Fernlicht

Fernlicht
Fahrzeug 1 fährt mit asymmetrischem Abblendlicht, Fahrzeug 2 mit Fernlicht.
Sogenannte Zweifaden-Halogenglühlampe mit Glühwendeln für Fernlicht (Mitte) und Abblendlicht (rechts vor der Blechblende)

Das Fernlicht ist Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung und ist bei Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr als Frontscheinwerfer neben dem Abblendlicht zwingend vorgeschrieben.

Inhaltsverzeichnis

Aufbau und Funktion

Das Fernlicht wird durch Hebelbetätigung als Dauerlicht zur besseren Fahrbahnausleuchtung eingeschaltet oder es wird kurz als Lichtsignal (Lichthupe) zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer getastet.

Weißes Fernlicht ist bei Nebel oder während Schneefall nicht hilfreich - es führt dann zu einer Eigenblendung. Für diesen Fall gibt es Nebelscheinwerfer, die auch gelb leuchten dürfen.

Bei eingeschaltetem Fernlicht muss eine blaue Kontrolllampe im Sichtfeld des Fahrers leuchten[1]. Mit einer Ausnahmegenehmigung war es seinerzeit auch gestattet, eine gelbe LED als Kontrollleuchte zu verwenden. (VW/Audi-Modelle der 1970er/1980er Jahre)

Die Fernlichtfunktion wird zum Beispiel durch zwei Glühwendeln in einer gemeinsamen Glühlampe (Die oft verwendete Bezeichnung BILUX ist ein Markenname von OSRAM) realisiert, wobei eine für das Abblendlicht und die andere für das Fernlicht zuständig ist.
Es ist dann nur eine Lampe und ein Scheinwerfer (bei zweispurigen Fahrzeugen einer pro Seite) notwendig.

Nachteil: Wenn nur eine der beiden Glühwendel durchgebrannt ist, muss die gesamte Lampe gewechselt werden (wegen der längeren Brenndauer ist meist die Wendel des Abblendlichtes defekt).

Oft werden auch zwei getrennte Scheinwerfer verwendet, bei denen das Abblendlicht ständig brennt und das Fernlicht nur dazugeschaltet wird.

Vorteil: es steht zur Straßenausleuchtung mehr Licht zur Verfügung. Teils wird jedoch wegen der zusätzlichen Belastung der Lichtmaschine das Abblendlicht beim Einschalten des Fernlichtes abgeschaltet.

Benutzung

Fernlicht

Hauptsächlich kommt das Fernlicht dann zum Einsatz, wenn es sehr dunkel ist und eine nicht weit genug einsehbare Straße befahren wird. Da man eine Straße aus Sicherheitsgründen nur so schnell befahren sollte, dass man bis zur Einsehbarkeit stoppen kann, ermöglicht der durch das Fernlicht erweiterte Bereich schnelleres Fahren.

Das Fernlicht darf verwendet werden:

  • wenn keine entgegenkommenden Fahrzeugführer oder Fußgänger geblendet werden
  • wenn keine durchgehende Straßenbeleuchtung vorhanden ist
  • wenn vorausfahrende Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden und auf Autobahnen der Mittelstreifen ausreichend lichtdicht ist, dass der Gegenverkehr nicht gefährdet wird
  • Kurzimpuls (Lichthupe) zum Anzeigen einer Überholabsicht außerhalb geschlossener Ortschaften

Lichthupe

Die Lichthupe ist eine Vorrichtung, mit der man die Fernscheinwerfer bzw. die Fernlicht-Glühwendeln kurz einschalten kann, um damit einen kurzen Lichtimpuls zu erzeugen.

Deutschland

In Deutschland ist die Benutzung der Lichthupe bei folgenden Gegebenheiten erlaubt:

  • außerorts, um dem Vorausfahrenden einen Überholvorgang anzukündigen (§ 5 (5) StVO: Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.)
  • wenn man sich oder andere gefährdet sieht - (§ 16 (1) Nr. 2 StVO)

Zu folgenden Gelegenheiten ist die Verwendung der Lichthupe verboten

  • Anzeigen des Gewährens der Vorfahrt des Gegenverkehrs bei Hindernissen, Engpässen oder an Kreuzungen (als freundliche Geste, s.u.)
  • Gruß eines entgegenkommenden Freundes oder Bekannten
  • Warnung des Gegenverkehrs vor einer aufgestellten Radarfalle
  • Beim Überholtwerden durch einen LKW auf der Autobahn, um ihm anzuzeigen, dass er weit genug überholt hat, um wieder auf die rechte Spur fahren zu können (in der Regel bedankt sich jedoch der überholende LKW dafür mit wechselseitigem Blinker, da er selbst schlecht in der Lage ist, im Rückspiegel die Länge seines Fahrzeuges einzuschätzen)

„Der wartepflichtige Linksabbieger darf aus einem Signal der Lichthupe bei Dunkelheit von Seiten eines im Geradeausverkehr entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht auf dessen Verzicht auf sein Vorfahrtsrecht schließen, auch wenn der Bevorrechtigte zuvor seine Geschwindigkeit herabgesetzt hat. Der Bevorrechtigte schafft durch Verzögerung seines Fahrzeuges allein und die Abgabe eines Lichthupensignals für den entgegenkommenden Linksabbieger noch keine klare Verkehrslage“

OLG Hamm: v. 21. September 1999 in NZV 2000, 415

Österreich

Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen eine Vorrichtung zur Abgabe von gut wahrnehmbaren, kurzen Blinkzeichen haben, die auch bedient werden kann, wenn man mit beiden Händen die Lenkvorrichtung festhält. Es müssen üblicherweise zwei symmetrisch liegende Schweinwerfer sein. Motorräder, auch mit Beiwagen, sowie Motordreiräder und Motorvierräder mit nicht mehr als 130 cm Breite brauchen nur einen Scheinwerfer. (§ 22Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs. 2 KFG 1967)

Der Lenker darf, wie mit der Hupe oder durch Zurufe, auch durch Blinkzeichen warnen, sofern es ausreicht und nicht blendet. (§ 22Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs 1 StVO 1960.) Es dürfen nur kurze Blinkzeichen abgegeben werden und dies darf nicht über längere Zeit geschehen. (Wie es etwa bei unerlaubtem Auffahren und Drängeln gemacht wird.) Auch dürfen keine anderen Mittel dazu verwendet werden (ausgenommen Einsatzfahrzeuge und die für Dauerbetrieb vorgesehene Alarmblinkanlage). (§ 100Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche KFG 1967)

Hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) noch 1988 entschieden, dass Warnzeichen mit der Lichthupe nach § 22 Abs 2 StVO verboten sind, wenn „es die Verkehrssicherheit nicht erfordert“[2], so entschied er mit 2006/02/0168 vom 30. Oktober 2006 explizit gegen seine bisherige Rechtsprechung. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber unmissverständlich auszusprechen habe, wo er strafen will. § 22 Abs 2 behandle nur das Hupen und somit fehle jede Rechtsgrundlage, auch Blinkzeichen danach zu bestrafen. Eine Warnung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Lichthupe vor Radarmessungen sei demnach nicht strafbar, außer man blende jemanden damit.[3]

Auch wenn es nicht verboten ist, erwächst aus dem Betätigen der Lichthupe keine rechtsgültiger Verzicht auf den Vorrang. Ein Wartepflichtiger darf nicht annehmen, dass ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, außer es ist wirklich zweifelsfrei erkennbar. (§ 19Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche Abs 8.) Wird die Fahrgeschwindigkeit bloß verringert oder ist die Verkehrslage unklar, so darf kein Verzicht angenommen werden.[4] Aus dem Verzicht eines Vorrangberechtigten, darf nicht auf den Verzicht eines anderen Vorrangberechtigten geschlossen werden (§ 19), selbst wenn der zweite sich vorschriftswidrig verhält (z. B. Vorbeifahrverbot).[5]

Schienenfahrzeuge

ICE 3 mit Fernlicht

In Deutschland sind Schienenfahrzeuge mit einem Dreilicht-Spitzensignal in Form eines A ausgestattet. Es dient lediglich dazu, andere Verkehrsteilnehmer vor dem herannahenden Zug zu warnen und ist somit nur verhältnismäßig schwach. Neuere Schienenfahrzeuge (z. B. ICE, Baureihe 101, ...) sind darüber hinaus auch mit Fernscheinwerfern ausgerüstet, welche die Strecke bei Dunkelheit wenige hundert Meter ausleuchten können. Dadurch können (reflektierende) Signaltafeln oder Gefahren auf der Strecke früher erkannt werden. Die Scheinwerfer haben dabei mindestens eine Lichtstärke von 12.000 cd, bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 250 km/h liegt sie zwischen 40.000 cd und 70.000 cd.

Die Regeln zur Benutzung des Fernlichts entsprechen in etwa den des Straßenverkehrs. Im Netz der Deutschen Bahn regelt die Konzernrichtlinie 492.0001 „Triebfahrzeuge führen – Grundsätze“ im Abschnitt 3, Absatz 18, den Einsatz des Fernlichts: „Bei Aufenthalten auf Personenverkehrsanlagen, bei Begegnungen mit Fahrzeugen und bei Fahrten durch Bahnhöfe schalten Sie das Fernlicht ab.“ Wird diese Regelung konsequent umgesetzt, kann eine Blendung entgegenkommender Schienenfahrzeuge und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Verlaufen Straßen über eine längere Distanz parallel zur Eisenbahnstrecke (z. B. Schnellfahrstrecke Köln–Rhein/Main) so können Blendungen von Straßenbenutzern durch Triebfahrzeuge nicht ganz ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Umsicht des Triebfahrzeugführers gefragt.

Fahrräder

Auch für Fahrräder gab es früher Kombi-Scheinwerfer mit Abblend- und Fernlicht. Es wurde entweder mit zwei Glühlampen oder auch mit einer Biluxlampe realisiert. Heute ist dies nicht mehr gebräuchlich und auch nicht vorgeschrieben.

Literatur

  • Rudolf Hüppen, Dieter Korp: Autoelektrik alle Typen. Motorbuchverlag, Stuttgart, 1968, ISBN 3-87943-059-4
  • Jürgen Kasedorf, Richard Koch: Service-Fibel für die Kfz-Elektrik. 14. überarbeitete Auflage, Vogel Buchverlag, 2001, ISBN 3-8023-1881-1

Siehe auch

Referenzen

  1. §50 (5) StVZO: [...] Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt werden. [...]
  2. Rechtssatz des VwGH, Gz: 88/02/0160 14. Dezember 1988 beim Rechtsinformationssystem des Bundes
  3. Rechtssatz des VwGH, Gz: 2006/02/0168 vom 30. Oktober 2006 im Rechtsinformationssystem des Bundes
  4. Rechtssatz - VwGH Gz.: 1448/67 vom 13. Mai 1968
  5. Rechtssatz des VwGH, Gz: 82/03/0062 vom 9. März 1983

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