- Verwaltungsgebühr (kommunal)
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Bei der Verwaltungsgebühr handelt es sich in Deutschland um eine kommunale Abgabe [1] in Form einer finanziellen Gegenleistung für eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit einer Verwaltung [2]. Verwaltungsgebühren werden meist in pauschaler Höhe festgesetzt, d.h. ohne dass die Höhe des finanziellen Aufwandes seitens der Verwaltung genau ermittelt wird.
Inhaltsverzeichnis
Beispiele für Verwaltungsgebühren
Im Falle der Landkreise, Städte und Gemeinden wird eine Verwaltungsgebühr beispielsweise erhoben für
- die Ausstellung eines Negativattestes
- die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen
- die Ausstellung von Bescheinigungen wie beispielsweise dem Fischereischein
- die Erteilung einer Baugenehmigung
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner für die Verwaltungsgebühr ist
- wer die Amtshandlung veranlasst oder derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird [3].
- im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten in der Entscheidung auferlegt werden.
- derjenige, der die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes handelt.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des Antrages [4].
öffentlich-rechtliche Gebühr
Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe im Sinne des Abgabenrechtes, d.h. es ergeht ein Kostenbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung und der entsprechenden Widerspruchsmöglichkeit für den Schuldner.
Satzungen über Kosten und Gebühren
Die Kosten und Gebühren für einzelne Handlungen der Verwaltung sind meist in sogenannten Verwaltungskostensatzungen oder Gebührensatzungen festgesetzt [5].
Weblinks
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ § 1 Abs. 1 NKAG
- ↑ § 4 Abs. 1 NKAG
- ↑ § 5 Abs. 1 NVwKostG
- ↑ § 6 Abs. 1 NVwKostG
- ↑ Verwaltungskostensatzung der Stadt Frankfurt am Main
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