- Eigenmächtige Abwesenheit
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Eigenmächtige Abwesenheit ist nicht von Vorgesetzten genehmigtes und nicht durch zwingende Gründe wie Krankenhausaufenthalt erzwungenes Nichterscheinen zu gerichtlichen Vorladungen, Wehr- und Zivildienst.
Wehrdienst
Eigenmächtige Abwesenheit stellt die häufigste Form eines Vergehens gegen das Wehrstrafgesetz (WStG) dar.
§ 15 WStG (Eigenmächtige Abwesenheit):
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verlässt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
In der Regel wird bei Bekanntwerden einer eigenmächtigen Abwesenheit durch den Disziplinarvorgesetzten des Soldaten die zuständige Kommandobehörde (Wehrbereichskommando) informiert, welche nach Ablauf einer Frist von drei vollen Kalendertagen, das für den Wohnort des Soldaten zuständige Feldjägerdienstkommando mit der Suche nach dem Soldaten beauftragt. Bei der Suche nach dem Soldaten arbeiten die Feldjäger eng mit den zuständigen Polizeidienststellen zusammen. Nach Ergreifung des eigenmächtig Abwesenden Soldaten wird dieser wieder seiner Truppe zugeführt.
Zu beachten ist hierbei, dass bei eigenmächtiger Abwesenheit im Wiederholungsfall (i. d. R. ab dem fünften Mal) unter Umständen den Tatbestand der Fahnenflucht erfüllen kann. Die Vermutung liegt dann nahe, dass sich der eigenmächtig Abwesende Soldat durch seine wiederholte Abwesenheit versucht, sich dauerhaft dem Wehrdienst zu entziehen.
Zivildienst
Auch bei Zivildienstleistenden stellt die Eigenmächtige Abwesenheit die häufigste Form des Vergehens dar.
§ 52 ZDG: Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Gerichtliche Vorladungen
§ 231 StPO: (1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
Da grundsätzlich gegen den abwesenden Angeklagten nicht verhandelt werden kann, sind Zwangsmaßnahmen einer Vorführung, Verhandlungshaft oder der Erlass eines Strafbefehls, wenn Geldstrafe in Betracht kommt, möglich.
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