Feuertod

Feuertod
Feuerhinrichtung von Anneken Hendriks in Amsterdam 1571

Der Feuertod (das Lebendigverbrennen) war im Römischen Reich der Spätantike eine verbreitete Form der Todesstrafe. Im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit wurden Menschen, die der „Häresie“ sowie der „Hexerei“ beschuldigt und danach zum Tod verurteilt wurden, üblicherweise durch den Feuertod hingerichtet.

Bereits das Zwölftafelgesetz (ca. 450 v. Chr.) sieht bei Brandstiftung die Verbrennung des Brandstifters vor, wobei dieser Regelung offenbar ein Talionsprinzip zugrunde liegt. Aus der römischen Republik ist indes die Anwendung nicht bekannt, was allerdings auf die Quellenlage zurückgeführt werden kann. Obwohl sporadische Belege für diese Strafform bereits unter Kaiser Tiberius vorliegen, wurde sie vermutlich erstmals unter Nero bei der Bestrafung von Christen, die der Verursachung des großen Brandes von Rom 64 n. Chr. beschuldigt waren, in größerem Umfang angewandt. Die antike Geschichtsschreibung schreibt diese Handlung dem grausamen Charakter des Kaisers zu, allerdings handelte es sich wohl eher um eine konsequente Anwendung des vorliegenden Rechts, wenn auch die tatsächliche Beteiligung der Christen am Brand zumindest zweifelhaft ist. In der Zeit nach Konstantin konnten auch die römischen Militärangehörigen mit dieser Strafe belegt werden, wenn diese sich der Verschwörung (coniuratio transfuga) mit dem Feind schuldig gemacht hatten[1].

Spätere christliche Märtyrerdarstellungen zeugen davon, dass das Lebendigverbrennen deliktunabhängig bei Christenprozessen zur Anwendung kam.[2] In der von Religionskämpfen geprägten Spätantike drohte der nichtchristliche Kaiser Diokletian den Feuertod gegenüber der synkretistischen Glaubensgemeinschaft der Manichäer an.[3] Nach der Umwandlung des Christentums zur Staatsreligion unter Theodosius I. wurden trotz der früheren Verfolgungen Andersgläubige häufig mit dieser Hinrichtungsart bedroht, da einerseits die Kreuzigung nun aus religiösen Gründen abgelehnt wurde, andererseits Verurteilungen im Amphitheater, wie die Damnatio ad bestias oder die Damnatio ad ferrum, wegen des ursprünglich paganen Ursprungs der Einrichtung nicht erwünscht waren. Auch sah man im Verbrennen eine reinigende Wirkung (siehe: Fegefeuer).

Das im Mittelalter für die Lombardei erlassene „Antiketzergesetz“ Kaiser Friedrichs II. aus dem Jahr 1224, das den Feuertod für schwere Fälle der „Häresie“ bereits vorsah, wurde 1231 von Papst Gregor IX. für den kirchlichen Bereich übernommen, wo das Verbrennen als Todesstrafe im Rahmen der Inquisition für aus deren Sicht hartnäckige oder rückfällige „Ketzer“ zur Anwendung kam. Die Formulierung für die Todesstrafe lautete meist, dass der Betroffene „dem weltlichen Arm“ zu übergeben sei, da die Kirche selbst nach dem Grundsatz ecclesia non sitit sanguinem keine Todesstrafen vollziehen durfte.

Judenverbrennung in der Weltchronik von Hartmann Schedel (1493)

Der Feuertod war im Mittelalter auch die übliche Strafe für Juden wegen angeblicher Hostienschändung. Dokumentiert sind solche Judenverbrennungen sowie die damit einhergehenden Pogrome für

Gemäß der „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Kaiser Karls V., (Constitutio Criminalis Carolina) von 1532, wurden im Rahmen der frühneuzeitlichen Hexenverfolgung auch Frauen und Männer, die der Hexerei überführt worden waren, lebendig verbrannt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Erich Sander: Das römische Militärstrafrecht, S. 291.
  2. Beispiele bei Eusebius von Cäsarea, Kirchengeschichte, passim.
  3. Gerd Schwerhoff: Die Inquisition: Ketzerverfolgung in Mittelalter und Neuzeit. München 2004 S. 15f.

Literatur


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