Erklärungsirrtum

Erklärungsirrtum

Unter Erklärungsirrtum versteht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch folgenden rechtlich relevanten Irrtum: Eine Person gibt eine Willenserklärung ab, das Erklärte stimmt aber nicht mit dem überein, was erklärt werden sollte.

Die häufigsten Fälle des Erklärungsirrtums sind diejenigen des Verschreibens, Versprechens und Vergreifens.

Der Erklärungsirrtum ist in § 119 Abs. 1 2. Alternative BGB geregelt (Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung ... eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte ...) und berechtigt zur Anfechtung, wodurch das angefochtene Rechtsgeschäft gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig wird (Ausnahme: Dauerschuldverhältnisse werden mit dem Zeitpunkt der Anfechtung nichtig).

Ein besonderer Fall des Erklärungsirrtums ist der sog. Übermittlungsirrtum, wenn bei der Abgabe der Willenserklärung ein Bote eingesetzt wird, § 120 BGB. Ein Übermittlungsirrtum wird auch angenommen, wenn ein Fehler im Datentransfer dazu führt, dass vom Warenwirtschaftssystem des Verkäufers ein falscher Kaufpreis in die Produktdatenbank der Internetseite übermittelt wird. Der Verkäufer ist dann gemäß § 119 Abs. 1 2. Alternative BGB i.V.m § 120 BGB zur Anfechtung berechtigt.[1]

Wer die Willenserklärung anficht, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vertrauensschaden gemäß § 122 BGB zu ersetzen.

Vom Erklärungsirrtum zu unterscheiden sind der Eigenschaftsirrtum, der Inhaltsirrtum und der Identitätsirrtum.[2]

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04 = NJW 2005, 976
  2. Welche Irrtümer berechtigen zur Anfechtung?, Internetratgeber Recht, abgerufen am 28. Juli 2008
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