Volksbegehren (Österreich)

Volksbegehren (Österreich)

Ein Volksbegehren ist ein Instrument der Direkten Demokratie in Österreich. Mit ihm kann das Volk die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Nationalrat verlangen. Um ein Volksbegehren zum Erfolg – sprich zu einer Behandlung im Parlament – zu führen, müssen die Initiatoren zunächst für einen Zulassungsantrag und dann folgend für das eigentliche Volksbegehren in einer Frist von einer Woche 100.000 Unterschriften Wahlberechtigter vorlegen. Ein direkter Einfluss auf die Gesetzgebung ist dabei explizit nicht vorgesehen. Der Nationalrat muss das Thema zwar diskutieren, er muss aber keinen im Sinne des Volksbegehrens günstigen Gesetzesentwurf beschließen. Dieses unverbindliche Instrument ist daher formal betrachtet eine Volkspetition.

Grundsätzlich ist das Volksbegehren in Art. 41 Abs. 2 B-VG geregelt; die näheren Bestimmungen über das Verfahren enthält das Volksbegehrengesetz 1973 (BGBl 1973/344 in der jeweils geltenden Fassung).

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen und Durchführung

Um eine österreichweite Eintragungswoche für das Volksbegehren beantragen zu können, sind Unterstützungserklärungen nötig. Dazu werden ein Promille der durch die letzte Volkszählung erhobenen Bevölkerungszahl an gültig unterschriebenen Unterstützungserklärungen benötigt (derzeit 8032). Die Unterschrift muss auf dem Heimatgemeindeamt oder dem Magistrat vor dem Beamten geleistet werden. Alternativ konnte bis 1999 ein Volksbegehren auch von acht Abgeordneten zum Nationalrat oder von je vier Abgeordneten drei unterschiedlicher Landtage initiiert werden.

Ein Volksbegehren muss im Nationalrat behandelt werden, wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht (bis 1981 mussten es 200.000 sein) oder aber die Stimmen von je mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten dreier Bundesländer. Mit Ausnahme des Pro Motorrad-Volksbegehrens 1995 und dem Raus aus Euratom-Volksbegehrens 2011 haben alle bisherigen Volksbegehren in Österreich diese Hürde geschafft.

Erfolgreiche Volksbegehren

Das erfolgreichste Volksbegehren, das nicht durch politische Parteien unterstützt wurde, war das 1964 das Rundfunkvolksbegehren zur Reform des öffentlich-rechtlichen Österreichische Rundfunks (ORF), das von der Tageszeitung Kurier unter dem Chefredakteur Hugo Portisch initiiert und von zahlreichen Zeitungen unterstützt wurde. Es wurde von mehr als 830.000 Menschen unterzeichnet und führte auch tatsächlich zum Rundfunkgesetz.

Weitere Verfahren der Direkten Demokratie

Vom Volksbegehren unterschieden werden können zwei ähnliche Verfahren. Eine Volksabstimmung liefert ein verbindliches Ergebnis, der Gesetzgeber ist an den Ausgang des Verfahrens gebunden. Eine von der Regierung durchgeführte Volksbefragung hingegen liefert ein bloßes Meinungsbild der Bevölkerung, ist aber rechtlich nicht bindend.

Wesentlich unaufwändiger als ein Volksbegehren ist in Österreich die Einreichung einer parlamentarischen Bürgerinitiative.[1] Diese kann frei, dh. ohne Zwang zum Gang aufs Amt unterschrieben werden und muss von mindestens 500 Staatsbürgern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt werden. Nach der Einreichung wird die parlamentarische Bürgerinitiative vom Petitionsausschuss des österreichischen Nationalrates behandelt.[2] In Österreich können alle Staatsbürger ab vollendetem 16. Lebensjahr wählen und daher auch parlamentarische Bürgerinitiativen unterstützen oder einreichen. Die erste parlamentarische Bürgerinitiative, die von Kindern und Jugendlichen unterzeichnet wurde, wurde vom Verein „Coole Schule“ im Juli 2009 eingereicht. Es wurde angekündigt, die Möglichkeit der Online-Unterstützung parlamentarischer Bürgerinitiative zu schaffen und Initiatoren von parlamentarischen Bürgerinitiativen in parlamentarischen Ausschüssen vermehrt anzuhören.[3]

Literatur

Einzelnachweise

  1. § 100 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates
  2. Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen
  3. Auflistung der aktuellen parlamentarischen Bürgerinitiativen

Weblinks

Siehe auch


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