- Volkspetition
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Eine Volkspetition ist ein Instrument der direkten Demokratie. Sie ermöglicht den Bürgern, einen Gegenstand oder eine Gesetzesvorlage initiativ in ein Parlament einzubringen. Über die Frage der Annahme oder Ablehnung der Vorlage entscheidet das Parlament dann nach Beratung im Plenum in eigener Hoheit. Um eine Volkspetition zum Erfolg zu führen, also die Einbringung ins Parlament zu erwirken, müssen die Initiatoren der Petition eine bestimmte Zahl von Unterschriften Wahlberechtigter vorweisen. Charakteristisch für die Volkspetition ist, dass sie eine unverbindliche Anregung der Bevölkerung darstellt, aber nicht zu einem Volksentscheid führt, bei dem die Bürger selbst über Annahme oder Ablehnung der Vorlage entscheiden könnten.
Inhaltsverzeichnis
Begrifflichkeit
Der Ausdruck Volkspetition ist in der Wissenschaft üblich, wird im allgemeinen Sprachgebrauch hingegen eher selten gebraucht und findet tatsächlich nur in Hamburg auch offiziell Verwendung (siehe Übersicht). Dem Verfahren der Volkspetition entsprechende Instrumente finden sich aber unter anderem Namen in der überwiegenden Zahl von Gebietskörperschaften im deutschsprachigen Raum.
In Österreich entspricht auf Bundesebene das Volksbegehren dem Verfahren einer Volkspetition.
Auch die im Vertrag von Lissabon vorgesehene Europäische Bürgerinitiative ist eine Volkspetition. Da die EU über kein vollgültiges Parlament verfügt und die Gewaltenteilung nur eingeschränkt verwirklicht ist, richtet sich die Bürgerinitiative an die Exekutive, also die EU-Kommission. Die genaue verfahrenstechnische Ausgestaltung der Bürgerinitiative wird derzeit noch verhandelt.
Überblick der Verfahrensregelungen
In den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Saarland und Sachsen, sowie in der Bundesrepublik Deutschland auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es kein der Volkspetition vergleichbares Verfahren.
Volkspetitionen und ihre Ausgestaltung Gebietskörperschaft offizielle Bezeichnung geregelt in Themenausschluss Unterschriftenquorum Sammlungsfrist Berlin Volksinitiative Art. 61 der Landesverfassung;
§§ 1–9 des Abstimmungsgesetzeskein Themenausschluss 20.000 6 Monate rückwirkend von der Einreichung Bremen[Anmerkung 1] Bürgerantrag Art. 87 der Landesverfassung;
§§ 1–7 des BürgerantragsgesetzesHaushalt,
Dienst- und Versorgungsbezüge,
Abgaben und Personalentscheidungen2% keine Frist Hamburg Volkspetition Art. 28 und 29 der Landesverfassung;
§§ 1–10 des Gesetzes über Volkspetitionenkein Themenausschluss 10.000 keine Frist Mecklenburg-Vorpommern[Anmerkung 2] Volksinitiative Art. 59 der Landesverfassung;
§§ 7–10 des Volksabstimmungsgesetzes;
§§ 1–8 der Durchführungsverordnung zum VaGLandeshaushalt,
Abgaben,
Besoldung15.000 keine Frist Niedersachsen Volksinitiative Art. 47 der Landesverfassung;
3–11 des Volksabstimmungsgesetzes;
62b–c der Geschäftsordnung des Landtageskein Themenausschluss 70.000 1 Jahr Nordrhein-Westfalen Volksinitiative Art. 67a der Landesverfassung;
§§ 1–5 des VIVBVEG;
§ 1 der Durchführungsverordnung zum VIVBVEGkein Themenausschluss 0,5% 1 Jahr rückwirkend von der Einreichung Rheinland-Pfalz[Anmerkung 2] Volksinitiative Art. 107, 109a der Landesverfassung;
§ 60g–h des Landeswahlgesetzes;
§§ 73–74 der LandeswahlordnungFinanzfragen,
Abgabengesetze,
Besoldungsordnungen30.000 1 Jahr rückwirkend von der Einreichung Sachsen-Anhalt[Anmerkung 2] Volksinitiative Art. 80 der Landesverfassung;
§§ 4–9 des Volksabstimmungsgesetzeskeine Themenausschluss 30.000 keine Frist Thüringen Bürgerantrag Art. 82 der Landesverfassung;
§§ 7–8 des Gesetzes über Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheidkein Themenausschluss 50.000 6 Monate Republik Österreich (Bund) Volksbegehren Art. 41(2) des Bundes-Verfassungsgesetzes;
§§ 1–24 des Volksbegehrensgesetzeskein Themenausschluss 100.000 1 Woche Europäische Union Europäische Bürgerinitiative Die genaue Ausgestaltung des Instruments befindet sich derzeit noch in der Beratung. Anmerkungen
- ↑ Ein Bürgerantrag kann nicht nur für das Land Bremen, sondern auch für die Stadt Bremen eingereicht werden, siehe hierzu Einwohnerantrag.
- ↑ a b c Eine erfolgreiche aber abgewiesene Volksinitiative die einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf enthält, kann Teil einer Volksabstimmung sein. Da diese aber mit niedrigeren Hürden alternativ auch über einen Antrag auf ein Volksbegehren eingeleitet werden kann, behält die Volksinitiative den Charakter einer Volkspetition.
Praxis in Deutschland
Bis Ende 2009 wurden in den deutschen Bundesländern 42 Volkspetitionen eingeleitet. Die meisten Verfahren fanden in Niedersachsen (13) und Nordrhein-Westfalen (11) statt, gefolgt von Bremen und Sachsen-Anhalt (je 6), Hamburg (4) und Berlin (2).
Siehe auch
Weblinks
Kategorie:- Instrument der direkten Demokratie
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