Erwerbsteuer

Erwerbsteuer

Die Umsatzsteuer (USt) ist in Österreich eine Bundessteuer, d. h. der Bund hat die Steuerhoheit. Eine Aufteilung auf die Bundesländer wird jeweils neu verhandelt.

Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Leistungen. In Österreich gilt das im Zuge des EU-Beitrittes beschlossene Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994). Es setzt zum Großteil das von der EU mittels Richtlinien vorgegebene Umsatzsteuerrecht in nationales Recht um.

In Österreich sind alle Unternehmer mit einem Jahresumsatz höher als 30.000 Euro umsatzsteuerpflichtig und daher auch vorsteuerabzugsberechtigt. Alle darunter liegenden Umsätze sind auf Grund der Kleinunternehmerregelung steuerfrei, es sei denn der Kleinunternehmer optiert zur Umsatzsteuerpflicht. Für Unternehmen bestehen jedoch Ausnahmen z. B. für Banken und Versicherungen, Ärzte, verschiedene Kultureinrichtigungen, die weder umsatzsteuerpflichtig noch vorsteuerabzugsberechtigt sind ("unechte Steuerbefreiung" § 6 Abs 1 UStG).

Die Umsatzsteuer für Lieferungen aus den übrigen EU-Ländern, für die Steuerpflicht im Inland besteht, wird als Erwerbsteuer bezeichnet. Für Waren aus anderen Ländern fällt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an. Für beide Steuern gelten die Steuersätze der USt.

Auch gemeinnützige Vereine (ausgenommen Sportvereine) unterliegen prinzipiell der Umsatzsteuerpflicht. Werden allerdings längere Zeit keine Gewinne erzielt erlischt die Steuerpflicht und das Recht auf Vorsteuerabzug. Es gibt hier aber sehr viele Ausnahmeregelungen.

Inhaltsverzeichnis

Umsatzsteueraufkommen

Im Jahr Betrag
in Mrd. Euro
2002
17,6
2003
16,5
2004
18,2
2005
19,1

Quelle: Statistik Austria

Steuersätze

Das österreichische Steuerrecht verwendet ausschließlich den Begriff Umsatzsteuer und sieht derzeit ebenfalls zwei Steuersätze vor, und zwar 20 % und den ermäßigten von 10 %. Der ermäßigte Steuersatz wird u. a. bei Lebensmitteln, Büchern, Wohnungsvermietungen, Zeitungen, land- und forstwirtschaftlichen Produkten, Personentransport, Kulturveranstaltungen angewandt.

In speziellen Fällen, wie beim Ab-Hof-Verkauf von Wein beträgt der Steuersatz 12 %. Dieser Steuersatz wurde bei den Beitrittsverhandlungen mit der EU ausgehandelt.

Weiters gibt es den ermäßigten Steuersatz von 19 %. Dieser gilt allerdings nur in den Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg), da diese Gemeinden zollrechtlich zu Deutschland gehören.

Beim Handel mit Kunstgegenständen und Gebrauchtwaren ist außerdem die Differenzbesteuerung nach §24a UStG üblich. Je nach Differenz zwischen Verkauf und Einkauf ergibt sich ein effektiver Umsatzsteuersatz von Null bis maximal 20%. Die Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung ist der Verkaufspreis abzüglich Einkaufspreis, vermindert um den Normalsteuersatz von 20%.

Steuerbefreiungen (§ 6 UStG)

Keine Umsatzsteuer gibt es für den Kauf von Grundstücken. Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer.

Echte Steuerbefreiungen

Der Unternehmer (Verkäufer) kann die von ihm bezahlte Umsatzsteuer (=Vorsteuer) vollständig vom Finanzamt zurückfordern. Echt Steuerbefreit sind unter anderem Ausfuhrlieferungen, Lohnveredelungen für ausländische Auftraggeber und grenzüberschreitende Beförderungen in Drittländer, Umsätze von Seeschifffahrt und die Luftfahrt wie auch Goldlieferungen an Zentralbanken und die entsprechende Vermittlung davon.

Unechte Steuerbefreiungen

Hier darf der Unternehmer (Verkäufer) keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Betroffen sind z.B Kreditzinsen, Kontoführungsprovisionen, Umsätze mit Briefmarken, Briefen, Paketen, Bausparkassen sowie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut ect.


Zahlungsverpflichtung

Die Vorauszahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt ist spätestens 45 Tage nach Entstehen der Steuerschuld zu leisten. Die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt entsteht je nach dem ob bei dem Unternehmen Soll- oder Istbesteuerung Anwendung findet.

Historisches

Die Mehrwertsteuer löste am 1. Januar 1973 die vorher übliche Umsatzsteuer ab, die 5,5 % im Einzelhandel und 2 % im Großhandel betrug.

Die erstmals erhobenen Steuersätze waren 16 % bzw. 8 %. Später wurde sie auf 18 % erhöht, die ermäßigte verblieb bei 8 %. Dafür wurde aber ein dritter Steuersatz mit 32 % festgesetzt. Diese (umgangssprachlich) Luxussteuer wurde für Autos, Fotoartikel, Stereoanlagen oder andere Produkte erhoben. Erst in den 1990er Jahren wurden die Steuersätze vereinheitlicht auf 20 % und 10 %, die bis heute gelten. Allerdings wurde für Kraftfahrzeuge als Ersatz die Normverbrauchsabgabe (Nova) eingeführt.

Zukunft

In Österreich wird seit einiger Zeit an eine Lösung gedacht, bei der der Abzug der Vorsteuer hinfällig werden soll. Fällig soll die Umsatzsteuer erst beim Verkauf an den Endverbraucher werden, der ja eigentlich die gesamte Steuerlast tragen soll. Jeder Verkauf zwischen Unternehmen untereinander soll nur auf Nettobasis erfolgen, womit ein Geldfluss zum und vom Finanzamt ausgewichen werden kann. Probleme bereitet dabei aber der Nachweis, ob es sich beim Käufer tatsächlich um ein Unternehmen handelt. Dies könnte beispielsweise über eine Taxcard o. ä. erfolgen. Damit will man den steigenden Vorsteuerbetrugsfällen Einhalt gebieten und die Steuerausfälle bei Insolvenz gering halten. Dazu sind aber Ausnahmeregelungen der EU notwendig. 2002 erhielten alle Unternehmen wie schon im Binnenmarkt üblich eine UID-Nummer, die nun als Formvorschrift auf allen Rechnungen angeführt werden muss. Für Bauleistungen, Sicherungsübereignung u. ä. wird bereits ein Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger gesetzlich normiert; d. h. die Rechnung ist netto mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen.

Mehrwertsteuer als Wahlkampfthema

Die Mehrwertsteuer war ein Streitthema im Nationalratswahlkampf 2008, bei dem die SPÖ den Mehrwertsteuersatz auf Lebensmittel vor dem Hintergrund einer starken Inflation halbieren wollte. Von der ÖVP und den Grünen wurde die Wirksamkeit bezweifelt. Letztendlich kam es zu keiner Halbierung der Mehrwertsteuer.

Einzelnachweise


Weblinks

  • [1] Information zur Differenzbesteuerung

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать курсовую

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Erwerbsteuer — Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, Erwerbsbesteuerung. 1. Begriff: Eine besondere Erhebungsform der ⇡ Umsatzsteuer, die seit 1993 bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an die Stelle der ⇡… …   Lexikon der Economics

  • innergemeinschaftlicher Erwerb — ⇡ Erwerbsteuer …   Lexikon der Economics

  • Erwerbsbesteuerung — ⇡ Erwerbsteuer …   Lexikon der Economics

  • Steuerrecht der Eisenbahnen — (laws relating the railway duties; droit d impôt des chemins de fer; leggi sulle imposte ferroviarie). Inhalt: A. Staatssteuern. a) Die besonderen Eisenbahnabgaben, b) Einkommensteuern, c) Vermögenssteuern, d) Gewerbe (Erwerb ) Steuern, e)… …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Erwerbsschwelle — 1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: Eine Bagatellgrenze bei der Erwerbsbesteuerung der sog. Halbunternehmer. Übersteigen die Anschaffungen solcher Halbunternehmer pro Jahr nicht 12.500 Euro; § 1a III UStG; Liste der E. in den anderen… …   Lexikon der Economics

  • innergemeinschaftliche Lieferungen — 1. Begriff: Lieferung eines Gegenstands von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat, wenn der Käufer des betreffenden Gegenstands wegen dieses Vorgangs im Zielland der ⇡ Erwerbsteuer unterliegt. Für i.L. erhält der Verkäufer… …   Lexikon der Economics

  • neue Fahrzeuge — 1. Begriff aus dem Bereich der Erwerbsteuer. Zu den n.F. zählen umsatzsteuerlich: (1) Motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die weniger als 6.000 km zurückgelegt haben oder… …   Lexikon der Economics

  • Halbunternehmer — inoffizieller Begriff aus dem Bereich der Umsatzsteuer; zusammenfassende, schlagwortartige Bezeichnung für eine Gruppe von Personen, die der Erwerbsteuer nur unterliegen, wenn ihre Erwerbe aus anderen Mitgliedstaaten der EU im Jahr eine… …   Lexikon der Economics

  • Verbringung — I. Außenwirtschaftsrecht: Die V. von Waren und Elektrizität aus dem ⇡ Wirtschaftsgebiet nach fremden Wirtschaftsgebieten wird von § 4 II Nr. 3 AWG als ⇡ Ausfuhr bezeichnet. Die V. in umgekehrte Richtung als ⇡ Einfuhr. II. Umsatzsteuerrecht:1.… …   Lexikon der Economics

  • Versandhandelsregelung — I. Umsatzsteuer1. Begriff: Umsatzsteuerliche Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen von einem EU Staat in einen anderen (in Deutschland: § 3c UStG). 2. Voraussetzungen: Die V. ist zur ⇡ Erwerbsteuer subsidiär und kann daher überhaupt… …   Lexikon der Economics

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”