- Erholungsurlaubsverordnung
-
Im Beamtenrecht ist der Anspruch auf einen Jahresurlaub zu Erholungszwecken durch Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes (für Bundesbeamte) bzw. der Bundesländer (für Beamte der Länder und Gemeinden) geregelt. Die Verordnungen gelten jeweils auch für Richter (anders als die Arbeitszeitverordnungen für Beamte).
Die Dauer des Jahresurlaubs orientiert sich in allen Bestimmungen an den für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im BAT bzw. TVöD geregelten Zeiten.
Das bedeutet, dass bei einer 5-Tage-Woche der Urlaub:
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage
- danach bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage
- danach 30 Arbeitstage
beträgt. Maßgeblich ist hierfür, welches Alter der Beamte innerhalb des Kalenderjahres vollendet.
Bei einer abweichenden Arbeitswoche ist ggf. eine andere Anzahl von Urlaubstagen zu gewähren. Schwerbehinderte Beamte erhalten zusätzlich den Schwerbehindertenzusatzurlaub von 5 Tagen.
Personen, die erst innerhalb des Kalenderjahres eingestellt werden, ihren Dienst beenden oder beurlaubt werden, erhalten nur anteilig die o.g. Urlaubsansprüche. In den ersten 6 Monaten des Beamtenverhältnisses kann grundsätzlich ein Urlaub nicht bewilligt werden.
Der Urlaub ist seitens des Dienstherrn auf Antrag des Beamten so zu gewähren, dass die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gefährdet wird. Der Beamte hat eine Urlaubsadresse zu hinterlassen, da im Falle dringender dienstlicher Notwendigkeit die Urlaubsgewährung widerrufen werden kann. Der Urlaub soll bei Bundesbeamten innerhalb des Kalenderjahres genommen werden, Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten des folgenden Kalenderjahres genommen wurden.
Bei Versetzung eines Beamten im Bundesland Schleswig-Holstein besteht das Problem, dass er nicht ausscheidet und somit die anteilige Urlaubsgewährung nicht zwingend greifen kann. In der Erholungsurlaubsverordnung für das Land Schleswig-Holstein gibt es keine Regelung über die Urlaubsgewährung bei Versetzung eines Beamten. Der Beamte hat jedoch Anspruch je Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Diesen Erholungsurlaub kann er bei dem alten oder neuen Dienstherrn beantragen. Es obliegt also den beiden Dienstherren eine Regelung zu finden. Dieses kann über die einzuholende Einverständniserklärung zwecks Versetzung erfolgen. Die Einverständniserklärung kann mit einer Voraussetzung verknüpft werden, die dann eben die Urlaubsgewährung regeln könnte.
Bei Beamtenanwärtern soll Urlaub grundsätzlich in der Zeit der Schulferien bzw. bei Blockunterricht in der Zeit der praktischen Ausbildung gewährt werden. Für Lehrer und Hochschuldozenten gilt der Urlaub mit der unterrichtsfreien Zeit als abgegolten.
In einigen Bundesländern ist auch der Sonderurlaub in der gleichen Verordnung wie der Erholungsurlaub geregelt, die meisten Bundesländer regeln diesen Tatbestand aber in separaten Sonderurlaubsverordnungen.
Weblinks
- Erholungsurlaubsverordnung des Bundes
- Urlaubsverordnung Bayern
- Erholungsurlaubsverordnung Berlin (PDF-Datei)
- Erholungsurlaubsverordnung Brandenburg
- Erholungsurlaubsverordnung Hamburg
- Urlaubsverordnung Hessen
- Erholungsurlaubsverordnung Niedersachsen (PDF-Datei; 101 kB)
- Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz
- Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt
- Erholungsurlaubsverordnung Schleswig-Holstein
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Beamtenrecht (Deutschland)
- Rechtsquelle (Deutschland)
Wikimedia Foundation.