Volksbegehren Österreich

Volksbegehren Österreich
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Volksbegehren – in der Schweiz Volksinitiativen (kurz Initiativen) oder fakultative Referenden – sind ein direktdemokratisches Instrument der Volksgesetzgebung. Die Bürger bekunden durch eine Unterschriftensammlung den Willen, dass ein Gesetzentwurf aus der Mitte der Bürgerschaft dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden soll.

Inhaltsverzeichnis

Volksbegehren in Deutschland

Das deutsche Grundgesetz sieht außer bei einer Neugliederung des Bundesgebietes zurzeit keine Volksbegehren auf Bundesebene vor. Ansonsten gibt es Volksbegehren in Deutschland nur auf Landesebene. Dort sind sie in der jeweiligen Landesverfassung verankert.

Wird solch eine direktdemokratische Gesetzesinitiative "von unten" nach erfolgreichem Volksbegehren nicht vom Parlament angenommen, kommt es zur Durchführung eines Volksentscheids. Damit das Volksbegehren Erfolg hat, muss innerhalb einer bestimmten Frist eine erhebliche Zahl von Wahlberechtigten das Volksbegehren durch ihre Unterschrift unterstützen.

Die Regeln für die Durchführung von Volksbegehren unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. In einigen Ländern sind die Unterstützungs-Unterschriften durch eine freie Unterschriftensammlung "auf der Straße" zu leisten, in anderen dürfen sie nur auf Amtsstuben geleistet werden (sog. „Amtseintragung“); in Hamburg und Berlin ist Kombination von beidem möglich. Zwischenzeitlich war die Möglichkeit in Hamburg jedoch durch die damals allein regierende CDU verboten und erst nach einem erfolgreichen Volksbegehren zu dieser Frage wieder zugelassen worden. Das Unterschriftenquorum für Volksbegehren liegt zwischen ca. 4 % und 20 % der Wahlberechtigten, die Eintragungsfrist beträgt zwischen 14 Tagen und 12 Monaten; in Mecklenburg-Vorpommern besteht für die freie Sammlung keine zeitliche Begrenzung.

Einem Volksbegehren geht je nach Bundesland entweder eine Volksinitiative oder ein Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens voraus. In beiden Fällen ist ebenfalls eine Unterschriftensammlung erforderlich, jedoch ist die Zahl der erforderlichen Unterschriften erheblich geringer als beim Volksbegehren.

Der Verein "Mehr Demokratie e.V." bewertet derzeit fast alle Verfahren als nicht zufriedenstellend und nur in sechs deutschen Bundesländern als bedingt anwendungsfreundlich: Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen, Bayern, Hamburg und Berlin.

In Bayern läuft das Volksgesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Für einen Antrag auf ein Volksbegehren müssen mindestens 25.000 Unterschriften gesammelt werden. Danach kommt es zu einem Volksbegehren, für dessen Erfolg innerhalb von 14 Tagen Unterschriften von mindestens 10 % aller Stimmberechtigten notwendig sind. Für das Volksbegehren kann nur in Amtsräumen unterschrieben werden. Bei erfolgreichem Volksbegehren kommt es anschließend zu einem Volksentscheid. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: Bei einem einfachen Gesetz besteht kein Zustimmungsquorum, im Falle eines verfassungsändernden Gesetzes dagegen ein Zustimmungsquorum von 25 %, d. h. jeder vierte Abstimmungsberechtigte muss für die Vorlage stimmen, damit überhaupt ein gültiges Verfahren zustande kommt.

In Rheinland-Pfalz läuft das Volksgesetzgebungsverfahren wie folgt ab: Der Gegenstand eines Volksbegehrens wird durch die Verfassung eingeschränkt (vgl. Artikel 109 LV) [1]. Das Verfahren ist in §§ 63ff. LWG [2] beschrieben. Für einen schriftlichen Antrag auf ein Volksbegehren müssen mindestens 20.000 Unterschriften gesammelt werden. Danach kommt zu einem Volksbegehren, für dessen Erfolg innerhalb der Eintragungsfrist von ein bzw. zwei Monaten Unterschriften von mindestens 300.000 Stimmberechtigten notwendig sind (vgl. §65 LWG). Für das Volksbegehren kann nur in Amtsräumen unterschrieben werden. Bei erfolgreichem Volksbegehren kommt es anschließend zu einem Volksentscheid.

Äquivalent zum Volksbegehren gibt es auf der Ebene der Gemeinden und z.T. der Landkreise das Bürgerbegehren.

Volksbegehren in Österreich

Mit einem Volksbegehren kann in Österreich die Behandlung eines Gesetzesvorschlags im Parlament (Nationalrat) verlangt werden. Ein direkter Einfluss auf die Gesetzgebung ist dabei explizit nicht vorgesehen, d.h. nach der Diskussion darüber kann der Vorschlag des Volksbegehrens auch verworfen werden. Dieses unverbindliche Bürgerbeteiligungsrecht ist daher formal betrachtet eine Volkspetition.

Um eine österreichweite Eintragungswoche für das Volksbegehren beantragen zu können, sind Unterstützungserklärungen nötig. Dazu werden ein Promille der durch Volkszählung erhobenen Bevölkerungszahl an gültig unterschriebenen Unterstützungserklärungen benötigt (zurzeit 8.032 Stück). Die Unterschrift muss auf dem Heimatgemeindeamt oder dem Magistrat vor dem Beamten geleistet werden. Alternativ konnte bis 1999 ein Volksbegehren auch von acht Abgeordneten zum Nationalrat oder von je vier Abgeordneten drei unterschiedlicher Landtage initiiert werden.

Ein Volksbegehren muss im Parlament behandelt werden, wenn es mindestens 100.000 Unterschriften erreicht (bis 1981 mussten es 200.000 sein) oder aber die Stimmen von je mindestens einem Sechstel der Wahlberechtigten dreier Bundesländer. Mit Ausnahme des Motorrad-Volksbegehrens 1995 haben alle bisherigen Volksbegehren in Österreich diese Hürde geschafft.

Das erfolgreichste Volksbegehren, das nicht durch politische Parteien unterstützt wurde, war das 1964 das Rundfunkvolksbegehren zur Reform des öffentlich-rechtlichen Österreichische Rundfunks (ORF), das von der Tageszeitung Kurier unter dem Chefredakteur Hugo Portisch initiiert und von zahlreichen Zeitungen unterstützt wurde. Es wurde von mehr als 830.000 Menschen unterzeichnet und führte auch tatsächlich zum Rundfunkgesetz.

Siehe auch: Liste der Volksbegehren in Österreich

Volksbegehren, Volksinitiativen in der Schweiz

Eine Volksinitiative nach Schweizer Verständnis ist eine Willensäusserung der Stimmbürger an den Gesetzgeber. Dieser muss die Initiative beraten, und kann sie ablehnen oder ihr zustimmen.

  • Auf Bundesebene als Verlangen nach einer Total- oder Teilrevision der Bundesverfassung, indem dem Bundesrat und dem Parlament eine konkrete Formulierung oder eine allgemeine Anregung vorgelegt wird. Damit eine Volksinitiative zustandekommt, müssen innerhalb von 18 Monaten 100'000 Unterschriften von Stimmberechtigten gesammelt werden
  • Auf Kantonsebene eine Aufforderung an die Kantonsregierung, über einen Vorschlag für ein neues Gesetz oder eine Gesetzesänderung abzustimmen. Stimmenzahl ist kantonsspezifisch. In einigen Kantonen sind auch Änderungen der Kantonsverfassug möglich.
  • Ähnliche Verfahren auf Gemeindeebene

Daneben gibt es auch verschiedene Formen der Einzelinitiative.

Ausführlich siehe Volksinitiative (Schweiz)

Literatur

  • Hans Herbert von Arnim: Vom schönen Schein der Demokratie. Politik ohne Verantwortung - am Volk vorbei; München: Droemer Verlag, 2000, 391 Seiten, ISBN 3-426-27204-0
  • Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Landeszentrale für politische Bildung und Senatsamt für Bezirksangelegenheiten, Hamburg, 2001, 188 Seiten – auch online
  • Hermann K. Heußner; Otmar Jung (Hrsg.): Mehr Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge, Mit einem Vorwort von Hans-Jochen Vogel. Im Auftrag des Kuratoriums für mehr Demokratie. München: Olzog Verlag, 1999, 380 Seiten, ISBN 3-7892-8017-8
  • Otmar Jung: Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Die Fälle "Aufwertung", "Fürstenenteignung", "Panzerkreuzerverbot" und "Youngplan". Frankfürt/Main u.a. 1989
  • Reinhard Schiffers: Elemente direkter Demokratie im Weimarer Regierungssystem. Düsseldorf 1971, zugleich phil. Diss. Mannheim 1971
  • Christopher A. Schmidt: Unmittelbare Gemeindedemokratie im mittel- und süddeutschen Raum der Weimarer Republik. Eine Untersuchung von Verfahren und Praxis. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2607-6, zugleich jur. Diss. Hannover 2006
  • Jan H. Witte: Unmittelbare Gemeindedemokratie der Weimarer Republik. Verfahren und Anwendungsausmaß in den norddeutschen Ländern. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 1997, ISBN 3-7890-4809-7, zugleich jur. Diss. Hannover 1996

Weblinks

Siehe auch


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