Hofrat

Hofrat

Der Hofrat oder Reichshofrat war im Heiligen Römischen Reich die Bezeichnung für eine Behörde, die sich zwischen 1519 und 1559 formierte. Es war eine über Regierung und Kammern stehende Revisionsinstanz. Gleichzeitig wurden die Mitglieder des Hofrats ebenfalls „Hofrat“ genannt.

Parallel zum Hofrat bestand der Geheime Rat. Dieser hatte jedoch primär die Aufgabe, den Kaiser politisch zu beraten (bis 1918 war er ein hoher, ehrenhalber verliehener Hoftitel), der Hofrat wurde – neben dem Reichskammergericht in Wetzlar – vor allem ein Gerichtshof für Reichssachen (bis 1806). Auch manche deutsche Territorialstaaten kannten den Hof- und Geheimratstitel. Bekanntester Vertreter war Geheimrat Goethe. Nach Auflösung des Hofrats als Behörde im Jahr 1806 überlebte der Titel bis heute in Österreich.

Hofrat in Österreich

Hier überlebte der Titel Hofrat das Ende des Kaiserreiches und den Zweiten Weltkrieg. Der nichtakademische Titel oder BerufstitelHofrat“ wird in Österreich vom Bundespräsidenten verliehen oder dient als Amtstitel für Beamte.

Heute werden typologisch fünf Gruppen von Hofräten unterschieden.

Der Hofrat in der Rangfolge der Bundespolizei

Die größte Gruppe von Titelträgern bilden höhere Beamte des Bundes, die ab einer bestimmten Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe den Titel im Wege der Beförderung verliehen bekommen können. In einer Zentralstelle/Ministerium erhält der Beamte den Amtstitel Ministerialrat, in der Parlamentdirektion den Amtstitel Parlamentsrat. Als Berufstitel für akademische Bundesbeamte entspricht der Titel dem eines Ministerialrates und dem eines Parlamentsrates in Deutschland. Hofräte bei den österreichischen Sicherheitsbehörden sind die einzigen Titelträger mit Uniform.

Des Weiteren kann an Bundesbeamte der höheren und auch der gehobenen Laufbahnen unter bestimmten Voraussetzungen der Hofrat-Titel am Ende der aktiven Berufszeit verliehen werden (eher selten; im Beamtenjargon auch „Grabsteinhofrat“ genannt), insbesondere im Bundeskanzleramt sowie in diversen Bundesministerien. Auch Beamte, deren Laufbahnen diesen Titel nicht vorsehen (z. B. Direktoren der Höheren Schulen) können den Hofratstitel erhalten.

Eine weitere Gruppe sind die akademischen Beamten der Landesverwaltungen, die „Landes-Hofräte“. Hier gibt es teilweise noch den „Wirklichen Hofrat“ und, in Niederösterreich, den „Vortragenden Hofrat“. Das Wort „wirklich“ meint „wirkende“, im Sinne von „Imperium“ habend.

Auch ein österreichisches Spezifikum ist der „Society-Hofrat“, der „Hofrat h. c.“ (ehrenhalber, lat. honoris causa). Der Bundespräsident kann diesen Ehrentitel, auf Vorschlag eines Bundesministers, auch an nichtbeamtete Personen verleihen.

Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden ebenfalls "Hofräte" genannt. Dies ist aber kein Titel im engeren Sinn, sondern eine Berufsbezeichnung, sind die Richter doch Räte des Gerichtshofes. Analog dazu werden die Richter an einfachen Gerichten "Herr/Frau Rat" genannt.

Bekannte Hofräte


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