- Eigenschaftsirrtum
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Der Eigenschaftsirrtum bei einer Willenserklärung ist einer der im BGB ausdrücklich geregelten Willensmängel. Er liegt dann vor, wenn sich der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache oder einer Person irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs. 2 BGB). Dieser Irrtum berechtigt den Erklärenden, seine Willenserklärung unverzüglich anzufechten, was nach § 142 BGB zur anfänglichen Nichtigkeit der Willenserklärung führt.
Unter einer Eigenschaft versteht man alle im Moment wertbildenden Merkmale einer Sache. Damit ist jedoch nicht der Wert oder der Preis gemeint.
Die Möglichkeit der Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums wird im Kaufrecht vor wie auch nach Gefahrübergang durch die Regeln über die Sachmängelhaftung verdrängt. Der Verkäufer kann den Vertrag nicht nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 BGB anfechten, sondern muss vielmehr die §§ 434ff. beachten. Das wird damit begründet, dass sonst die Vorschriften über die Anfechtung das Gewährleistungsrecht unterlaufen würden.[1]
Vom Eigenschaftsirrtum zu unterscheiden sind der Erklärungsirrtum, der Inhaltsirrtum und der Identitätsirrtum.[2]
Einzelnachweise
- ↑ vgl. nur Jauernig, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, München 2009 (14. Aufl.), § 119 Rdnr. 16.
- ↑ Welche Irrtümer berechtigen zur Anfechtung?, Internetratgeber Recht, abgerufen am 28. Juli 2008
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