- DO-Angestellter
-
Ein Dienstordnungsangestellter (Abk.: DO-Angestellter) ist ein Beschäftigter einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse, der zwar in einem privatrechtlichem Arbeitsverhältnis steht, für den aber beamtenrechtliche Grundsätze gelten. Tarifverträge finden auf das Dienstordnungsverhältnis keine Anwendung.
Daher unterliegt er - im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern - nicht der allgemeinen Sozialversicherungspflicht. Es besteht Versicherungsfreiheit wie bei den Beamten und es müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Die Familienangehörigen sind damit auch nicht kostenfrei in der Krankenversicherung mitversichert. Von seinem Arbeitgeber erhält er ein Gehalt, das der Besoldung eines Beamten entspricht. Außerdem ist er beihilfeberechtigt und erhält bei Erwerbsminderung oder Erreichen der Regelaltersgrenze eine Pension. Da die Beihilfe im Regelfalle lediglich 50 % der Leistungsaufwendungen beträgt, muss der fehlende Teil (einschließlich der Familienangehörigen) privat abgesichert werden. Zudem besteht eine Pflicht zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung.
Anders als ein Beamter steht der DO-Angestellte in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis: Er wird nicht ernannt, sondern schließt einen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber ist privatrechtlicher Natur. Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Dienstordnungsangestellten und seinem Arbeitgeber werden deshalb von den Arbeitsgerichten entschieden.
Der DO-Angestellte kann als arbeitsrechtlicher Anachronismus der deutschen Sozialversicherungen bezeichnet werden. Die Krankenkassen dürfen seit 1993 keine neuen Dienstordnungsangestellten mehr einstellen. Neue Arbeitsverhältnisse werden grundsätzlich nur noch auf tarifrechtlicher Grundlage abgeschlossen. Für die noch bei den Krankenkassen beschäftigten DO-Angestellten gelten die §§ 349–358 Reichsversicherungsordnung.
Bei den Berufsgenossenschaften werden bis heute Arbeitsverhältnisse auf Grundlage einer Dienstordnung begründet. Rechtsgrundlage für das Dienstordnungsrecht der Berufsgenossenschaften sind die §§ 144–147 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch.
Literatur
- Hilmar Sander: Die Stellung der Bediensteten von Sozialversicherungsträgern im Lichte von Art. 33 Abs. 4 GG. Cuvillier. 1. Auflage, Göttingen 2000, ISBN 3-89873-070-0.
Wikimedia Foundation.