Adäquanz

Adäquanz

Adäquanz (von lateinisch adäquat – angemessen, entsprechend) ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Die Frage nach der Adäquanz dient als Eingrenzungskriterium für Fragen der Kausalität und Zurechnung. Nach der so genannten Adäquanztheorie muss der Schädiger nicht für solche Ereignisse einstehen, die nach der normalen Lebensanschauung eines objektiven, informierten Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen.

Ein Lehrbuchbeispiel ist die Verursachung eines tödlichen Hirnschlags durch eine unbedeutende Ehrverletzung.[1]

Zunächst würde sich die Frage stellen, ob das schädigende Ereignis (Beleidigung) kausal für den „Erfolg“ (tödlicher Hirnschlag) war (Äquivalenz). Wenn diese Frage zu bejahen ist, stellt sich die Frage nach der Adäquanz. Hierbei wird untersucht, ob der tödliche Hirnschlag bei einer geringfügigen Beleidigung als Folge in irgendeiner Weise vorhersehbar gewesen wäre. Diese Frage wird von den Juristen verneint. Die Adäquanz ist somit ein Korrektiv zu der als zu weit empfundenen Äquivalenztheorie.

Die Adäquanztheorie wird seit geraumer Zeit immer noch als zu weit empfunden. Die Unwahrscheinlichkeit des Erfolgseintrittes alleine ist kein taugliches Merkmal, um eine Haftung auszuschließen. Daher wird die Adäquanztheorie im Einzelfall nochmals eingeschränkt durch den „Schutzzweck der Norm“. Hierbei fragt man, ob es denn gerade Sinn und Zweck der Norm war, vor derartigen Schäden zu schützen.

Adäquanz im Strafrecht

Im deutschen Strafrecht ist die Adäquanztheorie in der Lehre von der objektiven Zurechnung aufgegangen und bildet dort einen Zurechnungstypos neben anderen, innerhalb der Fallgruppe des „atypischen Kausalverlaufs“. Als Kausalitätstheorie wird sie im deutschen Strafrecht abgelehnt, weil sie nicht zwischen Kausalität und Erfolgszurechnung differenziert.

Im schweizerischen Strafrecht wird sie hingegen weiterhin selbstständig verwendet.

Adäquanz im Deliktsrecht

In der Gefährdungshaftung (z. B. § 833 Satz 1 BGB – Haftung des Tierhalters ; § 7 StVG – Haftung des Kfz-Halters) spielt die Adäquanz keine Rolle: Bei der reinen Gefährdungshaftung kommt es nach h.M. auf die Adäquanz nicht an, weil sie aufgrund der Anknüpfung an die Vorhersehbarkeit auf das Verschulden zugeschnitten ist. Entscheidend ist für die Zurechnung, ob es sich bei dem Verletzungserfolg um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Rechtsverkehr nach Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (Schutzzweck der Norm).[2]

Belege

  1. Beispiel nach Palandt/Heinrichs Kommentar zum BGB Vorbemerkungen vor § 249 Rn. 68 mit weiteren Beispielen
  2. Äquivalenz, Adäquanz und der Schutzzweck der Norm: Ein abschreckendes Beispiel, abgerufen am 15. April 2010; LG Nürnberg NJW 1999, 3721
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