Adelsaufhebungsgesetz

Adelsaufhebungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz vom 3. April 1919 über die
Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.
Kurztitel: Adelsaufhebungsgesetz
Art: Bundesverfassungsgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Verfassungsrecht
Fundstellennachweis: StGBl.Nr. 211/1919
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG)
Datum des Gesetzes: 3. April 1919 (StGBl. Nr. 211/1919)
Inkrafttreten am:
Letzte Änderung durch: BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Jänner 2008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Nach dem Ende der Monarchie Österreich-Ungarns wurde vom Parlament des neuentstandenen Staates Deutschösterreich am 3. April 1919 die Aufhebung des Adels per Gesetz beschlossen. Durch dieses Gesetz über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, wurden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.

Aufgrund dieses Gesetzes erging die „Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden“, StGBl. 237/1919. Sie enthält die näheren einschlägigen Bestimmungen.

Das Adelsaufhebungsgesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) als Verfassungsgesetz.

Inhaltsverzeichnis

Auswirkungen

Nach § 2 der erwähnten Vollzugsanweisung gilt für alle österreichischen Staatsbürger als aufgehoben:

  1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“
  2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
  3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen
  4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z.B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
  5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der „fälschlich ‚bürgerlich‘“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z.B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus etc., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.

Durch den § 3 der angeführten Vollzugsanweisung wurden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt:

  • Die Würde eines Geheimen Rates
  • Der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau
  • Die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen
  • Die Würde einer Palastdame
  • Die Anredeform „Exzellenz“
  • Der Titel eines kaiserlichen Rates
  • Ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter
  • Die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhang stehenden Titel.

Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel sowie der Berufstitel Hofrat, Regierungsrat usw.

Weiters führt das Gesetz aus, dass das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuss von Stiftungen entfällt.

Das Gesetz hatte nicht nur bei seiner Einführung Auswirkungen, sondern ist auch heute anzuwenden. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof 2003 entschieden, dass eine Österreicherin, die sich in Deutschland von einem Adeligen adoptieren lässt, Adelsbezeichnungen nicht führen darf. Die in einem ähnlichen Fall vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof herangetragene Frage, ob damit EU-Recht verletzt werde, wurde von diesem 2010 zugunsten der österreichischen Rechtsauffassung, den Namensbestandteil Fürstin von nicht anzuerkennen, entschieden.[1][2]

Geltungsbereich

Das Adelsaufhebungsgesetz wurde 1922 im Burgenland anlässlich dessen Anschlusses an Österreich nicht unter den Verfassungsgesetzen aufgezählt, die im Burgenland in Kraft gesetzt wurden, ebenso wie der die Konfiskation der Familienfonds (Stiftungen) der Habsburger betreffende II. Teil des Habsburger-Gesetzes. (Aus realpolitischen Gründen wollte man die burgenländischen Adeligen pro-österreichisch stimmen.) Gesetzgebung und Verfassungsgerichtshof gingen dennoch davon aus, dass der Adel verfassungsgesetzlich in ganz Österreich aufgehoben ist bzw. haben sich um diese „Ungenauigkeit“ aus politischen Gründen lang nicht gekümmert. (Die von der Republik 1919 konfiszierten habsburgischen Familienfonds hatten offenbar im Burgenland keine Besitzungen.) Die definitive verfassungsrechtliche Klärung ist erst per 1. Jänner 2008 eingetreten[3]. Mit diesem Datum wurde verfassungsgesetzlich klargestellt, dass das Adelsaufhebungsgesetz auch im Burgenland gilt.

Verwaltungsstrafbarkeit

Übertretungen nach diesem Gesetz sind Verwaltungsübertretungen. Strafbar ist nach den Ausführungen des § 5 der Vollzugsanweisung die Führung von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen, sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen. Ebenfalls mit Verwaltungsstrafe bedroht ist die Führung im amtlichen Schriftverkehr, im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, sofern darin eine dauernde oder herausfordernde Missachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu Bezeichnungen erblicken ist.

Die Verwendung von Gegenständen, die mit dem Adel, einem aufgehobenem Titel oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist jedoch nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.

Im Gegensatz zu Deutschland wurden die ehemaligen Adelsbezeichnungen nicht zu Bestandteilen des Namens. Dies betrifft alle Staatsbürger der Republik Österreich und gilt auch für ausländische Titel. Bei Mehrfachstaatsbürgerschaften ist zur Beurteilung das (stärkere) Heimatrecht anzuwenden.

Vom damaligen Gesetzgeber wurde beschlossen, für Übertretungen dieses Gesetzes von den Behörden Geldstrafen bis zu 20 000 Kronen oder Arrest bis zu sechs Monaten verhängen zu lassen. Mit Bundesgesetz 50/1948 wurde die Vollzugsanweisung hinsichtlich des Strafbetrages geändert und eine Summe von 4 000 Schilling (rund 290 Euro) festgesetzt. Zuständig zur Sanktionierung des Führens von Adelsbezeichnungen sowie von aufgehobenen Titeln und Würden ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat).

Nachweise

  1. Entscheidung des EuGH vom 22. Dezember 2010
  2. Meldung im Online-Standard vom 22. Dezember 2010; Tageszeitung Der Standard, Wien, 23. Dezember 2010, S. 10
  3. Art. 2 § 1 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz vom 4. Jänner 2008, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; in Kraft getreten per 1. Jänner 2008, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes

Weblinks

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