- Erbenermittlung
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Als Erbenermittlung bezeichnet man die Suche nach den nächsten Verwandten eines Erblassers, die in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben des Verstorbenen in Frage kommen.
Deutschland
Nach § 1960 BGB obliegt die Ermittlungspflicht dem Nachlassgericht oder dem vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspfleger. In Süddeutschland ist es von Amts wegen die Aufgabe des Nachlassgerichtes, die Erben zu ermitteln, wenn ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass vorhanden ist.
Nach einer erfolgreichen Erbenermittlung ist für das Nachlassgericht die Erbfolge nachgewiesen und die Erben können einen Erbschein beantragen. Können keine gesetzlichen Erben ermittelt werden, so fällt der gesamte Nachlass in der Regel an den Fiskus (Fiskuserbrecht bzw. Fiskalerbrecht). Besteht der Nachlass lediglich aus Barvermögen und höchstens aus kleineren, hinterlegungsfähigen Sachwerten (beispielsweise Schmuck), so kommt der Nachlass vorerst in die gerichtliche Hinterlegung.
Kann trotz Erbenermittlung ein Teil der Erbfolge nicht geklärt werden, so können mögliche weitere Beteiligte am Nachlassverfahren mittels einer Öffentlichen Aufforderung nach § 2358 BGB zu ermitteln versucht werden. Melden diese zunächst unbekannten Beteiligten ihre Erbrechte nicht innerhalb einer gesetzlichen Mindestfrist von sechs Wochen nach Veröffentlichung beim Nachlassgericht an, so bleiben ihre Rechte im laufenden Verfahren zunächst unberücksichtigt, und es kann ein Erbschein ohne Ausweisung ihres Erbrechts erteilt werden.
Erbenermittler
Für die Erbenermittlung schalten Nachlasspfleger, Notare und Gerichte in zunehmendem Maße auch Genealogen (meist Historiker oder Juristen) ein, da die Recherchen nach erbberechtigten Verwandten des Erblassers durch Flucht, Emigration und diverse Migrationsströme oftmals besondere historische Kenntnisse (vor allem Emigrationsthematik, Handschriftenkunde etc.) erfordern.
Erbenermittler arbeiten regelmäßig auf Erfolgsbasis und tragen alle anfallenden Kosten selbst. Bei einer erfolgreichen Erbensuche beträgt die Vergütung zwischen 20 und 40 Prozent des Erbteils. Vorkasse wird nicht erhoben. Das Honorar wird erst nach Vorlage aller Erbnachweise (Erbscheine, Testamente) bei Auszahlung des Nachlasses fällig.
Die entsprechenden Kosten können die Erben bei der Erbschaftsteuer geltend machen und damit die zu zahlende Erbschaftsteuer mindern.
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