://www.stadt-koeln.de/3/umwelt/umweltzone/haeufige-fragen-und-antworten-zur-koelner-umweltzone/#ziel_0_39 (abgerufen am 26. April 2009, 15:50 Uhr)
  47. http://www.umwelt-plakette.de/gesetz_und_urteile.php
  48. Stadt Berlin: Umweltzone, Übergangs- und Ausnahmeregelungen
  49. umwelt-plakette.de: Ausnahmeregeln
  50. Stadt München: Informationen zur Umweltzone
  51. Stadt Bremen: Fragen und Antworten zur Umweltzone
  52. Stadt Hannover: Ausnahmeregelungen für das Befahren der Umweltzone 2010
  53. Stadt Leipzig: Fragen und Antworten zur Umweltzone
  54. Bussgeldkatalog, Stand 1. Februar 2009
  55. Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung auf Drucksache 16/11786
  56. Kraftfahrt-Bundesamt, Jahresbericht 2009
  57. „Merkel fordert sparsamere Autos“, Tagesspiegel, 11. Februar 2007
  58. „Die sparsamsten Autos sind Ladenhüter“, Süddeutsche Zeitung, 29. Januar 2007
  59. ADAC motorwelt. ADAC-Verlag, München, Nr. 1/2009, ISSN 0007-2842, S. 8
  60. "Umweltzonen sind teuer – und wirkungslos", DIE WELT, 12. Dez. 2010
  61. [3]
  62. http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/indexhessen34938.jsp?rubrik=36082&key=standard_document_40677331&tl=rs
  63. Zellner, Bruch, et al.: Feinstäube und Umweltzonen. Stellungnahme vom Arbeitsausschuss „Feinstäube“ von ProcessNet, KRdL und GDCh vom 22. Juni 2009
  64. Rat von Sachverständigen für Umweltfragen: Umweltgutachten 2008. Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels, März 2008, Bundestagsdrucksache 16/9990 Seite 161, E. Schmidt, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-11091-9. http://www.umweltrat.de/cln_118/DE/Publikationen/Umweltgutachten/umweltgutachten_node.html Seite 206
  65. Rat von Sachverständigen für Umweltfragen: Umweltgutachten 2008. Umweltschutz im Zeichen des Klimawandels. Vom März 2008. Bundestagsdrucksache 16/9990 Seite 174, URL http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/099/1609990.pdf (abgerufen am 16. Oktober 2009). E. Schmidt, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-11091-9. URL http://www.umweltrat.de/cln_118/DE/Publikationen/Umweltgutachten/umweltgutachten_node.html Seite 226 (abgerufen am 16. Oktober 2009)
  66. Josef Cyrys, Anette Peters, H.-Erich Wichmann: Umweltzone München – Eine erste Bilanz. In: Umweltmedizin in Forschung und Praxis, 14 (3) 2009 Seite 127–132. Hüthig Jehle Rehm, Landsberg 2009. Abgerufen am 23. Dezember 2009. Seite 130 Absatz 2 zu Stachus und Prinzregentenstraße
  67. Josef Cyrys, Anette Peters, H.-Erich Wichmann: Umweltzone München – Eine erste Bilanz. In: Umweltmedizin in Forschung und Praxis, 14 (3) 2009, Seite 127–132. Hüthig Jehle Rehm, Landsberg 2009. Abgerufen am 23. Dezember 2009. Seite 132, Absatz 1
  68. Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz Berlin (Hrsg.): Senatorin Lompscher: Die Umweltzone wirkt. Pressemitteilung vom 15. April 2009. Abgerufen am 27. Mai 2011
  69. Wirksamkeit von Umweltzonen (PDF-Datei, 80 kB), ADAC, Juni 2009, S. 1
  70. Umweltzonen gegen Feinstaub sind Symbolpolitik. In: Die Welt (Onlineausgabe), 5. Februar 2010.
  71. K. Borgeest: "Technische Zusammenhänge zur Bewertung rechtlicher Folgen der Einrichtung plakettenpflichtiger Verkehrszonen", Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht NVwZ, Ausgabe 16/2011 vom 30. August 2011
  72. ADAC Motorwelt: Umweltzonen: Es wird immer konfuser, 2/2010, S. 16
  73. http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-presse/2006/pd06-071.htm
  74. http://www.welt.de/wissenschaft/article11556601/Umweltzonen-sind-teuer-und-wirkungslos.html
  75. Ein Land auf Feinstaubwolke 35 abgerufen im FOCUS Magazin Nr. 14 am 4. April 2005
  76. Ulrich Ewers: Geplantes Steinkohlekraftwerk in Dörpen. Brief des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets, Institut für Umwelthygiene und Umweltmedizin an die Gemeinde Dörpen vom 10. März 2009, Aktenzeichen U-174164-09-Ew. URL: http://www.doerpen.de/Aktuelles/KKW/090310_Brief_Prof_Dr_Ewers_an_Gemeinde_D%f6rpen.pdf (abgerufen am 16. Oktober 2009)
  77. ORF: „Feinstaub: Risiko für Gesundheit überschätzt?“
  78. European Environment Agency: European Community emission inventory report 1990–2007 under the UNECE Convention on Long-range Transboundary Air Pollution (LRTAP). Office for Official Publications of the European Communities, Luxembourg 2009. ISBN 978-92-9213-005-3. ISSN 1830-8139. EEA Technical report series: ISSN 1725-2237. doi:10.2800/12414. URL: http://www.eea.europa.eu/publications/lrtap-emission-inventory-report-1990-2007 (abgerufen am 16. Oktober 2009). Seite 41 und 44
  79. BMU.de
  80. So z. B. Holger Krahmer MdEP, Umweltexperte der FDP, in Reaktion auf die o. g. BMU-Studie. Vgl. [4]

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Umweltzone Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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