- Ehemündigkeit
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Unter Ehemündigkeit versteht man die Möglichkeit, durch eigene Erklärung wirksam die Ehe eingehen zu können.
Inhaltsverzeichnis
Europa
Deutschland
In der Regel erlangt man in Deutschland die Ehemündigkeit mit Eintritt der Volljährigkeit.
Allerdings gibt § 1303 Abs. 2-4 BGB die Möglichkeit, bereits im Alter von 16 Jahren die Ehe eingehen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass
- der andere Verlobte bereits volljährig ist und dass
- das zuständige Familiengericht eine Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit erteilt.
Nach der bis 1974 geltenden früheren Regelungen im BGB erlangte der Mann die Ehemündigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres und die Frau mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Frau konnte durch das damalige Vormundschaftsgericht Befreiung von dieser Vorschrift erteilt werden.
Aktuelles Rechtsprechungsbeispiel: [1] Dem Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit ist nicht stattzugeben, wenn die 16 Jahre alte Schülerin wegen fehlender persönlicher Reife die Tragweite des Heiratsentschlusses nicht erfasst.
Frankreich
In Frankreich müssen seit 2006 beide Partner 18 Jahre alt sein (früher waren Frauen ab 15 ehemündig). Eine Befreiung von der Altervoraussetzung kann der Generalstaatsanwalt (Procureur de la République) erteilen.
Österreich
In Österreich ist die Ehemündigkeit im Ehegesetz geregelt. Demnach müssen seit dem 1. Juli 2001 beide Partner 18 Jahre alt sein (dieses Alter war auch schon vor Herabsetzung der Volljährigkeit separat festgelegt). Über Antrag bei Gericht ist es auch möglich, bereits mit dem Alter von 16 Jahren zu heiraten, wenn der zukünftige Ehepartner volljährig ist. Das ist aber Formsache, denn das Gericht muss die Erlaubnis geben. Bis zum 30. Juni 2001 durften auch 15-jährige Mädchen aus freiem Willen diesen Antrag stellen. Dies dürfen sie nun nicht mehr, auch nicht, wenn sie schwanger sind - in diesem Fall muss das Mädchen nun das gemeinsame Kind ledig austragen.
Das Ehegesetz, nach dem auch der Ablauf genau geregelt ist, stammt vom 1. Januar 1939, wurde also aus dem Deutschen Reichsgesetz übernommen und 1973 unter der Regierung Kreisky wiederverlautbart (BGBl. Nr. 108/1973). Erst die schwarz-blaue Koalition Kabinett Schüssel I verfügte die neuen Altersgrenzen (BGBl. I Nr. 135/2000).
Nordamerika
Vereinigte Staaten
Die Festlegung des Mindestalters bei einer Eheschließung wird in den USA von den Bundesstaaten vorgenommen. In den meisten Bundesstaaten wird die Ehemündigkeit grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Ausnahmen bestehen in Nebraska (19 Jahre) und Mississippi (21 Jahre). In den meisten Bundesstaaten (außer Kalifornien) dürfen auch jüngere Personen heiraten, wenn a. ihre Eltern der Eheschließung zustimmen und wenn sie b. ein Mindestalter, das die Bundesstaaten jeweils festlegen, erreicht haben. In den meisten Bundesstaaten liegt dieses Mindestalter bei 16 Jahren, in anderen bei 17 Jahren, seltener schon bei 15 Jahren. Vereinzelt bestehen Ausnahmeregelungen für schwangere Mädchen: In North Carolina können diese, wenn die Eltern zustimmen, ohne Beachtung eines Mindestalters heiraten. In Georgia dürfen schwangere 16jährige ohne elterliches Einverständnis heiraten. Wenn eine gerichtliche Genehmigung vorliegt, sind in einigen Bundesstaaten weitere Ausnahmen möglich: in Kalifornien (Personen unter 18 Jahre), Washington (unter 17), Massachusetts (16 Jahre), Arizona, Pennsylvania, Texas (unter 16), Michigan (15 Jahre), New York, Utah (14 Jahre) und New Hampshire (Mädchen ab 13 Jahre, Jungen ab 14 Jahre). In einigen Bundesstaaten wird zusätzlich zur richterlichen Erlaubnis eine Zustimmung der Eltern verlangt. [2]
Einzelnachweise
- ↑ OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 6 UF 106/06, FamRZ 2008, 275 = NJW-RR 2007, 1302 = http://openjur.de/u/57894.html
- ↑ Marriage Laws of the Fifty States, District of Columbia and Puerto Rico, Cornell University Law School
Siehe auch
Weblinks
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