- Uniformtrageerlaubnis
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Als Uniformtrageerlaubnis (UTE) wird im Sprachgebrauch der Bundeswehr die Genehmigung für Reservisten und ehemalige Soldaten zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses bezeichnet. Sie kann durch den letzten Truppenteil oder das für den Wohnsitz zuständige Landeskommando auf Basis der gesetzlichen und dienstrechtlichen Grundlagen erteilt werden.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlagen
Das Soldatengesetz bildet mit § 4a (Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses) die gesetzliche Grundlage und wird durch die Uniformverordnung (Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses - UnifV) sowie den Erlass des Bundesverteidigungsministers VMBl 2009 S. 68: Bestimmungen zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses (Uniformbestimmungen - UnifB) ausformuliert und konkretisiert.
Anlässe
Gemäß den genannten Rechtsgrundlagen kann die Uniformtrageerlaubnis zu folgenden Anlässen erteilt werden:
- festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen oder Anlässe ähnlicher Bedeutung (§ 3 Ziff. 1 UnifV),
- Bestattungen von Angehörigen und Kameraden (§ 3 Ziff. 2 UnifV),
- festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfeiern des Bundes, der Länder und Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Ziff. 3 UnifV),
- Veranstaltungen von Soldaten- und Reservistenvereinigungen, zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht (§ 3 Ziff. 4 UnifV),
- andere repräsentative oder im Interesse der Bundeswehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen (§ 3 Ziff. 5 UnifV) sowie
- Reisen zu Dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 Soldatengesetz einschließlich der Rückreisen (§ 3 Ziff. 6 UnifV).
Antrag, Genehmigung und Zuständigkeiten
Antragstellung
Die Uniformtrageerlaubnis ist von jedem Soldaten persönlich zu beantragen und wird nur in Sonderfällen von Amts wegen erteilt (z.B. nach § 3 Ziff. 6 UnifV). Zuständig für die Entgegennahme des Antrages und seine Genehmigung ist der letzte Disziplinarvorgesetzte des Soldaten oder das für den Wohnsitz des Soldaten zuständige Landeskommando, in Sonderfällen (zum Beispiel für eine Tragegenehmigung für das Ausland) das Streitkräfteamt. Der Genehmigungsbescheid ist mitzuführen, während die Uniform getragen wird. Er ist auf Verlangen der Polizei oder Feldjäger vorzuzeigen.
Die Uniformtrageerlaubnis wird bei Anlässen gem. § 3 UnifV Ziff. 1 bis 4 allgemein und unbefristet (jedoch unter Widerrufsvorbehalt) erteilt - hier muss der Soldat nur einmal im Leben die Genehmigung beantragen (sofern sie ihm nicht zwischenzeitlich entzogen wird). Anlässe nach Ziff. 5 bis 6 dagegen sind jeweils einzelgenehmigungspflichtig.
Sonderfall Veranstaltungen von Soldaten-/Reservistenverbänden
Eine Besonderheit stellt die Ziff. 4 (Veranstaltungen von Soldaten- und Reservistenvereinigungen) des § 3 UnifV dar:
- Einerseits gilt hier die Genehmigung nur für Soldaten- und Reservistenvereinigungen, "zu denen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht". In Praxis definiert die Bundeswehr dies in einer Positivliste von sog. Begünstigten Vereinigungen, von denen die größte der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr (Reservistenverband) ist, in dem die meisten aktiven Reservisten Mitglied sind.
- Andererseits gilt auch für diese Vereinigungen die Genehmigung nicht automatisch, sondern soll innerhalb der Vereinigung fallweise anlassbezogen entschieden werden, ob für eine bestimmte Veranstaltung die Uniformtrageerlaubnis erteilt wird. Im Reservistenverband entscheidet dies auf Antrag des Veranstalters jeweils der Vorstand der nächsthöheren Verbandsebene; die Genehmigungsart heißt dann VVag mit UTE (Verbandsveranstaltung mit Uniformtrageerlaubnis).
Beim Tragen einer Uniform im Rahmen von Veranstaltungen von Soldaten- und Reservistenvereinigungen muss der Reservist/ehemalige Soldat somit zwei Genehmigungen mit sich führen: die eigentliche (persönliche, unbefristete) Uniformtrageerlaubnis der Bundeswehr sowie die (jeweils anlassbezogene) Uniformgenehmigung des Verbandes für die betreffende Veranstaltung (beim Reservistenverband genügt hierfür die Einladung/Ausschreibung mit dem Vermerk "mit UTE").
Ausschlusstatbestände
Die Genehmigung zum Tragen der Uniform darf gem. § 4 UnifV nicht erteilt werden:
- bei der Ausübung eines Berufes oder eines Ehrenamtes,
- bei politischen Veranstaltungen im Sinne § 15 Abs. 3 Soldatengesetz,
- bei der Teilnahme an Fahnenweihen.
Anzugsart und Kennzeichnung
Die Uniform ist außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses gem. § 2 Abs. 2 UnifV mit einer schwarz-rot-goldenen Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen (Heer und Luftwaffe) oder mit einem goldfarbenen Buchstaben „R“ in Verbindung mit den Dienstgradabzeichen, wenn dieses am Ärmel getragen wird (Marine), zu kennzeichnen.
Grundsätzlich ist außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses der Dienstanzug (Grundform, ggf. mit Ergänzungen/Abwandlungen) oder der Gesellschaftsanzug zu tragen. In begründeten Ausnahmefällen darf nach Genehmigung durch das Landeskommandos der Feldanzug (Tarndruck, allgemein, Grundform, ggf. mit Ergänzungen/Abwandlungen) getragen werden.
Bei Veranstaltungen von Soldaten- und Reservistenvereinigungen nach § 3 UnifV Ziff. 4 darf dagegen auf deren ausdrücklichen Wunsch (z.B. in der Einladung) der Feldanzug auch ohne besondere Genehmigung getragen werden.
Weblinks
- Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
- Uniformbestimmungen (Erlass VMBl 2009 S. 68 des Bundesverteidigungsministers)
- Liste begünstigter Soldaten- und Reservistenvereinigungen (gemäß § 3 Ziff. 4 Uniformverordnung)
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