Fachgerichtsbarkeit

Fachgerichtsbarkeit

Der Begriff Fachgerichtsbarkeit (Fachgerichte) bezeichnet bestimmte Teile der öffentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.

In Abgrenzung zur Verfassungsgerichtsbarkeit

In dem gebräuchlichsten Sinne bezeichnet Fachgericht jedes Gericht, das nicht Verfassungsgericht ist. Fachgerichtsbarkeiten in diesem Sinne sind die in Art. 95 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgesehenen Gerichtszweige: die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit.

Gegenbegriff ist dann die Verfassungsgerichtsbarkeit. Der Verfassungsgerichtsbarkeit kommt die Aufgabe zu, Entscheidungen der übrigen Gerichte auf Verletzung von Grundrechten und anderer in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG genannter Rechte zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, der Gesetzgeber sei verpflichtet, das Rechtsmittelsystem so auszugestalten, dass Rechtsschutz gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Gerichte in erster Linie durch die jeweilige Fachgerichtsbarkeit gewährt werde.

In Abgrenzung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit

Gelegentlich wird der Begriff der Fachgerichtsbarkeit (Fachgericht) auch in Abgrenzung zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ordentliches Gericht) verwendet, meint dabei aber keinen Wertungsunterschied.

Nicht zur Fachgerichtsbarkeit zählen Schiedsgerichte und Berufsgerichte.

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